Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

fleischbeschaugesetz betreffend die Schlachtvieh— und Fleisch—
beschau vom3. Juli 1900 (R.G. Bl. S. 547) nicht in der
Untersuchungsstelle statt, so wird für diese Arbeiten noch
ein Zuschlag von 20 v. H. zu den nach Maßgabe der im
8 2 festgeseßten Untersuchungsgebühren erhoben. Centimes—
beträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 teilbare
Zahl nach oben abzurunden.
Falls der vorstehende Zuschlag die Selbstkosten nicht
decken sollte, sind diese zu entrichten.“
Im 8 5 der Bekaunntmachung vom 3. Juli 1926 wird
die Gebühr für die chemische Untersuchung von zuberei—
tetem Fette einschließlich der Vorprüsung von 0,04 Fr
für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung auf
,03 Fr. für sjedes Kilogramm einer gleichartigen Sen—
dung (8 12, Absatz 3, der Ausführungsbestimmungen D)
ermäßigt.
Saarbrücken, den 29. April 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt und Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

109 Bekanntmachung
betr. Festsetzung der Gebühren der Veterinärräte
in gerichtlichen Angelegenheiten.
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes betreffend die Dienst—
bezüge der Kreistierärzte vom 24. Juli 1904 (Ges.“. S.
169) werden im Einvernehmen mit den Mitgliedern der
Regierungskommission für das Justizwesen und für die
Finanzen die Gebühren für die Veterinärräte (bisherigen
Kreistierärzte) in gerichtlichen Angelegenheiten anderweitig
wie fsolat festgesekt:

81.
Die in dem Tarif“ zu dem Gesetze betreffend die Ge—
bühren für die Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegen—
heiten vom 15. Juni 1905 (Ges.s. S. 254) festgesetzten
Beträge gelten nach Vervielfältigung mit der Zahl 4.25
als Franken und Centimesbeträde.

82.
Diese Gebühren gelten vom 1. Mai 1927 an.
Die am 30. Januar 1926 Nr. 75 — Amtsblatt S. 30
— erlassene denselben Gegenstand betreffende Bekannt—
machung wird zum gleichen Zeitpunkte aufgehoben.
Saarbrücken. den 25. April 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
qez. Koßmann.

110 Bekanntmachung
betr. Verlegung der Geschäftsräume des Oberberaamtes
und des Knappschaftsoberversicherungsamtes.
Die Geschäftsräume des Oberbergamtes Saarbrücken, der
Bergreviere Nr. 1527 und des Knappschaftsoberversiche—
rungsamtes befinden sich ab 3. Mai 1327 im Gehäude
Eisenbahnstraße Nr. 11.
Saarbrücken. den 29. April 1927.
Das Oberbergamt:
gez. Schereschewify

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
—111 Bekauntmachung.
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 22.
April 1927 zur Abänderung der Verordnung bertreffend
die Eintommensbesteuerung sind im Amtsblatt Nr. 18 unter
ifde. Nr. 238 veröffentlicht.
Saarbrücken. den 11. Mai 1927.
Der Landrat

112 Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung über Einführung der VI. Aus—
gabe des Deutschen Arzneibuches ist im Amtsblatt Seite
111 Nr. 230 veröffentlicht.
Sgarhrücken. dn 10 Mai 1927.

Ter Landrat.

13

Bekauntmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 25. April 1927 an—
vnrditetfe Syerre dor KBryopintialstrebe 1 2wischon En 650

und 65,8 im Orte Heusweiler wird vom 8. Mai at
aufgehoben.
Saarbrücken, den 6. Mai 1927.
I. 3835. Der Landrat: Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
114 Oiffenlegung der Haushaltspläne.
Die Haushaltspläne der Gemeinden Brebach und Scheidt
owie der Wasserwerke Brebach und Scheidt und des Gas—
werks Brebach liegen vom 9. Mai d. Is, ab 14 Tage lang
gemäß 8 89 der Rtheinischen Landgeneindeordnung vom
27. 7. 1845 im Rathaus zu Brebach, Zimmer 3, zur Ein
icht der Gemeindeeingesessenen offen.
Brebach, den 5. Mai 1927.

Der Bürgermeister

115 Drdnung
zur Erhebung einer besonderen Steuer zwecks Deckung der
osten der Stier- und Ziegenbackyaltung in der Gemeinde
Ludweiler.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Ludweiler vom 11. März 1927 wird auf Grund der 883 13,
16 in Verbindung mit 88 52 und 61 des K. A. G. vom
14. 7. 1893, in der Fassung der Bekanntmachung der Re—
zierungskommission des Saargebietes vom 21. 12. 1923
Amtsblatt Seite 310 und der Verordnung der Regie—
rungskommission des Saargebietes betreffend Haltung und
Körung des Zuchtviehes vom 10. 12. 1923 (Amtsblatt
1924, Seite 8) für die Gemeinde Ludweiler fosgende Steuer
ordnung erlassen:

81.
Wer eine Kuh bezw. ein deckfähiges Rind hält, hat für
je ein Stück dieser Tiergattung in diesem Jahre eine Steuer
von 40.- Fr. wer eine deckfähige Ziege hält, hat für
sie in diesem Jahre eine Steuer von jährlich 10.— Fr
in einer Summe, spätestens bis 1. Mai d. Is., an die Ge
meindekasse zu zahlen.
Als deckfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere und zwar Rinder, die ein Alter von wenigstens 12
Monaten, und Ziegen, sofern sie ein Alter von mindestené«
3Monaten bei Aufnahme 7 Bestandes (8K 2) haben.
Die Aufnahm: des der Erhebung der Steuer zu Grunde
zu legenden Viehbestandes erfolgt durch die bereits durch
GBemeinderatsbeschluß gebildeten Stierkommission. Jeder Be—
sitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Frage meuden Tiere anzugeben
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltunas
zwangsverfahrens beigetrieben.
8 4.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind bin
nen einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungsauf
forderung beim Bürgermeister anzubringen. Der Bürger
meister entscheidet über den Einspruch durch Beschluß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2 Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwal—
tungsstreitversahren statt. Durch Einspruch und Klage wird
die Vervilichtung zur pünktlichen Zahlung nicht aufgehoben
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ord—
nung, insbesondere unrichtige Angaben der deckfähigen
Tiere, ziehen eine Strafe bis zu 30.— Fr. nach sich,
die durch den Bürgermeister sestgesetzt und nach eingetre—
tener Rechtskraft ( 459 der Reichsstrafprozeß-Ordnung) iw
Berwaltungszwangsverfahren beigetrieben wird.
Die Einziehung der etwa hinterzogenen Steuer erfola—
achträalich und ist unabhängia von der Straie.
86.
Diese Steuerordnung gilt für die Zeit vom 1. Apri
1927 bis 31. März 1928.
Ludweiler. den 11. März 1927.
Der Bürgermeistereiverwalter:
Dr. Schmitt, Reaqierundsassesioe

K. A. 3481.
Genehmigt. Beschluß vom 30. April 1927
Saarbrücken, den 3. Mai 1927.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vodeler.

Saarbrücken, den 11. Mai 1927
Der Qonudrot D Rnaefser
            
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