Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

aarbrücker Kreisblacft
Amiliches Anzeigeblatt verbunden mii
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken Erscheint wöchentlich Mittwochs.

edrttenng nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
hebr. Hoser Ars. Saarbruͤcen —Volklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 6,10 Fr.
Anzeigengebühren: die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
Bder deren Raum 60 Ets.

Nr. 46 Mittwoch,

16. November 1927 53. Jahrg.

Juhalt:
Antrag von Wasserrechten (K. 1283). — Straßensperre
Dilsburg (S. 128). — Aufgehobene Straßensperre (S. 123).
— Offenlegung der Gemeinderechnungen der Bürgermeisterei

Brebach (S. 123). — Aufhebung einer Wegesperre (S. 123).
Statut für die Abgabe von Wasser aus dem Wasserwerk
der Gemeinde Sulzbach (S. 1232125).

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
261 Vekannutmachung.
Der Mühlenbesitzer Johann Louis, Lauterbach, hat die
Sicherstellung solgender Rechte beantragt:
1 Das Wasser des Lauterbaches bei den Parzellen
844/176 usw. und 781/180, Flur 1, Gemarkung
Lauterbach, ohne besondere Stauvorrichtung durch den
Mühlengraben abzuleiten.
Das abgeleitete Wasser mittels eines oberschlächtigen
Wasserrades auf Parzelle 456/54, Flur 2, Gemarkung
Lauterbach, zum Antrieb einer Mahlmühle zu be—
nutzen.
Das gebrauchte Wasser bei Parzelle 316/50, Flur 2.
in den Lauterbach wieder einzuleiten.
Widersprüche gegen die Sicherstellung des Wasserrechts
und Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von
Einrichtungen oder auf Entschädigung sind auf dem Bürger—
meisteramt Ludweiler binnen 2 Wochen seit Veröffentlichung
im Saarbrücker Kreisblatt schriftlich in 2 Ausfertigungen
oder zu Protokoll anzubringen.
Auch andere Anträge auf Sicherstellung oder Verleihung
des Rechts zu einer Benutzung des Gewässers, durch welche
die vom ersten Antragsteller beabsichtigte Benutzung be—
einträchtigt werden würde, sind bei der vorgenannten
Amtsstelle innerhalb derselben Frist einzureichen.
Diejenigen, die innerhalb vorstehender Frist keinen Wider⸗
spruch erheben, verlieren ihr Widerspruchsrecht. Ferner
werden nach Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Sicher—
stellung oder Verleihung in demselben Versahren nicht
berücksichtigt und endlich können vom Beginn der Aus—
führung des verliehenen Rechts an wegen nachteiliger
Wirkung nur noch die im 8 82 und im 8 203, Abs. 2
des Waͤssergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
werden.
Die Zeichnungen und Beschreibungen liegen während der
gesetzten Frist im Amtszimmer des Bürgermeisteramts Lud⸗
weiler während der Dienststunden zur Einsicht offen.
Termin Vr mündlichen Erörterung der rechtzeitig geltend
emachten Widersprüche, der Ansprüche auf Herstellung und
eeu von Einrichtungen und der Entschädigunagas—
ansprüche wird später bestimmt werden.
Saarbrücken, den 4. November 1927.
Namens des Verwaltungsausschusses
(Wassevrbuchbehörde)
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann.
Oberregierungsrat.

263 Bekaunntmachung.
Die am 18. September 1927 angeordnete Sperre der
Kreisvertragsstraße in Lauterbach wird vom 12. d. M.
ab aufgehoben.
Saarbrücken, den 10. November 1927.
Der Landrat: Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
264 Offenlegung der Gemeinderechnungen für 1925.
Die Jahresrechnung der Bürgermeisterei und der Ge—
meinden Bischmisheim, Bliesransbach, Brebach, Bübingen,
Fechingen, Güdingen und Scheidt sowie der Wasserwerke
Bischmisheim, Bliesransbach, Brebach und Scheidt und des
GBaswerks Brebach für das Rechnungsjahr 1925 liegt vom
16. November d. J. ab 14 Tage lang zur Einsicht der
Bemeindeeingesessenen im Rathaus, Zimmer Nr. 3, offen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung können
während der Offenlegungsfrist bei dem unterzeichneten
Bürgermeister oder bei dem Gemeinderat der einzelnen
Bemeinden schriftlich erfolgen.
Brebach, den 14. November 1927.
Der Bürgermeister.

265 Aufhebung einer Wegesperre.
Nachdem die Grubenverwaltung die Instandsetzung des
Verbindungsweges Sulzbach —Quierschied durchgesührt hat,
wird die Sperrung des Weges hiermit aufgehoben—
Sulabach⸗Saar, den 9. November 1927.
Der Buͤrgermeister.

366 Statut
für die Abgabe von Wasser aus dem Wasserwerke der
emeinde Sulzbach.
J Algepreines
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde
kann jedem Haus- oder Grundbesitzer in der Gemeinde
gewährt werden, sofern er sich den in diesem Statut ent⸗
haltenen Bedingungen unterwirft. Dem Wasserabnehmer
steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu wegen Unter—
brechung der Wasserlieferung, oder weil er das Wasser
nicht in genügender Menge, oder Beschaffenheit, oder unter
dem gewünschten Drucke erhält.
Das ganze, der Gemeinde zur Verfügung stehende«
Wasserquantum soll in erster Linie den öffentlichen sowie
den unmittelbaren häuslichen und wirtschaftlichen Bedarf
decken; es kann daher bei eintretendem Wassermangel die
Benutzung des Wassers zunächst für Luxus- und sodann
für gewerbliche Zwecke vom Gemeinderat beschränkt oder
ganz untersagt werden, ohne daß dieserhalb Entschädig ungs—
aänsprüche irgendwelcher Art, insbesondere wegen Ent—
er ns bestehender Anlagen, geltend gemacht werden
önnen.
II. Anmeldung xum Wasserbezuge.
Der Eigentümer oder mit dessen schriftlichem Einver—
ständnis der Mieter eines Hauses oder Grundstückes, welches

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
262 Vekanntmachung.
Wegen Ausführung von Bauarbeiten wird die Kreisstraße
Dilsburg — Holz —Göttelborn innerhalb der Ortslage Dils—
burg mit sofortiger Wirkung bis zum 19. d. M. gesperrt.
Der Durchgangsverkehr ift über Berschweiler zu leiten.
Saarbrücken, den 14. November 1827.
J. 8642. Der Landrat.
            
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