8 4 —
sdarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblati verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom ———nu“ Saarbrũcken Erscheint wöchentlich Mittwochs.
—A nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
debr. Hoser U6 Saarbruͤgen -Vöoltlingen Fernsprecher
der Srcadterei Rr. 114 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 19 Mittwoch,
Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeil
Sder deren Raum 60 Ets.
11. Mai 1927 53. Jahrg.
Juhalt:
Abänderungsverordnung betr. Einkommensbesteuerung Fleisches (S. 45. — Gebühren der Veterinärräte (S. 46)
(S. 45). — Abänderung der Umsatzsteuerverordnung (S. 155. 2Verlegung von Geschäftsräumen (S. 46). — Hinweis
DvVerordnung betr. Kraftwagenverkehr in Frankreich und auf Bekanntmachungen (S. 46). — Aufgehobene Straßen—
im Saargebiet (S. 45). — Aenderung der Gebührenord— sperre (S. 46). — Sffenlegung der Haushaltspläne (S. 46)
nung für Unternchung des in das Saargebiet eingehenden — Steoueryrdnung für Ludweiler (S. 46*
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommifssion des Saargehsetes.
105 Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betr. die Einkommens—
besteuerung in der Fassung der Abaünderungsverordnung
Nr. 212 vom 28. April 1926 (Amtsbl. Seite 78 ii.).
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum
Abschnitt IV. (Teil 39 des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl
kerung Lerordnet die Regierungskommission gemäß ihren
Beschlusse in der Sitzung vom 22. April 1927, was folgt
Die Verordnung vom 7. Dezember 1923 betr. die
Einkommensbesteuerung (Amtsblatt Seite 255 ff.) in der
Fassung der Abänderungsverordnung Nr., 212 vom 28
i 8 (Amtsblatt Seite 78 ff.) wird, wie folgt
geändert:
Abzüge.
81.
Im 8 7, Absatz 1, wird die Zahl 720 durch 1080
ersetzt.
Stenereinbehaltung, Werbungskosten.
Eristenzminimum.
82.
Imes 57 werden die Zahlen
210.- durch 290. —
50. 420 , —X
8.40 11.60
2.10 2.90
—R ——
20
0
0
U
3. 60
„.90
ersetzt.
—
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1927 ab in Kraft.
I) Das Mitglied der Regierungskommisfion für die
Finanzen erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung
erfarderlichen Aussührungsbestimmungen.
Saarbrücken, den 22. April 1927.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
358
gez. Dr. Vezensky
106 Verordnung
zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung vom
8. Dezember 1923, 28. April 1926, 27. Juli 1926.
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum
Abschnitt I4, Ceil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl—
kerung verordnet die Regserungskommifsion gemäß ihrem
Reschluise in der Sikung 89 918454 1923 868 sls
81.
In 8 18, Abs. 1, der Verordnung betr. die Umsatz⸗
steuer Fom 8. Dezember 1923 (Amtsblatt S. 178, Nr.
369 in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1926
(Amtsblatt S. 76, Nr. 209 wird die Zahl 25 durchk
37.55 ersetzt.
2.
Diese Verordnung tritt dn 1. Mai 1927 in Kraft
Saarbrücken, den 22. April 1927.
Im Namen der Regierungskommission
r Präsident
J. V.
Dr. Vezensky
ge
167 Verordnung
zur Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Regie⸗
rungskommission des Saargebietes und der französischen
Regterung, betreffend den Kraftwagenverkehr in Frank—⸗
reich und im Saargebiet, unterzeichnet zu Paris am 14
April 1927.
Auf Grund der 88 16, 19 und 21 der Anlage zu Ab—
schnitt IvV, Teil 83, des Vertrages von Versailles, ver
ordnet die Regierungskommission, was folgt:
Artikel 1.
Nachdem am 14. April 1927 zu Paris ein Abkommen
über den Kraftwagenverkehr in Frankreich und im Saar—
gebiet zustande gekommen und unterzeichnet worden ist
kritt dieses Abkommen vom 15. Mai 1927 ab in Kraft
Artikel 2.
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt, je nach der
Zzuständigkeit, dem Generalsekretariat der Regierungskom—
mifsion, der Abteilung des Innern, sowie den, Abteilunger
ür Oeffentliche Arbeiten, Finanzen und Justizwesen
Saarbrücken, den 29. April 1927.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident.
J. V.: gez. Dr. Vezensky.
108 Bekanntmachung
beir. Aenderung der Gebührenordnungen für die Unter—
suchung des in das Saargebiet eingehenden Fleisches vom
Z. Oktober 1923 (Amtsblatt 1925 Nr. 538) und vom 3
Juli 1926 (Amtsblatt Nr. 392).
Mit Wirkung vom 1. Mai 1927 treten in den vor—
stehenden Bekanntmachungen die folgenden Aenderungen
ein:
Der 8 3 der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1925
erhält folgenden Wortlaut:
„Erfolgt die Herrichtung des Fleisches für die Beschau
Herausnahme der Eingeweide, Loslösen der Liesen, Zer—
legung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Aus—
legen der Fleischteile im Üntersuchungsraum, Entfernung
der Verpackung) nicht durch den Empfangsberechtigten oder
eine von ihm zur Verfügung gestellte Hilfskraft, oder
findet die Untersuchung von frischem und zubereitetem
Fleisch, ausgenommen zubereitetem Fette im Sinne de—s
J3 NhoAsok 8 der Neicfiühruinoashesffimmungen D zum Möiché