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Genehmigung ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehördo
ulässig.
Fundamente müssen so tief geführt werden, daß Senkun⸗
gen der Grabsteine ausgeschlossen sind.
Von ganz besonderer Bedeutung für die Wirkung der
Grabsteine ist die Ausbildung der Inschriften. Diese muß
auf der Fläche des Grabzeichens gut verteilt und aus guten,
klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein. Inschriften, die
durch Farben hervorgehoben werden, dürfen nicht unruhig
und au'dringlich wirken. *
Unterhaltung der Gräber pp.
Die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Gräber,
sowie die Unterhaltung der Grabwege, liegt den Ange—
hörigen der Verstorbenen oder deren Beauftragten unter
Beachtung der Friedhofsbestimmungen ob.
Bei Vernachlässigung der Inständhaltung werden die
Beteiligten hierzu schriftlich aufgefordert.
Bleibt die Aufforderung erfolglos, so fällt die betreffende
Grabstelle mit Zubehör än die Gemeinde zur freien Ver—
fügung zurück, sedoch mit der Einschränkung, daß sie erst
nach Ablauf der Wiederbelegungsfrist zu Beerdigungen
benutzt werden darf.
Vernachlässigte Reihengräber können drei Monate nach
erfolgloser schriftlicher Misorderung eingeebnet werden.
Einfriedigung und Einsassungen.
Einfriedigungen aus Stein find unerwünscht. Wo sie
doch gemacht werden, dürfen sie an der höchst gelegenen
Ztelle nicht mehr als 5 cm über den gewachsenen Boden
herausreichen.
Einfriedigungen aller Art bedürfen der vorherigen Er—
laubnis des Vurgevmelsterd *
Schließnug des Friedhofes.
Der Begräbnisumlauf der Wiederbenutzung der Gräber
(5 6) wird auf 40 Jaähre festgesetzt. Nach Ablauf dieser
Frist kann die Schließung der, Friedhöfe oder einzelner
Teile derselben erfolgen. Die Schließung ist in der hiesigen
dehun zu veröffentlichen. Nach Ablauf einer Iune von
Monaten nach der Veröffentlichung gehen sämtliche bau—
liche Anlagen, welche auf schriftliche Aufforderung nicht
entfernt worden sind, in das Eigentum der Gemeinde über.
Als berechtigt und verpflichtet zur Entfernung dieser Bau—
lichkeiten gelten die Inhaber der Grabstätten oder deren
gefetzlichen Erben.
817.
Beerdigungsverzeichnis.
3 den Friedhof wird ein Verzeichnis der Verstorbenen
geführt.
In diesen Listen ist eingetragen:
1 die fortlaufende Nummer,
2. die Nummer der Grabstelle und der Gräberabteilung,
3. Vor- und Zuname des Verstorbenen,
4. Stand des Verstorbenen, bei Kindern: Stand der Eltern.
5. Alter,
6. Religion,
7. Tag der Beerdigung,
8. die Nummer, unter welcher der Todesfall in das Stan—
desregister eingetragen ist,
9. die Bezeichnung der Krankheit des Verstorbenen. die
zum Tode geführt hat.
818.
Beerdigungen.
Jede Beerdigung ist unter Angabe der Stunde, zu welcher
dieselbe stattfinden soll, wenigstens 24 Stunden vorher bei
dem Totengräber anzumelden.
Vor der Beerdigung haben die Angehörigen der ver—
storbenen Personen dem Totengräber den von dem Stan—
desheamten ausgefertigten Iezpinnuaeimein zu übergeben
neberführung der Leichen.
Zur Ueberführung von Leichen von Kindern über 12
Jahren und Erwachsenen nach dem Friedhofe steht der
Leichenwagen der Gemeinde zur Verfügung.
Leichen werden nur in verschlossenen, widerstandsfähigen,
pollständig dicht gefügten wed gporhichten Särgen befördert.
Ausgrabung und Umbettung von Leichen.
Die Ausgrabung von Leichen und Leichenresten ist, falls
sie nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt,
nur mit schriftlicher Erlaubnis der Polizeibehörde zulässig.
Zu einer Umbettung ist die Genehmigung des Gemeinde—
rates einzuholen
821.
Zutritt zu dem Friedhofe.
Der Friehof ist geöffnet in der Zeit vom 1. April
bis 1. Oktober von morgens 7 Uhr bis nachmittags 9 Uhr,
und in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens
8 Uhr bis nachmittaas 5 Uhr.
8z 22.
Ordnungsvorschriften.
1. Die Besucher des Friedhofes haben auf demselben ein
des Ortes angemessenes Verhalten zu beachten und
den Anordnungen der Polizeibeamten oder des Fried—
hofswärters Folge zu leisten.
2. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur
in Begleitung und unter Verantwortlichkeit Erwachsener
betreten.
Verboten ist:
3. Der Eintritt in die Friedhöfe auf eine andere Art
als durch die offen gehaltenen Haupteingänge.
4. Das Mitbringen von Hunden, sowie von Fuhrwerk
jeder Art.
Das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie über—
haupt jede Beschädigung und Verunreinigunq des Fried—
hofes und seiner Anlagen.
Das Rauchen.
Das müßige und neugierige Herumstehen Unbeteiligter
bei den Leichenbegräbnissen.
Das Lärmen, Schreien oder sonstige die Ruhestätte der
Toten entweihende oder Aergernis erregende Verhalten.
Das Feilbieten von Blumen, Grabschmuck oder sonstigen
Verkaufsgegenständen auf dem Friedhofe.
An Sonn- Kund Feiertagen die Vornahme gewerblicher
Arbeiten jeder Art mit Ausnahme der für die Be—
erdigung unaufschiebbaren Arbeiten des Friedhofs—
wärkers und des uiwhsen Begießens der Pflanzen.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf kein zweiter denselben vor Beendigung des ersten
deichenbegängnisses betreten, sondern muß solange außer—
halb des Friedhofes —38
Inkrafttreten der Friedhossordnung.
Die Friedhofs- und Begräbnisordnung tritt mit dem
Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Quierschied, den 7. Juli 1925.
Der Bürgermeister.
Sieberin.
172 Gebührenordnung
für das Friedhois⸗ und Begräbniswesen der Gemeinde
Göttelborn.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Göttelborn vom heutigen Tage (7. Juni 1925) wird hier—
durch gemäß der 88 1, 4 und 7 des preußischen Kom—
munal⸗Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 in der ab
1. April 1923 gültigen Fassung (Amtsblatt 1923 Nr. 32
Seite 310 die nachstehende Gebührenordnung für das
Irie dho ss⸗ und Begräbniswesen der Gemeinde Göttelborn
erlassen:
81.
Grabstätten.
Reihengräber werden für Ortseingesessene von Göttel—
horn unentgeltlich hergestellt. Ebenso stehen die Reihen—
gräber für auswärts gestorbene, aber in Göttelborn ge—
horene Versonen ohne jegsncher Entgelt zur Verfügung.
Für das Benutzungsrecht ist eine einmalige Gebühr zu
entrichten und zwar von:
1. Reihengrab für Auswärtige, die hier beerdigt werden
wollen, aber nicht unter die im 8 1 Genannten ge—
hören, 20 Franken.
2. Sonderbegräbnisstätten »u
a) ein Grab
zwei Gräb⸗er
drei
rier
ün?
23
iebe.
nwachf
83.
Herstellung des Grabes.
Für das Auswerfen und Wiederauffüllen des Grabes,
sowie für Hilfeleistung des Friedhofswärters bei der Be—
erdigung ist zu zahlen:
1. für das Grab eines Erwachsenen — 30 Fr
2. für das Grab eines Kindes — 20
5. Beisetzung von Leichenteilen oder einer
Frühgeburt * — 266
Ausgrabung und Umbettung von Leichen.
An Ausgrabungskosten sind zu entrichten für:
J. einen Erwachsenen — 100 Fr
2. ein Kind unter 12 Jahren — 75
5. einen Erwachsenen mit Umbettung auf
dem Friedhof — 130