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verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrũcken
erge nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
Sebr. Hoser A.⸗G. Saarbruden Völtlingen. — Fernsprecher
der Sraerei Nr. Usa cAmt Saarbrücken.)
Bezugspreis für das Viertelfahr 5,19 Fr.
A
oder deren Raum 60 Cts.
Nr. 15 Mittwoch,
13. April 1927 53. Jahrg.
Fuhalt:
Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf von
Brot. — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betr. die Festsetzung der Höhstpreise für den Verkauf von
Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26,
Nr. 3) wird solgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 10. Februar 1927 (Amtsbl. S. 28 wird
aufgehoben
83
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestéllt ift, wird ein Höchstpreis von
1,10 Fr.für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das einen Zusatz von Roggen-, Reis—
oder Gerstenmehßl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualität
zunächst stehende, bessere Brot, das in der Brotverkaufs—
stelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 11. Avril
927, in Kraft.
Saarbrücken, den 7. April 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
—2853. I. gez.: Morize.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
84 Viehsfeuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Landwirtes und Stierhalters Johann
Prinz in Eiweiler ist nach amtstierärztlicher Feststellung
die Naul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Ge—
höft wurde die Sperre verhängt. Der Ort Eiweiler wird
zum Sperrbezirk, der Ort Hellenhausen zum Beobachtungsgebiet
erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre. Auf Grund des 8 167, der
preuß. viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912
wird im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet der ge—
meinschaftliche Weidegang von Klauenvieh und die gemein—
jame Benutzung von Tränken durch Klauenvieh untersagt
Außerdem wird gemäß 8 168 der vorgenannten An—
ordnung für den Umfang der Bürgermeisterei Heusweiler
die Abhaltung von Klauenviehmärkten, der Auftrieb von
Klauenviet auf Jahr- und Wochenmärkten sowie der Hande!
mit Klauenvieh ohne vorgängige Bestellung untersagt.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirl
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1919, J. 7152, Kreisblat;
Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 8. April 1927.
l. 2811. Der Vandrat:
Der. Vogelker
Saarbrücken, den 13. April 1927.
Der Landrat: Dr. Vogeler.