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n die Wasserleitung angeschlossen werden soll, hat solches
en Verwaltung des Wasserwerts untor Benutßung der ge—
rudten Anmeldeformulare anzumelden, lehiere sind auf
ein Büro des Gas- und Wasferwerks zu entnehmen.
Durch die so voltzogene Anmeldung unterwirft sich der
bnehmer nicht nur den Bestimmungen dieses Statutes,
ondern auch gleichzeitig alleu von ver Verwaltung des
jasrwerkes oder den Behörden noch zu erlassenden Vor—
ghriften.
I. Ausführung und Beschaffenheit der Zuleitungen und
der Beihgeeichngen.
Die Gemeinde stellt die Zuleitung von Straßenrohven
i31 Meter hinter die demselben zunächst gelegene Gruündagrenge
oder Straßenflucht mit allen Nebenarbeiten
uh Kasten der Eigentümer her. Nach Fertigstelluug geht
jeler Teil der Leitung Straßenleitung) in das Eigentum
ex Gemeinde über, welche auch alle Reparaturen auf
sre Kosten übernimmt. Von 1 Meter hinter der Grund—
suksgrenze bzw. der Straßenflucht beginnt die innere
eitung (Gausleitung), welche Eigentum des Hausbesitzers
leibt und deren Anlage, Unterhaltung und evtl. Er—
euerung Sache des Hauseigentümers ist. Für die Strecke
on der Straßenleitung bis zum Wassermesser bleibt die
sontrolle der Leitunge der Verwaltung des Wasserwerks
vorbehalten, mit der Maßgabe, daß diese allein alle not—
sendigen Arbeiten auf Kösten des Hauseigentümers aus—
ihrt.
84.
Die Verwaltung des Wasserwerks hat das Recht, aber
icht die Pflicht, die inneren Privaätleitungen zu kon—
rollieren, ob sie den nachstehenden Vorschriften ent—
zrechen, und kann die Beseitigung vorschriftswidriger An—⸗
ggen verlangen.
8 5.
Als Material für die inneren Hausleitungen kann Blei—
der verzinktes Schmiedeeisen-Rohr verwendet werden. Die
sleirehren müssen mindestens wiegen:
ei 13 mim lichtem Durchmesser das IUfdm. Rohr 3 kg
20 1* 2 2 5 127
35 7/ 2 2 2 7 1
* 30 — * —— 7* 2 9 1
Bei Lichtweiten über 30 min darf nur Gußrohr oder
Hmiedeeisenrohr verwendet werden.
Sämtliche Leitungsteile müssen einen inneren Wasser—
ruck von 20 Kilogramm auf den Quadratzentimeter — 20
mosphären ohne Formveränderung Widerstand leisten.
Abweichungen hiervon sind nicht gestattet, und es hat
ie Vasserwerksverwaltung das Recht, in jeder ihr zweck—
nßig erscheinenden Weise sich von dem Gewicht, der Gleich⸗
andigkeit und der guten Beschaffenheit der Röhren so—
je auch der übrigen Materialien zu überzeugen.
86.
Alle Leitungen sind, möglichst so anzulegen, daß sie dem
rfrieren nicht ausgesetzt sind, auch in sonstiger Weise,
B. durch Stoßen, nicht beschädigt werden können; außer⸗
n müssen dieselben so eingerichtet sein, daß es möglich
durch das Hauptabsperrventil die Leitungen vollständig
leeren zu können. Die Leitungen müssen daher grad
üg ohne Luft- und Wassersäcke und mit Gefälle zum
Zudtabsperrventil angelegt werden. Bei nicht zu ver—
idenden Säcken sind besondere Entleerungsvorrichtungen
mzubringen.
87.
Absperrventile und Entleéerungsvorrichtungen sowie die
hesermesser müssen jederzeit leicht zugänglich sein. Da,
ie dieselben und insbesondere der Wassermesser in ver—
sloffenen Räumen sich befinden, muß seitens des Ab⸗
smers dafür gesorgt werden, daß der mit der Kontrolle
9 Aufnahme der Wassermesser Beauftragte des Wasser⸗
zaks ohne Zeitverlust zu demselben gelangen kann.
88.
In den Privatleitungen duͤrfen zum Abzapfen des Wassers
mi Ventilzapfhähne zur Verwendung gelangen, da Iege
In Schließen keinen Wasserstoß verursachen. Gummi—
Hderichraubhähne sind ausgeschlossen.
89.
kine unmittelbare Verbindung der, Wasserleitung mit
danpftesseln und Speisepumpen darf nicht stattfinden, ohne
9 noch ein besonderes Rückschlag-Ventil in mindestens
zMeter Entfernung daran angebracht wird.
Ausbruch eines —* j
geim Ausbruch eine randes sind in den Privat—
ilungen möglichst alle Hähne mit Ausnahme re
ide zur Speisung von Vampfkesseln dienen, geschloffen
J1— sofern dieselben nicht zur Bewältigung des
Heades selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ft außer⸗
en verpflichtet, während eines Brandes seine Wasserleitung
du geuerwehr zur Verfügung zu stellen: der dadurch ver—
ursachte nachweisbare Mehrverbra uch wird durch das Waffer
verk ersetzt.
814
Jeder Abnehmer, hat die Pflicht, seine Privatleitung
nnerhalb des Gebäudes oder Grundstückes vor Beschädi—
jungen jeder Art und namentlich vor Frost zu schützen,
usbesondere aber den Wassermesser. Beschädigungen dürch
Frost an den Wassermessern oder Leitungen, soweit sie durch
das Wasserwerk ausgeführt waren, werden in jedem Falle
zuf Kosten des Grundeigentümers durch die Wasserwerks
derwaltung ausgebessert. Jeder Abnehmer hat ferner die
Pflicht, seine Privatleitung in einem solchen Zustande zu
rhalten, daß das Wasser uͤnter dem normalen VDrud durch⸗
ließen kann, der ein einwandfreies Anzeigen des Wasser⸗
nessers gewährleistet. Verockerte Leitungen sind durch neue
u ersetzen, Ahnehmern, welche sich diefer Verpflichtung ent—
ziehen, kann die Wasserzuführung gesperrt werden. Diese
n dann ihren Wasserbedarf aus den öffentlichen Brunnen
zu decken.
812.
Den mit schriftlicher Legitimation des Wasserwerks ver—
ehenen Beauftragten muß der Zutritt zu den Privatlei—
Arer und die Revision derselben jeder Zeit gestattet
verden.
813.
Der Wassermesser, darf nur von dem Wasserwerk auf⸗
zestellt und ebenso dürfen etwaige Reparaturen und Verän—
derungen an demselben nur durch dessen Vermittelung
ausgeführt werden. Hat das zu versorgende Haus keinen
Vorderkeller, so muß der Waͤssermesset in éinem frost⸗
reien Raume des Erdgeschosses aufgestellt werden, oder
s ist auf Kosten des Abnehmers eine Wassermessergrube
nach Anordnung der Verwältung herzustellen von 'min—
estens 1 Meter Länge, 60 Zentimeter Breite und 1Meter
Tiefe mit genügend starker eiserner Abdeckung, sowie innere
3chutzdecke. Die Kosten der Reparaturen trägt das Wasser⸗
verk in allen durch den gewöhnlichen Verschleiß der
Wassermesser hervorgerufenen Fälleu, wohingegen die Kosten
dem Konsumenten zu Last fallen, wenn die Reparatur durch
eine oder seiner Hausgenossen Schuld notwendig ge—
vorden ist.
814.
Das Wasserwerk bzw. die Gemeinde übernimmt keinerlei
Berantwortung für die Abführung des aus der Leitung
ntnommenen Wassers, es ist dies vielmehr ausschlleßlich
Privatsache jedes Abnehmers bzw. Hauseigentuͤmers.
IV. Art de Passerbezuges.
D.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben,
ruch bei Neubauten. Dem Verbraucher ift es untersagt,
Wasser an dritte Perspnen, worunter jedoch Mieter und
indere Nutznießer der betreffenden Gebäude oder Gruud—
tücke nicht zu verstehen sind, sei es auch unentgeltlich, vhne
esondere schriftliche Genehmigung der Wafserwerke-Ver—
paltung abzugeben. Eine Zuͤwiderhandlung gegen diese
Bestimmung berechtigt die leßtere zur sofortigen Sperrung
des Wasserzuflusses. g16
Die Bestimmung der Durchgangsweiten der bei den ein—
zelnen Abnehmern zur Verwendung gelangenden Wasser—
messer liegt allein der Verwalpens ob
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt einen unver—
hältnismäßig geringen oder gar keinen Wasserverbrauch,
d ist der Wasserverbrauch nach dem Durchschnitt der vor—
hergehenden oder nachfolgenden Zeit festzusetzen, vorgus—
gesetzt, daß nicht Umstände vorliegen, welche der Wasser⸗
werksverwaltung eine anderweitige Berechnung als geboten
erscheinen lassen.
818.
Jeder Wassermesser muß vor dem Gebrauche geprüft
verden, wenn der Verbraucher es wünscht. Er git' als
jinreichend genau, wenn die Differenz zwischen dem wirk—
ichen Durchfluß und den Angaben des Wassermessers bei
zllen Durchlaufmengen vom Maximaldurchlauf bis 1 der—
elhen herab nicht mehr als — 4300 beträgt.
Erheben sich Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des Wassermessers, so wird derselbe auf Antrag des Ver—
rauchers auf der Probierstation des Wasserwerks geprüft
und danach die Angabe des Wassermessers evtl. berichtigt.
Das Resultat dieser Prüfung ist für die Wasserwerksver—
waltung wie für den Verbräucher maßgebend. n
Ergibt sich bei der Prüfung eine größere Ungenauigkeit
als die oben angegebene, so wird das durch den vasex
nesser für das der Prüfung vorhergegangene Vierteljahr
zu viel angezeigte Wasser, dem Verbraucher in Abzug ge—
»racht und ebenso guch das zu wenig angegebené nach—
räglich berechnet. In diesem Falle trägt das Wasserwert
die Kosten. Ergibt die Prüfung die Richtligkeit des Wasser—
nessers, so trägt die Kosten, sofern die Prüfung von dem