Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oefsentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsomt Saarbrücken krscheint wöchentlich Mittwochs.

ueigde nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
vebr. Hoser A. Saarbruͤcken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Säarbrücken.)

Nr. 48 Mittwoch,

Juhalt:
Betriebsordnung für den Viehhof der Gemeinde Völklingen
 (S. 131/132). — Zluchtlinienplan Bischmisheim
S. 1383). — Schweineseuche in Hühnerfeld (S. 133). —

Bekanntmachungen anderer Behörden.
273 Betriebs ordnung
für den Viehhof der Gemeinde Völklingen.
81.
Zweck des Biehhofes.
Der Viehhof einschließlich des anliegenden Marktplatzes
heim Schlachthof Völklingen dient zur Abhaltung des Vieh—
marktes sür Schlachtvieh und zur Einstellung des Schlachthiehes
 vor und nach dem Markte.

8 2.
Zutritt.
Der sreie Zutritt zum Viehhof ist nur an Werktagen
während der Betriebszeit denjenigen Personen gestattet,
die daselbst irgend welche auf den Viehhof bezügliche Ge—
schäfte zu verrichten haben. Viehtreiber und -Pfleger kön—
nen durch den Direktor auf Widerruf zum Biehhof zuge—
sassen werden, sie dürsen sich aber nur so lange im
Biéehhof aufhalten, als sie dort Beschäftigung haben. Die
ihnen ausgestellte Erlaubniskarte haben sie stets bei sich
zu führen. Nach Schluß des Betriebes darf außer den
Schlachthofangestellten sich niemand auf dem Viehhofe auf—
halten.
Das Betreten der Bahnrampe und der Gleise ist Unbe—
ugten streng untersagt.

Betriebszeiten.
Der Viehhof ist an den Markttagen und dem vorher—
gehenden Tage ür den allgemeinen Verkehr in den Monag—
sen April bis einschließlich Oktober von morgens 6 bis
ibends 6 Uhr, in den Monaten November bis März von
norgens 7 bis abends 6 Uhr geöffnet.
8 4.
Paärkte und Marktzeiten.
Die öffentlichen Schlachtviehmärkte finden ausschließlich
aus dem Viehhof der Gemeinde Völklingen statt. Als
Markttag gilt sür Großvieh, Pferde, Schweine, Kälber.
zchase üund Ziegen bis auf weiteres Montag jeder Woche.
Fällt auf diesen ein Feiertag, so findet der Markt am
darauffolgenden Dienstag statt. Die mit Rücksicht auf die
Feiertage notwendige Verlegung des Marktes wird min—
destens 8 Tage vorher bekannt gemacht.
Die Marktstunden werden vorläufig für das Sommer—
halbjahr (April bis September) auf 8 bis 12 Uhr vormit—
sags und für das Winterhalbjahr (Oktober bis März) auf
bis 12 Uhr vormittags festgesetzt.
Die vorbezeichneten Markttage können unter Zustim—
nung der Regierungskommission, die Marktstunden
ohne dieselbe von der Gemeindeverwaltung
jeändert, eingeschränkt order erweitert wer—
den.
Alles zum Handel bestimmte Schlachtvieh muß dem Vieh—
hof zugeführt werden; es darf nur auf dem Viehhofe wöh—
tend der sestgesetzten Marktzeiter an den zum Handel
»estimmten Plätzen gehandelt und gezeichnet werden.
Beginn nuud Schluß der Märkte werden durch Glacken—
zeichen bekannt gemacht. Vor Beginn des Marktes sowie an
Sonn- und Feiertagen ist den Käusern der Zutritt zum
Viechhof nicht gestattet.
Der Zutrieb muß eine Stunde nach Beginn des Marktes,
der Abtrieb eine Stunde nach abgelaufener Marktzeit be—
eindet sein.

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zein
oder deren Raum 60 Ets.

30. November 1927 53. Jahrg.

Schweineseuche in Altenwald (S. 133). — Aufhebung einer
Straßensperre in Dudweiler (S. 133).

Die Marktzeit wird bekanntgegeben.
Die Zahl der dem Markte zügesührten Tiere wird auf
einer hierzu bestimmten Tafel amtlich bekanntgegeben.
8 5.
Verkehr auf dem Viehhofe.
Alle Fuhrwerke dürfen vor dem Viehhof nur so lange
tehen bleiben, als zu ihrer Be- und Entladung notwendig
ist.
Hunde dürfsen auf den Viehhof nur mitgebracht werden,
wenn sie als Zugtiere eingespannt sind.
86.
Zu⸗ und Abtrieb.
Das fsür die Märkte bestimmte Vieh kann dem Viehhof
owohl durch die Eisenbahn, als auf dem Landwege zu—
geführt werden. Jedoch wird von dem Landwege her Vieh
in Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht, an den übrigen
Tagen nur innerhalb der für den Viehhof bestimmten
Betriebszeiten ausgenommen. Der Abtrieb des Viehes auf
dem Landwege ist an Sonn- und Feiertagen untersagt,
er darf im übrigen sowohl durch die Eisenbahn als auf
dem Landwege nür innerhalb der Betriebszeiten erfolgen.
der Auftrieb auf dem Markt darf nur durch die hierfür
zestimmten Zugänge erfolgen. Ebenso hat der Abtrieb nur
zurch die vorgeschriebenen Ausgänge zu geschehen.
Der Direktor ist befugt, den Antrieb, von Vieh auf dem
dandwege ausnahmsweise auch des Sonntags zu gestatten,
»prausgesetzt, daß die polizeiliche Genehmigung zum Treiben
des Viéhes durch die Straßen erteilt ist. Die an der Aus—
aderampe mit Vieh eintressenden Fisenbahnwagen find
ofort zu entladen, andernfalls die Ausladung auf Kosten
ind Gefahr des Empfängers der Sendung durch Ange—
tellte des Viehhoses erfolgt.
8 7.
Untersacung der ZTiere Und Verfahren bein Auftrieb
seuchenverdächtiger Tiere.
Alles dem Viehhos zugeführte Vieh unterliegt beim Auf—
rieb einer amtstierärztlichen Untersuchung. Es darf erst
zann abgetrieben werden, wenn eine Untersuchung statt—
zesunden und der unterfsuchende Tierarzt die Genehmigung
un Abtrieb gegeben hat.
Die Anordnungen des untersuchenden Tierarztes sind
inweigerlich zu befolgen.
Beobachtungsvieh ünd sonstiges Sperrvieh darf nur in
zie Stallungen des Schlachthofes gebracht werden und wird
doert von besonderem VPerfonal, das mit anderem Vieh
richt in Berährung kommen darf, gepflegt und geiüttert.
88.
Anmeldung der Tiere.
Alles dem Viehhose zugeführte Vieh ist bei Ankunft
ANoört dem Hallennmeister oder dessen Brauftragten nach
Battung und Jahl unter Angabe des Namens, Standes
uind Webnorts des Eigentümers anzumelden. Jeder erhält
inen bestimmten Platz zugewiesen; es ist verboten, die an—
zewiesenen Srallungen oder Plätze tigenmächtig zu ver—
arschen der andere einzunehmen.
Die eingebrachten Tiece sind sofort, soweit es nicht be—
eits geschehen ist, von dem Einbringer deutlich zu zeichnen
und zwar durch Haarichnitt, mit leicht sichtbarer Farbe oder
durch Brandzeichen. Ebenso haben die Käuser die Tiere
nit ihrem Zeichen zu versehen. Das gewählte Zeichen ist
can Hallenmeister anzumelden und im Falle der Beanstan—
ng zu ändern.
            
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