l. jür männliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht in dem
Haushalt eines anderen leben 5,65 Fr.
p) uͤber 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt
eines anderen leben 4,90,
c) unter 21 Jahren 3,40,
2. für weibliche Personen:
a) über 21Jahre, sofern sie nicht in dem
Haushalt eines anderen leben 4,90,
b) uͤber 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt
eines anderen leben 3, 40,
c) unter 21 Jahren 2,65
Die Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält, dürfen
mm einzelnen folgende Sätze nicht übersteigen:
a) für den Ehegatten 2,65 Fr.
p) für die Kinder und sonstige unterstützungs—
berechtigten Angehörigen, soweit sie dem Er—⸗
werbslosen zur Last saplen 2,251,
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1925 in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1925.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Prasident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
24 Verfügung
betr. Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von
Kraftsahrzeugen und Kraftfahrzeugführern.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil3) des Friedensvertrages von Versailles, sowie in
Bemäßheit des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahr—
zeugen vom 3. 5. 1909 (RGBl. S. 437) und in Ge—
mäßheit der Verordnung Nr. 294 vom 20. 5. 1922
(Amisbl. der Reg.-Komm. S. 99 verfügt der Regierungs—
kommissar für Oeffentliche Irpeilen wie folat:
Für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug
führern stehen den amtlich anerkannten Sachverständigen
des Saargebietes Gebühren nach folgender Gebührenord—
nung zu:
J.“ für die Prüfung einzelner Kraftfahrzeuge:
a) für einen Kraftwagen 100 Fr
b) für ein Kraftrad 75 .
füt weitere an dem gleichen Tage geprüfte Kraft-—
fahrzeuge desselben Eigentümers in dem nämlichen
Gemeinde- oder Gutsbezirk
a) für jeden Kraftwagen F
b) für jedes Kraftrad
II. für die erste Prüfung:
a) von Kraftwagenführern
b) von Kraftrodführern
(ausgenommen Fahrräder mit Hilfsmotoren).
II. für jede weitere in dem gleichen Prü—
fungstermin mit demselben Prüfling abgehaltene
Pruüfung für ein Kraftfahrzeug einer anderen
Betriebsart oder Klasse
IV. für nachträgliche Prüfung zwecks Aus—
dehnung einer vorhändenen Fahrersaubnis auf
eine andere Betriebsart oder Klasse:
a) für eine Prüfung auf Kraftwagen
by für eine Prüfung auf Kraftrad
V. für Prüfung eines Fahrrades mit Hilfs—
motor
VI. für jedes weitere an dem gleichen Tage
geprüfte Fahrrad mit Hilfsmotor desselben Eigen—
5 in dem nämlichen Gemeinde- oder Guts—
ezirk
VII. für Prüfung zum Führen eines Fahr—
rades mit Hilfsmotor
VIII. fuͤr die Prüfung eines Anhängefahrzeugs:
a)“ wenn die Prüfung gleichzeitig mit der Prü—
fung eines Kraftfahrzeuges desselben Eigen—
tümers in dem nämlichen Gemeinde- oder
Gutsbezirk vorgenommen wird
b) in allen übrigen Fällen
für jedes weitere in dem gleichen Prüfungs—
termin geprüfte Anhängefahrzeug desselben Eigen—
tümers in dem gleichen Gemeinde- oder Guts—
bezirk 259
für Prüfungen außerhalb des Wohnsitzes des
Sachverständigen 30,
Reisekosten“ und Aufwandsentschädigung irgendwelcher
Art stehen den Sachverständigen nicht zu.
die Prüfungen sind jedoch auf Wunsch des Antrag-—
sttellers am Wohnort des Sächverständigen vorzunehmen.
In diesem Falle kommt der Zuschlag von 30 Fr. für
sede einzelne Prüfung in Pegham.
Die Verfüdung tritt am Tadge ihrer Verkündigung im
404
Amtsblatt in Kraft und hebt damit die Verfügung vom
12. 12. 1923 Nr. 12 (Anitsbl. 1924 S. 4) auf.
Saarbrücken, den 30. Dezember 1925.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten:
gez. J. Lambert.
25 Bekanntmachung
betreffend Ladenschluß innerhalb der Gemeinde Altenkessel.
Nachdem sich mehr als zwei Drittel der bei der Abstim—
mung beteiligt gewesenen Geschäftsinhaber in ordnungs—
mäßig erfolgtem Feststellungsverfahren in Gemäßheit des
8139f, Abs. 1. GO. für Abänderung der bisherigen Ladeg—
schlußzeit erklärt haben, wird hiermit angeordnet, daß alle
offenen Verkaufsstellen innerhalb der Gemeinde Altenkessel
an Wochentagen
a) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ab 7 Uhr
abends,
b) in der Zeit vom 1. April bis 30. September ab 8 Uhr
abends
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. An
Tagen vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird die
Verkaufszeit um eine Stunde verlängert.
Saarbrücken, den 8. Januar 1926.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteisung Handel und Gewerbe.
(L. S.) gez. Dr. Tils
26 Bekanntmachung.
Den nachstehend aufgeführten Pfarrgemeinden ist die Ge—
iehmigung erteilt worden, zu Gunsten der Errichtung von
Kirchenneubauten eine Haussammlung bei den katholischen
Bewohnern des preußischen Teiles des Saargebietes ab—
zuhalten.
15Kath. Pfarrgemeinde Fenne vom 10. Januar bis 31.
Juli 198263;
2. kath. Pfarrgemeinde Obervölklingen vom 1. Märsz bis
1. September 1926.
Saarbrücken, den 7. Januar 1926.
Regierungskommission des Saargebietes.
Der Direktor des Innern und des Kabinetts:
gez. H. Heimburger.
Bekanntmachung
Dem katholischen Pfarramt in Jägersfreude ist die Ge—
nehmigung erteilt worden, zu Gunsten der Erbauung einer
Kirche bei den katholischen Bewohnern des preußischen
Teiles des Saargebietes eine Haussammlung in der Zei
vom 1. April bis 1. November 1926 abzuhalten.
Saarbrücken, den 12. Januar 1926.
Regierungskommission des Saargebietes,
Der Direktor des Innern und des Kabinetts:
J. 325. gez. H. Heimburger
27
28 Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und b des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 114. März 1850 wird im Interesse der
zrfentlichen Sicherheit solgende Polizeinerordnunag erlassen:
Das Befahren der Mauer— uͤnd Bergstraße in Friedrichs—
thal, sowie der Garten-, Hermann-, Untere Tunnelstraße
und Hoferkopfstraße in Bildstock mit Lastautos ist ver—
boten. Ebenso ist verboten das Bergabfahren mit Fahr—
rädern in der Frieden- und Elversberger Straße in Fried—
richsthal, sowie in der Hermann-, Hoferkopf- und Helenen—
straäße in Bildstock. Diese Straßen dürfen Radfahrer mit
Fahrrädern nur zu Fuß passieren.
82.
Diese Polizeiverordnung findet auch Anwendung aus
solche Straßen, die nachträglich von der Polizeibehörde
als für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern
vorübergehend oder daueren gesooert werden.
Zuwiderhandlungen werden“ nach 8 36610 des Straf
geseßbuches bestraft. 8
Gegenwärtige Verordnung tritt am dritten Tage nach
Ausgabe des die Verkündigung enthaltenden Kreisblattes
in Kraft.
Friedrichssthal, den 16. November 1925.
Der Bürgermeister.
Kondruhn.
29
Friedhoss⸗ und Begräknk
tür die Gemeinde
81.
Die Friedhöfe in der Gemeinde Friedrichsthal sind zur
Aufnhaßme sämtlicher Leichen hiesiger Gemeinde hestimme