Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sebsetes hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes im 8 7 für
den Bezirk der Gemeinde Dilsburg solgende Polizeiver—
ordnung erlassen:

81.
Die Zuleitung von Niederschlagswässern, von Haus- und
gewerblichen Abwässern in die von der Gemeinde herge—
stellben Straßenkanäle darf nur geschehen, wenn die Ab—
wässer vor Einleitung in die Straßenkanäle in wasserdichten
Sammelbehältern aufgefangen werden, in welchen sich ihre
festen Bestandteile absetzen. Die Sammelbehälter sind in
zwei Abteilungen mit Ueberlauf herzustellen, geruchlos ab—
zudecken und in bestimmten Zeiträumen zu entschlammen.
Notwendige Desinfektionen sind im ersten Abteil der Be—
hälter vorzunehmen. Die Ueberlaufrohre der Sammelbehäl—
ber zu den Anschlußleitungen müssen mit Sieben versehen
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kanal gelangen. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht,
Asche, Sand, Schutt usw. dürfen nicht in die Anschluß—
leitungen und Stoahemannne ginsesahet werden.
An kanalisierten Straßen und Plätzen ist die ober—
irdische Ableitung von Niederschlagwässern, von Haus- und
gewerblichen Abwässern in die Straßenrinnen, insbesondere
ühber die Bürgersteige Viennag Wewoten.
Wer eine Entwässerungsanlage mit unterirdischem An—
schluß an den Straßenkanal auf seinem Grundstücke anlegen
will, hat die Genehmigung der Polizeiverwaltung vorher
einzuholen. Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen der
Anlage in doppelter Ausfertigung entweder mit den Plänen
des Hauptbaugesuches für Neu- und Umbauten zu ver
einigen oder mit einem besonderen Baugesuche einzureichen
In jedem Fall soll dargestellt werden:
a) Die Lage des ganzen Grundstücks und der auf dem—
selben stehenden Gebäude im Maßstab 132500;
b) die Grundrisse der Stockwerke, welche mit der Ent—
wässerungsanlage verbunden werden sollen, im Maß—
stab 1:100;
ein Querschnitt der zu entwässernden Gebäude und
Höfe rechtwinklig zum Hauptentwässerungsrohre im
Maßstab 1:100 mit Angabe der Lage des Straßen—
kanals und der auf Gebäude-Sockelhöhe bezogenen
Höhenzahlen.
Aus der Zeichnung müssen auch die Einzelheiten der Ent—
wässerungsanlage ersichtlich sein, insosern dieses zum Nach—
weise der zweckmäßigen Vande iunh erforderlich ist.
Die Anschlußleitungen sind in der Regel aus Röhren von
glasierbem Ton, Zement oder Eisen herzustellen, deren
Muffen sorgfältig mit geeignetem Material zu dichten sind
Ueber die Wahl anderweitiger Materialien hat die Volizei—
verwaltung zu entscheiden.
Die aus hartgebrannten Backsteinen, Schlackensteinen oder
sonst geeignetem Material herzustellenden Schlamm- und
Klärgruben sind in Zement zu mauern und außen und
innen mit Zement zu verputzen. Wird das Mauerwerk der
Grube aus Bruchsteinen hergestellt, so ist im Innern jeden—
falls eine Schicht hartgebrannter Backsteine in Zement
bporzumauern, nachdem das Hruchsteinmauerwerk im In—
nern mit Zement verputzt worden ist. Zulässig sind auch
gußeiserne Schlammfänger.
Die Größe der Schlamm- und Klärgruben wird von Fall
zu Fall von der Volizeiverwaltung festgesetzt.

8 5.
Jeder Spülstein, jeder Ausguß oder sonstige Ablauf ist
mit einem Siebe und mit einem Geruchverschluß zu ver—
sehen. Letzterer muß in der tiefsten Stelle eine Putzschraube
besitzen oder in sonstiger Weise reinigungsfähig sein. Ist das
Bebäude gn die Wasserleitung angeschlossen, so muß über
sedem Ausguß ein VWoasserhade angebracht werden.
Der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, vor dem Ver—
füllen der Gräben, in welche die Leitung gelegt worden
ist, der Polize iverwaltung behufs Besichtiguͤng der Anlagen
Anzeige zu machen. Die Beauftragten der Polizeiverwal—
ung sind berechtigt, die sämtlichen Räume, die mit der
Entwässerungsanlage in Verbindung gesetzt sind, zu be—
treten, die Leitung einer Wasserdruckprobe auf Kosten des
Besitzers zu unterwerfen und solche Konstruktionsteile, welche
dem beabsichtigten Zwecke wict entsprechen, ausazuscheiden
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den allgemei—
nen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld—
strafe bis zu 30 Franken, im Unvermögensfalle mit ent
prechender Haft geahndet. F
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Taa—
nach Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt in Kraft.
Heusweiler, den 22. Februar 127.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Maher

Abaänderung der Gebührenordnung für die Wasserentnahme
auns der Wasserleitung der Gemeinde Gersweiler vom
127 12. August 1899.
Die Bestimmungen der vorerwähnten Gebührenordnung
werden auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30
Dord d. J. wie folgt geändert, d. h. erhalten folgenden
Zusak:

8 184.
Der Mehrverbrauch an Wasser für die Besitzer einer
Badeeinrichtung soll dadurch ausgeglichen werden, daß der
Wasserverbrauch für eine Badeeinrichtung jeweils der fest—
etten Mindestverbrauchsmenge für 83 Personen im Sinne
er Wassergebühvenordnung gleichgestellt wird. Zur Zahlung
ist der jeweilige Eigentümer verpflichtet.
Gersweiler. den 13. April 1927.
Der Gemeindevorstand:
gez.: A. Müller, Bürgermeister

Nr. 3467.
Genehmigt. Beschluß vom 7. Mai 1927.
Saarbrücken, den 7. Mai 1927.
Der Kreisausschuß
I. 8) gez. Dr. Vogeler

Wird hiermit veröffentlicht.
GBersweiler, den 16. Mai 1927.
Der Bürgermeister
gez.; A. Müller
            
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