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Der Hallenmeister ist befugt, Viehstücke an denjenigen
auszuliefern, auf dessen Minen das Tier gezeichnet ist.
Fütterung.
Die Fütterung der Tiere übernimmt die Viehhospverwal—
ung. Das übermäßige Füttern und Tränken, die Verab—
reichung von Salz und das Hungernlassen der Tiere ist
berboten.
Die erst am Markttage eintreffenden Tiere, welche nach
Lebendgewicht gehandelt werden, dürsen vor Schluß des
Marktes nicht gefüttert werden, mit Ausnahme der Tiere,
welche bereits verkaust sind und zum Wiederverkauf nach
entfernten Märkten gesandt werden sollen.
Im allgemeinen gelten als Futterzeit für eingestelltes
Vieh die Stunden von 3 bis 53 Uhr nachmittags. Vie Ver—
valtung ist jedoch berechtigt, täglich zweimalige bestimmte
Fütterungszeiten festzusehen.
Die Einfsuhr oder das Mitbringen von Futter und Streu
isi untersagt.
Den Angestellten ist verbbten, ohne Schein gegen Bar—
zahlung oder auf Borg Futter oder Streu zu verabfolgen.
Futter und Streu dürsen vom Viehhofe nicht entfernt,
auch nicht von diesem nach dem Schlachthofe gebrächt werden.
Der Einwand, daß das von der Verwaltung verabfolgte
Futter von den Tieren nicht gefressen werde, befreit nicht
bon der Zahlung der Futtergebühren.
Die benutzte Streu, der Dünger usw. verbleiben Eigen—
um des Viehhofes.
810.
Gebühren.
Für die Benutzung der Einrichtung auf dem Viehhofe
iind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Die Vieh—
hofverwaltung ist berechtigt, das Vieh so lange zurückzuhalten,
bis alle Gebühren gezaäahlt sind. Hierzu rechnen auch die
von der Verwaltung —— Frachten.
Haudelsbestimmungen.
Kauf und Verkauf geschehen auf dem Viehhof nach freier
Wahl des Handelnden, nach Schätzung, Stückzahl, Lebend—
und Schlachtgewicht. Für den Verkauf nach letzterem gelten
die für den Schlachthof bestehenden Bestimmungen über
das Ermitteln des Schlachtgewichtes bei den einzelnen
Schlachttiergattungen.
812.
Verwiegen der Tiere.
Zum Verwiegen des Viehes sind ausschließlich die ge—
neindlicherseits aufsgestellten Waagen zu benutzten. Die
Feststellung des Gewichts geschieht der Reihenfolge der
Anmeldung nach und erfolgt in allen Fällen durch die
hierzu verpflichteten Angestellten der Gemeinde.
Die Wiegegebühr zahlt, wenn nicht das Gegenteil aus—
gemacht ist, der Verkäufer. Für jede Wiegung wird ein
Wiegeschein ausgestellt. Der Transport des Viehes von
und zu der Waage ist Sone os Vieheigentümers.
8 13.
Treiben und Berladen der Tiere.
Das Treiben und Verladen eines Stieres oder sonstiger
dösartiger Tiere darf nur von mindestens zwei Leuten ge—
meinsam ausgeführt werden und müssen die Tiere mit
zinem durchaus haltbaren Strick oder einer haltbaren Kette
zum Anbinden und Führen sowie mit einem Spannseil
bersehen sein. Kälber, Schafse und Schweine dürfen nicht
geknebelt oder gefesselt befördert werden. Kleinvieh und
Schweine sind beim Ausladen zu heben, nicht zu werfen.
Der betreffs der Behandlung der Tiere gegebenen Weisung
st unbedingt Folge zu Leisien
8 14.
Schadeuersatz.
Die Gemeindeverwaltung versichert das zingestellte Vieh
in der üblichen Weise gegen Feuersgefahr. Im Falle eines
Brandschadens wird an die Geschädigten die von der Ver—
sicherungsgesellschaft geleistete Entschädigung gezahlt. Irgend—
velche weitere Hastung, insbesondere für die in den Stal—
lungen verendeten oder während der Einstellung, Ent- oder
Verladung zu Schaden oder abhanden gekommenen Ticre
vird nicht übernommen.
8 15.
Verschiedene Verbote.
Ausf dem Viehhof ist verboten:
1. Alles Lärmen, Streiten, Pseifen und Singen, jede Be—
——
der Ordnung.
Jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung
der Gebäude, Einrichtungen und Geräte des Viehhofes.
Das Abreißen, Beschmutzen oder Beschädigen von an—
geschlagenen Bekanntmachungen.
In den Räumen, in welchen sich Futter und Streu be—
findet, Tabak zu rauchen und Zigarren oder Tabak—
pfeifen, sie mögen brennen oder nicht, im Munde oder
under Hand zu halten.
2.
J,
Jede Wasserverschwendung, sowie die eigenmächtige Ju—
betriebsezung der Beleuchtungseinrichtungen“ üund
Waagen.
8 16.
Aligemeine Schlaßbestimmungen.
Alle Personen, welche im Viehhosf verkehren, haben die
Bestimmungen genau zu beachten uͤnd den an sie ergehenden
Weisungen und Anordnungen der Beamten und Ange⸗
tellten des Viehhoses unbedingt Folge zu leisten. Per—⸗
onen, welche die Ruhe und Ordnuͤng stoͤren und andere
ätlich oder durch Worte belästigen, serner Betrunkene, wer—
en, ahgesehen von etwaigen Bestrafungen, sofort aus dem
Liehhof entfernt.
Für das ordnungsmäßige Verhalten ihrer Bediensteten
haben Händler und Metzger Sorge zu tragen und für den
durch ihre Leute verursachten Schaden aufzukommen.
Der Direltor des Gemeindeschlacht- und Viehhofes ist
hesugt, außer den vorstehenden noch weitere Anyrdnungen
zur Regelung des Verlehrs und der Aufrechterhaltuͤng
der Ordnung im Viehhofe zu treffen.
Etwaige Beschwerden über die Beamten oder Angestellten
sind beim Direktor, über diesen selbst beim Bürgermeister
anzubringen.
817.
Jukraittreten.
Vorstehende Ordnung, die unterm 16. August 1927 von
der Gemeindevertretung genehmigt worden ift, tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bölklingen, den 2. September 1927.
Der Bürgermeister:
In Vertretung: Der Beigeordnete:
Bohr.
Der Landrat.
Tab. Nr. J. 7900. ZSaarbrücken, d. 18. Oktober 1927.
Der Kreisausschuß hat n seiner Sitzung vom 15. Oktober
die von Ihnen vorgelegte Betriebsordnung für den Viehhof
der Gemeinde Völklingen genehmigt.
Dr. Bogeler.
An den Herrn Bürgermeister in Völklingen.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der g8 5 und 6 des Gesetzes über die Pplizei—
oerwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265) und des
3143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
dom 30. 7. 1883 (G. S. S. 195) sowie des 8 70 der
Reichsgewerbeordnung wird hiermit unter Zustimmung des
vemeindevorstandes Völklingen und der Regierungskom—
mission des Saargebietes hinsichtlich des Strafmaßes folgen—
des verordnet:
Einziger Paragraph.
Mit einer Geldstrafe bis zu 830 Fr. an deren Stelle
im Unvermögenssfalle entsprechende Haft tritt, wird bestraft,
ver die in den 88 2 bis 9, 12, 13 uñd 15 der für den Vieh—
zof Völklingen einschließlich des nebenanliegenden Markt—
oAatzes erlassenen Betriebsordnung vom 2. September 1927
ühertritt, soweit nicht auf Grund des Gesetzes vom 18.
März 1868, 9. März 1881 und 20. Mai 1962, betreffend
die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser, sowie auf Grund
des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 19096R.G.Bl.
Seite 519) nebst der viehseuchcipolizeilichen Anordnung
des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 schärfere Strafbestimmungen
BPlaßtz greisen.
Völklingen, den 2. September 1927.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
In Vertretung:
Der Beigeordnete:
Bohbhr
Regierungskommission des Saargebietes.
Direktion des Innern und Präsidialbüro.
J. E. Tab. Nr. XIII 7527 H.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1927.
Genehmigung.
In der zu der Betriebsordnung für den Viehhof der Ge—
meinde Völklingen erlassenen Polizeiverordnung der Polizei—
verwaltung Völklingen vom 2. September 1927 wird das
angedrohte Strasmaß in Höhe von 30 Franken gemäß
3 5, Abs. 2, des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1856 hiermit genehmigt.
Der Präsident der Regierungskommission:
E. C. Wilton.
Veröffentlicht!
Völklingen, den 24. November 1927.
Der Bürgermeister:
Janssen