sdarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mii
sür den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrüũcken Erscheint wöchentlich Mittwochs
eeeng dee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
ßebr. Hoser A⸗G. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 114 tAmt Saarbrücken.
Nr. 25 Mittwoch,
Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeier⸗Zeile
oder deren Raum 49 ECts.
7. Juli 1926 52. Jahrg.
In halt:
Höchstpreise für den Verkauf von Brot (S. 85). — Aen- 92) Ludweiler (S. 94; Kleinblittersdorf (5. 96); He us⸗
derung der Schonzeiten des Wildes (S. 85). — Bestimmun- weiler (S. 97); Friedrichsthal (S. 1003; Quierschied (S.
gen über das Wohnungswesen (S. 85). — Gebührenordnung 101); Brebach (S. 103); Sulzbach (S. 105); Riegelsberg
für Aerzte und, Zahnärzte (6. 85). — Kreistagswahlen GS. 107); Gersweiler (S. 1105 Püttlingen (S1159
S. 86). — Wahlvorschläge der Bürgermeistereien zu den Jagdverpachtung der Gemeinde Bliesransbach (S. 119. —
GBemeinderetamahlen: Völklingen (S. 88): Dudweiler (S Viehseuchenvpolizeiliche Anordnungen (S. 116.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
183 Bekanntmachung
betr. Höchstpreise fiir den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommis—
sion betr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amts⸗
blatt Nr. 3. Seite 26) wird folgendes bestimmt;
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 24. Juni 1926 wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizen
mehl und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchst⸗
preis von 1,20 Franken für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizeneinheitsmehl, das 8 Prozent Zusatz von
Roggen-, Reis- oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das
in der Qualität zunächst stehende bessere Brot, das in
der Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
8 4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1926 in
sraft.
Saarbrücken, den 28. Juni 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
J. 4609. gez. J. Morize.
184
Verordnung
betr. Aenderung der Schonzeiten des Wildes.
Auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zu Abschnitt 4
(Teil 3) des Friedensvertrags von Versailles und gemäß
ihrem Beschlusse vom 23. Juni 1926 verordnet die Regie—
rungskommission nach Anhörung der gewählten Vertreter
der Bevölkerung, folgendes:
Artikel 1
Taie Verordnung über die Schonzeiten des Wildes vom
26. Februar 1925 (Amtsbl. S. 39 ff.) wird wie folgt ab—
geändert:
Artikel 1:
Mit der Jagd zu verschonen sind:
l. männliches Rot- und Tamwild vom 1. Januar bis mit
14 September.
—ADDDV&
Wildarten das ganze Jahr,
3. Rehböcke vom 1. Oktober bis mit 31. Juli,
4. Hasen vom 1. Januar bis mit 31. Oktober.
Artikel 3: J
Neuer Absatz 3: Schalenwild darf nicht mit Schrot, sondern
nur mit der Kugel erlegt werden.
Artikel 4:
In Absatz 1 ist hinter Rot- und Damwild einzuschalten:
„und zum Zwecke der Verwendung bei Hundeprüfungen
der Jägervereine den Abschuß einzelner Stücke Rehwild
und Hasen.“
Artikel2
Diese Dererdneng tritt in Kraft mit dem Tage der Ver—
öffentlichung im Amtsblatt. Ihre Geltungsdauer läuft
bis zum 31. Mai 1928.
Saarbrücken, den 23. Juni 1926
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident: gez. G. W. Stephens
185 Verordn ung
über die Verlängerung der Berordnung vom 10. Juni
1924 betr. Neuregelung der Bestimmungen über das
Wohnungswesen.
Gemäß 88 18, 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt 4(Teil 9)
des Friedensvertrags von Versailles verordnet die Regie—
rungskommission nach Anhörung der gewählten Vertreter
der Bevölkerung und auf Grund ihres Beschlusses vom
23. Juni 1926 was folgt:
Artikel 1
Taie Verordnung vom 10. Juni 1924 betr. die Neuregelung
der Bestimmungen über das Wohnungswesen wird bis zum
31. Juli 1926 verlängert.
Artikel 2
Daäese Verordnung tritt am 1. Juli 1926 in Kraft
Saarbrücken, den 16. Juni 1986
Im Namen der Regierungskommission
Der Vräsident: gez. G. W. Stephens
186 Bekanntmachung
betr. Einführung einer Gebührenordnung für Aerzte und
Zahnärzte.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschn. 4 (Teil 8)
des Friedensvertrags von Versailles sowie des 8 80 der
Gewerbeordnung Geichsgesetzblatt 1883 S. 177ff.) wird
folagendes bestimmt:
8 1
Die preußische Gebührenordnung für Aerzte und Zahn—
ärzte vonn 1. September 1924 — ßpr. Volkswohffahrt
S. 371ff. — tritt, mit Ausnahme der durch die Bekannis—
machung vom 11. Juli 1924 1M 4 1734 Pr. Volkswohlfahrt
S. 288 — verfügten Ermäßigung der Mindestsätze der Ge—
bühren für Aerzte im Abschnitt 2, für den Bereich des
ganzen Saargebietes mit der Maßgabe in Kraft, daß die
darin vorgesehenen Markbeträge nach Vervielfältigung mit
der Zahl 4.25 als Franken- und Centimesbeträge gelten.—