Sdarbrũcter ebreisblabl
verbunden mii
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.
enegedee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
hebr. Hoser AeG., Saaxbrücken Völkliugen — Fernsprecher
der Drudkerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Auzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 66Cts.
Nr. 11 Mittwoch,
16. März 1927 53. Jahrg.
Juhalt:
Neuregelung der Gebühren für Hebammen (S. 25). —
Steuerbefreiung von Vorzugsrenten (S. 26). — Geneh—
migung von Geschäftsplanänderungen nichtsaarländischer
Versicherungsgesellschaften (S. 26). — Mietpreis für den
Monat März 1927 (S. 26). — Eintragung in Saarlouis
zugelassener Rechtsanwälte (S. 26). — Viehseuchenpolizei—
liche Anordnung (S. 26). — Brückensperre der Luisenthaler
Saarbrücke (S. 26). — Telephonanschluß Gemeindebauamt
Brebach (S. 26).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordnung
betr. Neuregelung der Gebühren für Hebammen.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und gemäß ihrem
Beschlusse vom 9. Februar 1927 verordnet die Regie
Inostommission für den Bereich des Saargebietes was
rolgt:
mit Eklampsie, mit einer Lösung der
Nachgeburt oder mühsamer Wiederbele
bung des Kindes verbundenen Gebur
erhöht sich der Anfangssatz zu 1 auf
Für den Beistand bei einer Fehlgebur
oder unzeitigen Geburt oder bei der
Abnahme einer Mole für die Dauer bis
zu 12 Stunden
für jede weitere Stunde
Für jeden vorgeschriebenen Wochenbesuch
einschließlich der dabei erfolgten Unter—
suchungen und Verrichtungen, wie Aus
spülungen, Klistiersetzen, Katheterisieren
Baden und Wickeln des Kindes für jede
angefangene Stunde bei Tage
bei Nacht das Doppelte.
Für jeden sonstigen Besuch einschl. der
Untersuchungen und Verrichtungen für
jede angefangene Stunde bei Tage
bei Nacht das Doppelte.
Für eine Tagewache außerhalb der Zei
der Geburt Gesuch eingeschlossen)
Für eine Raterteilung in der Wohnung
der Hebamme einschl. Untersuchung bei
age
Für Raterteilung durch Fernsprecher
gelten dieselben Sätze.
Für ein schriftliches Zeugnis außer der
Gebühr für die Untersuchung oder den
Besuch
Für die Ausstellung eines Stillscheines
nach Anstellung der Stillprobe 55,
Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in
den Monaten April—September einschließlich die Zeit von
10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, in den anderen Mona—
ten die Zeit von 9 Uhr abends bis 8 Uhr moprgens
Artikel 5.
Bei einer Verrichtung in Häusern, die mehr als drei
Kilometer von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen,
iind der Hebamme, falls ihr nicht freies Fuhrwerk gestellt
wird, sowohl für den Hin- als auch für Rückweg entweder
die baren Auslagen für tatsächlich benutztes Fuhrwerk oder
75 Centimes für den Kilometer Landweg zu erstatten. Bei
Benutzung der Eisenbahn sind die Fahrkosten der dritten
Wagenklasse und bei Benutzung der Straßenbahn die je—
veiligen Fahrpreise zu erstatten. Im übrigen sind der Heb—
amme die baren Auslagen für die bei ihrer Hilfeleistung
oerwendeten Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe, soweit
diese nicht aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt
wurden, 2u ersetzen.
Artikel 6.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten der Volkswohlfahrt und des Gesundheitswesens
wird ermächtigt, die Gebührenordnung im Bedarfsfalle ent—
sprechend den Zeitverhältnissen zu ändern pder die Ge—
bühren anderweitig festzusetzen.
Artikel 7.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung im Amtsblätte der Regierungskommission in
Kraft. Mit dem agaleichen Zeitpunkte werden die Bekannt—
Artikel 1.
Den Hebammen (5 30, Abs. 83, der Gewerbeordnung)
stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen mangels ander—
weitiger Verabredung Gebuͤhren nach Maßgabeé der nach—
stehenden Bestimmungen zu.
Artikel 2.
Die niedrigsten Sätze sind in Rechnung zu stellen:
1. wenn die Zahlung der Gebühr aus Staatsfonds oder
aus Mitteln einer milden Stiftung erfolgt,
wenn Armenverbände oder nachweisbar Unbemittelte,
die keinen Anspruch auf Wochenhilfe oder Wochenfür—
sorge haben, zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind,
wenn die Gebühr von einer Kränkenkafsse (s 225
R. V. O.), knappschaftlichen Krankenkasse (F 954 R.V. O.),
Ersatzkasse (6503 R. V.O.) oder Gemeinde (8 948
R.V.O.) zu zahlen ist, oder wenn die Hebamme durch
ihre Hilfeleistung keinen unmittelbaren Zahlungsan—
spruch gegen Krankenkasse usw. erwirbt, die Frau, der
sie beigestanden hat, aber Wochenhilfe pder Wochen
fürsorge beanspruchen kann.
In diesen Fällen gelangen die niedrigsten Sätze jedoch
naur zur Anwendung, wenn der Hebamméè bei ihrer Inan
Ppruchnahme die Versicherung bezw. der Anspruch auf
Wochenhilfe oder Wochenfürsorge durch eine Kassenbeschei—
nigung nachgewiesen wird. Nur wenn ein dringender Fall
vorliegt, sind die niedrigsten Sätze auch dann in Rechnung
zu stellen, wenn die Kassenbescheinigung erst nachträalich
vorgelegt wird.
In allen, vorbezeichneten Fällen (giffer 1258) kann die
Hebamme höhere Sätze berechnen, wenn dies im Einzelfalle
durch besondere Schwierigkeiten der Leistung oder durch das
Maß des Zeitaufwandes gerechtfertigt ist
Artikel 3.
Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der
festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des
zinzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und
Zeitdauer der Leistung und nach der Vermögenslañe kinder—
reicher Familien zu bemessen.
Artikel 4.
Für die nachstehenden Leistungen gelangen folgende Ge—
bührensätze in Anwendung:
1. Für den Beistand bei einer regelmäßi—
gen und bei einer frühzeitigen Geburt
für die Dauer bis zu 12 Stunden
für jede weitere Stuͤnde
Für den Beistand bei einer Zwillingsge—
burt, einer regelwidrigen Geburt, diner
mit Blutungen und deren Folgen oder
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