Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dverbunden mit
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

Witteminn des nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
ebr. Hofer AeG., Saaxbrücken-Völklingen. — Fernsprecher
der Druderei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

BvBezugsvrreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die 6mal gespaltene Millimeter⸗BKeil
oder deren RNaum 660 ECts.

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Nr. 1

Mittwoch,

5. Januar 1927 53. Jahrg.

Juhalt:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 1). — Ortsstatut (S. 1). — Polizeiverordnung über das öffentliche An
betr. die Regelung des Anschlagewesens für die von der Ge schlagewesen in der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler (S. 2
meinde Rischingen-Hanweiler errichteten Anschlagetafeln

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
1

Viehseuchenpolizeiliche Anordunng.
In dem Gemeindestierstall in Dudweiler ist nach amts—
tienärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuche au“—
gebrochen. Ueber das Gehöft wurde die Sperre verhängt
Der Ortsteil „Am Marktplatz“ wird als Sperrbezirt, der
übrige Teil des Ortes Dudweiler zum Beobachtungsgebiet
erklärt. Der Auftrieb von Klauenvieh auf die Wochen—
märtte wird untersagt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen dar‘
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Geneh—
migung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreis
terärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezir!
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An
ordnung vom 10. Dezember 1919, J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 28. Dezember 1926.
l. 9645 Der Landrat. J. V.: Michels.

? Drtsstatut
betrejfend die Regesung des Anschlagewesens für die von der
Gemeinde Ritchingen-Hnuweiter errichteten Anschlangetafeln
Auf Grund des 8 11 decr Landgemeindeordnung vom
23. Juli 18459 in Verbindung mi: Art. 4 des Gemeinde—
verfassungsgesetzes vonn 15. Nai 1856 und des 8 4 de—s
ommunalabgabengesetzes in der unter dem 21. Dezember
1923 verkündeten Fafssung (Amtsbl. der Regierungskom
mission Nr. 32 vom 27. Dezember 1923) owie des Ge
meinderatsbeschlusses vom 2. November 1926 wird sfür die
Geumeinde Rilchingen-Hanweiler folgendes Ortsstatut er—
Wsien:

81.
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen und
dergleichen Bekanntmachungen auf öfsentlichen Straßen und
Plätzen hat ausschließlich an den von der Gemeinde er—
ichteten Auschlagetaseln zu erfolgen.
Die Benutzung dieser Gemeindeveranstaltung ist den Be
stimmungen dieses Ortsstatuts unterworfen.

82.
Beim Bürgermeisteramt ist eine Reklameabteilung einge—
richtet, bie alle Aufträge entgegennimuit.
Tie zum Anschlag für den nächsten Tag bestimmten Plakate
ind spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags bis 11
Uher vocemittags) bei dem Bürgermeisteramt abzuliefern.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erjsolgt kein
Plakatanichlag.
Dec Anschlag ersolgt in der Reihenfolge der Anmeldung,
eutsprechend dem verfügharen Raum ohne Gewähr.
Die sür die behördlichen Bekanntmahunaen beftimmten
Stellen bleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen sür Sonntage oder ge—
seßliche Feiertage betreffen, werden diese Tage mitgerechnet

Der Anschlag erfolgt jedenfalls an sämtlichen Anschlage
tafeln, deren Zahl vorläufig 4 beträgt. Zwecks Ergänzung be
schädigter Plakate sind entsprechende Pläkate mehr zu lie eru
das Wiederankleben unansehnlich gewordener oder beschädigte
Plakate erfolgt, soweit Ersatzplakate vorhanden sind, kosten
oxg.
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen, sind
vom Anschlag ausgeschlossen.
—XEVDDDD——
maten können nur unter dem Vorbehalte angenommen
werden, daß solche bei Platzmangel zeisweisig durch andere
ungusschiebbate Plakate überklebt werden dürfen.
In diesem Falle tritt entsprechende Erstattung der Ge
bühren ein.

83.
Für die Benutzung der Gemeindeveranstaltung werden
ioigende Gebühren erhoben:
J. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmungen
gleichdiel vob neit oder ohne Absicht der Gewinnerzielung.
u) Formatgröße 2133 em, Gebühren für den 1. Tag
2 Frajür jeden weiteren Tag 1 Fr.
Formatgröße 334543 em, Gebühren für den 1. Tag
4S6RFr., für jeden weiteren Tag 2 Ir.“
Formatgröße 12566 em, Gebühren für den 1. Tag
8 Fr., für jeden weiteren Tag 4 Fr.
Formatgröße 66 129 cmn, Gebühren für den 1. Tag
10 Fr. für jeden weiteren Tag 3 Fr.
Formatgröße 83126 cm, Gebühren sür den 1. Tag
12 Fr. für jeden weiteren Tag 6 Fr.
Bei Zwischengrößen kommt der Preissatz für das nächs
größere Format in Anrechnung.
l Platate über 866126 6mn Formatgröße sind mit 1Cts
pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
2. Für Plaiate einheimischer Firmen und Unternehmun
gen (Vereine usw,) aller Art sind 50 00 der unter h. bezeich
neten Gebührensätze zu zahlen.
3. Behördliche Bekanntmachungen und Anzeigen orts
angesessener Vereine über Ven eerpelnaen sind ge
bührenfrei; Plakate über Versammlungen politischer Par
teien, gewerkschaftlicher oder wirtschaftlicher Organisationen
nur insoweit, als sie die Formatgröfßße 66—129 em nicht
überschreiten und es sich um die Erörterung vyolitischer
ader wirtichaftlicher Fragen handelt.

84.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragserteitung
an dig Gemeindelkasse Kleinblittersdorf zu entrichten. Im
Uebrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwastunas
2wanasverfahren

8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht den Ab
gabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist
binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Gebühren an den Steuerpflichtigen bei dem Gemeinde
vorstand (Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Ver—
wältungsstreitverfahren öffen. Zuständig in erster Instanz
ist der Kreisgusschuß zu Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung xur
Zahlung nicht aufgehboben.
            
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