Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

5sdarbructker Kreisbltt

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landraisamt Saarbrücken

nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
debr. Hoser A⸗G., Sdarbrücken Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Nr. 21 Mittwoch.

verbunden mil
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimet er⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets.

25. Mai 1927 53. Jahrg.

FJuhalt:

Höchstpreise für den Verkauf von Brot (S. 51). — Orts⸗
gesetz betr. Entwässerung bebauter Grundstücke im Bezirk der
Gemeinde Dilsburg (S. 5. — Polizeiverordnung betr.
Entwässerung in den kanalisierten Straßenteilen der Ge—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise jür den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
von Brot, Nr. 43 vom 11. Fganuar 1924 (Amteblaut
S. 26 Nr. 3), wird I bestimmt:
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 7. April 1927 (Amtsbl. S. 98) wird
aufgehoben

124

82.
Für Gemischtbhrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
1, 15, Fr. für das Pfund festgefetzt.
Als Weizenmehl' im Sinne diefer Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das einen Zufsatz von Roggenẽ?. Reis—
oder Gerstenmehl enthält. 8
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualitä
zunächst stehende, bessere Brot, das in der Brot verkau fs⸗
stelle vorhanden ift.

84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 16. Mai
1927 in Kraft.
Saarbrücken, den 12. Mai 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
l. 4131. qgez. J. Morize.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
125 Ortsgesetz
betreisend die Entwässerung bebanter Grundstücke im Beozirt
der Gemeinde Dilsburg.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom“ 233. Juli 1845 in Verbindung mii
Artikel 4 des Bemeindeverfassungsgesetzes vom 155 Mai
1856 und des 8 4 des Kommunagalabgäbengesetzes in der
unterm 21. Dezember 1923 verkündeten Fassung (Amts—
blatt der Regierungskommiffion Nr. 32 vom 27. Dezember
1923) wird für den Bezirk der Gemeinde Dilsburg gemäf
dem Beschlusse des Gemeinderates vom 6. Fehrugr 1927
folgendes Ortsgeseßs ersenen
In den kanalisierten Stuͤaßen und Straßenteilen sowie
an den kanalisierten Plätzen ist es, soweit nicht polizeiliche
Vorschriften entgegenstehen, den Besitzern von Grundstücken
gestattet, die Niederschlagswässer, die Hauswässer und ge—
werblichen Abwässer mittels unterirdischer, den baupolizen⸗
lichen Bestimmungen entsprechender Röhrenleitungen dem
Straßenkanal zuzuführen Au den kanalisierten Straͤßen und
Plätzen dürfen die Niederschlagswässer, die Hauswässer und
gewerblichen Abwässer, nicht oberirdisch, insbesondeve nicht
über die Bürgersteide hinweg, in die Straßenrinnen hine

meinde Dilsburg (S. 51). — Abänderung der Gebühren—
ordnung für die Wasserentnahme aus der Wasserleitung
der Gemeinde Gersweiler (S. 52). — Terminkalender für
den Monat Juni 1927 (S. 53).

geleitet werden. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht,
Asche, Sand, Schutt und dergleichen mehr dürfen nicht
in die Anschlußleitungen und Straßkenkanäle eindeführ—
werden

82.
Das Einsetzen der Abzweigrohre in den Straßenkanal
sowie die Herstellung des in die Straße fallenden Teils
der privaten Entwässerungsleitung erfolgt durch Beauf—
tragate der Gemeinde auf 3 der Grundbesitzer.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur Ent—
wässerung seines Grundstücks hat der Grundstücsbesitzer
eine einmalige Gebühr in die Gemeindekasse zu zahlen.
Dieselbe beträgt für sedes Meter der an der kanalifierten
Straße oder dem kanalisierten Platz gelegenen Grundstücks—
iront 20 Franken. Für die Zuleitung von Abwässern aus
destimmten gewerblichen Ankagen, wie Metzgereien und
dergleichen, bleibt von Fall zu Fall besondere Genehmigung
and Festsetzung erhöhter Gebührensätze vorbehalten. Bei
Eckhäusern wird die Gebühr für die längere der beiden
Bebäudefronten berechnet.
Gegen die Heranziehung zu der Gebühr steht dem Ab—⸗
gabepflichtigen der Einsprüch zu. Das Rechtsmittel ist bin—
nen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Ge⸗
bühr an den Pflichtigen bei dem Gemeindevorstand (Bürger—
meister) einzulegen. s
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zu—
stellung beginnenden Frist von 2Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig ist in erster
Instanz der Kreisausschuß in Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
Im übrigen unterliegt die Einziehung der Gebühr der
Beitreihung im Verwaltungszwangsverfahren.
84.
Den Gemeindebeamten ist der Zutritt zu den Räumen,
welche durch Leitungen irgend welicher Art mit der Ent—
wässerungsleitung in Verbindung stehen, zu gestatten.
8 5.
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmigung durch
—A—8 mit dem Tag der Bekanntmachung in
raft.
Heusweiler, den 22. Februar 1927.
Der Bürgermeister:
Maover

Nr. K. A. 1829.
Genehmigt.
RBeschluk vom 10. März 1927.

Der Kreisausschuß:
Vodqeler

126 Polizeiverordnung
betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke in den
kanalisierten Straßenteilen der Gemeinde Dilsburg.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 wird mit Genehmigung des
Herrn Präsidenten der Regierungaskommissin“ deß Sagr
            
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