6.
Dieses Ortsstatut tritt —8 erolgter Genehmigung und
Verbffentlichung in Kraft.
Kleinblittzersdorf, den 4. Rovember 1926.
Der Bürgermeister: Günther.
Nr. K. A. 9548. Genehmigt. Beschluß vom 20. 11. 1926.
Saarbrücken, den 23. November 1926.
38 Der Kreisausschuß: Dr. Vogeler.
3 Bolizeiverordnung
uber das vöffentliche Anschlagewesen iu der Reen ein de
Nilchingen HSauweiler.
Auf Grund der 88 53 und 6 des Gesetzes üher die Poli—
eiverwaltung vom Li. März 1830 und nmit Zustimmung der
Regierungstommission, Abteisung des Innern, hin ichtlich
des erhöhten Strafsmaßes wird hiermit für den Bezirk der
Dneee Rilchingen⸗Hanweiler solgende Rolizeive rordnung
erlassen:—
Oeffentliche Anzeigen, Aufruse und derglei hen Betaunt—
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur
in den von der Gemeinde für die Aufnahme dolcher
Bekannrmachungen bestimmten Ausch-agtaseltn angebracht
werden.
—A
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlafsse der
zffentlichen Behörden findet das Verbot des 8 1 keine An—
vendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter beechtigt
Anzeigen, welche lediglich ihre persönlichen Interessen be
treffen, an ihren »Grundstücken oder Mietrauͤumen auszu
hängen vder anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbrinigen von sogenannten Emypjeh
ungsschildern und Taeln aus festen Stoffen, wie Metall
Stein. Holz, Glas usw., ferner das Anbringen von festen
durch Malerei, Aetzerei oder dergl. Arbeit hergestellten und
auf iängere Zeit ohne Veränderüng des Inhalts bestimmten
Inschriften und Empfehlungen unnrittelbar an den Grund
stücken oder deren Zubehörungen, der telegraphischen Nach
kicht der Zeitungsverleger und des Börsen- und Handels
derkehrs und von Vereinsnachrichhten an bhesonders dazu be
ftimmten Anichlagtafeln oder Kästen aestattet.
80.
Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen an der
ein 81 beseichneten Anschlagsvorrichtung ist nur dem
Unternehmer des Anschlagwesens und den von ihm be—
auftragten Personen gestattet, welche den erforderlichen poli
zeilichen Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Ausf—
lraggebers ber Ausübung des Anschlagegeswäftes stets bei
sich zu sühren und den Polizeibeamten auf Verlaugen vor
zuzeigen haben.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Poli
eiverordnung werden, soweit sie nicht in den allgemeinen
Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit, Geld
trafen bß zu 30Fr. und im Unvermögensfalle mit ent
Pprechender Haft bestraft. F
8 5.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desejenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündung enthaltende Kreisblatt jür den Kreis Saar
brücken ausgegeben wird.
Kleinblittersdorf, den 4. November 1926.
Der Bürgermeister: Günther.
Abschrift.
Saarbhrücken, den 22. Noo. 1926
Regierungskommission
des Saargebiets.
Direktion des Innern
und Präsididibüro.
E. Tab. Nr. XIV. 50 26H.
Die im 8der Polizeiverordnung der Polizei
verwaältung Kleinblittersdorsf vom 4. November 1921
über das oͤffent—tiche Anschlagewesen in der Gemeinde
Rilchingen-Hanweiler enihaltene Androhung einer
Geldsträse bis zu 30 Fr. wird gemähn8 5, Aobs.—
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11
März 1850 hiermit genchrnigt.
Der Präsident der Regierungslommis,ion:
gez. G. W. Stephens.
Saarbrücken, den 5. Januar 1927.
DTer Landrat: Dr. Bageler.
v
* e 5
24