auftragten unter Beachtung der Friedhofsbestimmungen ob.
Bei Vernachlässigung der Instandhaltung werden die Be—
teiligten hierzu schriftlich aufgefordert.
Bleibt die Aufforderung erfolglos, so fällt die betreffende
Grabstelle mit Zubehör an die Gemeinde zur freien Ver—
fügung zurück, jedoch mit der Einschränkung, daß sie erst
nach Äblauf der Wiederbelegungsfrist zu Beerdigungen be⸗
nutzt werden darf.
Vernachlässigte Reihengräber können 3 Monate nach er—
folgloser schriftlicher Aufforderung eingeebnet werden.
817.
Einfriedigungen und Einsassungen.
Einfriedigungen und Finfassungen aus Stein, Kunststein
etes sind genau nach Angabe des Gemeindebauamtes zu
berseten und bei evbtl. eintretenden Senkungen auf die
frühere gohenloge zu bringen. Einfriedigungen bedürfen
der besonderen Genehmigung des Gemeindebauamtes unter
Vorlage von BZeichnungen. g
Schließung des Friedhofes.
Der Begräbnisumlauf der Wiederbenutzung der Gräber
wird auf“ 30 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist
kann die Schließuüng der Friedhöfe oder einzelner Teile
derfelben erfolgen. Die Schließung ist in den hiesigen
Zeitungen zu veröffentlichen. Nach Ablauf einer Frist von
J Monaten nach der Veröffentlichung gehen sämtliche bau—
liche Anlagen, welche auf persoönliche, schriftliche oder öffent—
liche Aufforderungen nicht entfernt worden sind, in das
Eigentum der Gemeinde über. Als berechtigt und ver—
pfuͤchtet zur Entfernung dieser Baulichkeiten gelten die
Inhäber der Grabstätten oder deren gesetzlichen Erben.
819.
Beerdigungsverzeichnis.
—* den Friedhof wird ein Verzeichnis der Verstorbenen
gesführt. In diesen Listen ist eingetragen:
1. die fortlaufende Nummer,
2. die Nummer der Grabstelle und Gräberabteilungen,
3. Vor- und Zuname der Verstorbenen,
4. Stand der Verstorbenen, bei Kindern, Stand der Eltern.
5. Alter,
6. Religion,
7. Tag der Beerdigung,
8. die' Nummer, unter welcher der Todesfall in das Stan—
desregister eingetragen ist,
9 die Fodesursache
8 20.
Beerdigungen.
Um ein Zusammentreffen verschiedener Leichenzüge zu
vermeiden, ist jede Beerdigung unter Angabe der Stunde,
zu welcher dieselbe stattfinden soll, vorhex bei der Friedhofs—
derwaltung (Gemeindebauamt) anzumelden, welche befugt
und verpflichtet ist, das Begräbnis auf eine andere Stunde
zu verlegen, falls es notwendig erscheint.
Wenigstens 24 Stunden vor, der Beerdigung haben die
Augehbrigen der verstorbenen Person dem Friedhofsgärtner
den von dem Standesbeamten ausgefertiaten Beerdigunas—
schein zu ühergeben
8 21.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhose angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
soiche solange außerhalb desselben still sich aufhälten, bis
die zuerit beoonnene Feierlichkeit beendigt ist
8 22.
neberführung der Leichen.
Zur Ueberführung von Leichen über 6 Jahren steht für
den Transport derselben der Leichenwagen der Gemeinde
unentgeltlich zur Verfügung. Ein — Fuhrwerk darj
nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bürgermeisters
benutzt werden. Die Bestellung des Leichenwagens muß
spätestens 24 Stunden vor der Beerdigung bei dem Ge—
meindebauamt erfolgen. Leichen werden nur in verschlos—⸗
senen, widerstandsfäͤhigen, vollständig dicht gefüoten und
vervichteten Särgen befordert,
23.
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen.
Die Ausgrabung von Leichen und Leichenresten ist, falls
sie nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft —X
nur mit schriftlicher Erlaubnis der Polizeibehörde zulässig.
Zu einer Ümbettung innerhalb des Friedhofes ist die Ge—
nehmigung des Gemeinderates einzuholen
8 24.
Zutritt zu dem Friedhofe.
Die Fedhofe sind geöffnet in der Zeit vom 1. April
bis 1. Dktober von morgens 7 Uhr bis nachmittags 9 Uhr
und in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens
3 Uhr bis nachmittags 5 Uhr. Es ist verboten:
. der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art als
durch die vorhandene Türe,
»das Mithrindgen von Hunden.
3. das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, sowie jede
Dune Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
räber,
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes mit
seiner Würde nicht verträgliche Verhalten,
53. das Besteigen und Betreten der Friedhossumwährung
8 25.
Ordnungsvorschriften.
1. Die Besucher des Friedhofes haben auf demselben ein
dem Orte angemessenes Verhalten zu beachten und den An—
ordnungen der Polizei- und Friedhofsbeamten Folge zu
leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof, nur
in Begleitung und unter Verantwortlichkeit Erwachsener
betreten.
2. Das Mitbringen von Hunden und Kinderwagen, sowie
von Fuhrwerk jeder Art ist verboten.
3. Ferner ist verboten das Rauchen, das müßige und neu—
zierige Herumstehen Unbeteiligter bei den Leichenbegräb—
nissen, das Lärmen, Schreien oder sonstige die Ruhestätte
der Toten entweihende oder Aergernis erregende Verhalten,
das Feilbieten von Blumen, Grabschmudg oder sonstigen
Verkaufsgegenständen auf dem Friedhofe, das Abladen von
Abraum añ anderen als den däzu bestimmten Stellen, die
Vornahme gewerblicher Arbeiten jeder Art an Sonn- und
Feiertagen, mit Ausnahme der für die Peerdigung unauf⸗
schiebbaren Arbeiten des Friedhofswärters und des not—
wendigen Begiekens der Plagen.
Vorstehende Friedhofs- und Begräbnisordnung tritt mit
dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Friedrichsthal. den 15. Oktober 1925.
Der Bürgermeister:
Kondruhn
Nr. K. A. 9608.
Genehmigt. Beschluß vom 15. Dezember 19285.
Saarbrücken den 16. Dezember 1925.
Der Kreisausschuß:
Vogeler
Polizeiverordunng.
Zu der Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Ge—
meinde Friedrichsthal vom heutigen Tage wird auf Grund
der 88 8 und 86 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
bom T1. März 1850 und mit Genehmigung der Regierungs—
sommission hinsichtlich des Strafmaßes in 8für den
Umfang der Gemeinde Friedrichsthal folgende Volizeiver—
ordnung erlassen:
81.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 20,
21 24 und 25 der Friedhofs- und Begräbnisordnung vom
heutigen Tage werden, soweit die bestehenden allgemeinen
Strasvorschriften nicht höhere Strafen androhen, mit einer
Geldstrafe bis zu 30.— Fr., im Unvermögensfalle mit
verhältnißmäßiger dast geähndet. Die Polizeiverordnung
vomn 30. Juli 1913 wird siermit aufgehoben.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben wird.
Friedrichsthal. den 15. Oktober 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister:
Kondruhn
Regierungskommission
des Saargebietes.
Direktion des Innern.
und Präsidialbüro.
J. C. Tab.⸗Nr. XXXI. 32/25.
Saarbrücken, den 26. November 1925.
Genehmigung.
Die Friedhofs- und Begräbnisordnuüng für die Gemeinde
ed vom 15. Dktober 1925 erhält hiermit die
andespolizeiliche Genehmigung.
In der hierzu erlassenen Polizeiverordnung der Polizei⸗
verwaltung Friedrichsthal vom 15. Oktober 1925 wird die
in 81 e Strafandrohung in Höhe von 30.— Fr.
gemäß 88, Absatß 2, des Gesetzes über die Polizei
herwältung vom 11. März 1850 gleichfalls genehmigt
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheisten des Innern:
J. A gez. Heimburger.
Vorstehende Friedhofs-⸗, Begräbnisordnung und Polizei
verordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Friedrichsthal. den 9. Sanuar 1926.
Der Bürgermeister:
Kondruhn