Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sdarbrücker Kreisblaft
verbunden mi
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs

eegde nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
vebr. Hofer A⸗G. Saarbrücken —Bölklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 11834 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Beile
oder deren Raum 30 Ets.

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Nr. 3. Mittwoch,

27. Januar 1926. 52. Jahrg.

alt:

Ermäßigung der Ratenzahlung für die Saarländische
Ausgleichsstelle (S. 7). — Mietpreise Januar, Februar
Dtärz 1926 (S. 5). — Saarländischer Gegenwert des Gold—
ranken (S. 7). — Unterstützungssätze in der Erwerbs—
osenfürsorge (S. 7). — Gebühren für Prüfung von Kraft—
ahrzeugen und Kraftfahrzeugführern (S. 89. — Ladeag—
chlufß innerhalb der Gemeinde Altenkefssel (S. 8). — Ge—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
— 8 4
kommission des Saargebietes.
9 Verfügung
betr. auderweitige Festsetzung der durch die Saarländische
Ausgleichsstelle zu leistenden ersten Ratenzahlung.
Auf Grund des Art. 3, Abs. 2, der Verordnung der
Regierungskommission Nr. 189 vom 16. April 1925, sowie
des Art. 1,8 1, der Verordnung Nr. 627 vom 21. De—
zember 1925 verfügt der Präsident der Regierungskom—
mission als Mitglied der Regierungskommission für wirt—
schaftliche Angelegenheiten was folgt:
Erster und einziger Artikel.
Der in Artikel 4äder Verfügung Nr. 266 vom 23. Mai
1925 auf 60 00 festgesetzte Vron der ersten durch die
Saarländische Ausgleichsftelle zu leistenden Ratenzahlung
wird auf 40 00 des von seiten des Reichsausaleichsamtes
gautgeschriebenen Betrages ermäßigt.
Saarbrücken, den 6. Januar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. V. Rault. Staatsrat

20 Polizei⸗Verordnung
vetr. die äußere Heilighaltung der Sonn⸗ und Festtage.
Auf Grund des 8 137 des Landesverwaltungsgesetzes
WOV
vom 7. 2. 1837 sowie der 88 6, 12 und 15 des Ge—
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. 3. 1850 wird
für gIen preußischen Teil des Saaraebietes folgendes an—
geprdnet?

Artikel 1.
8 13 der Plier perordynwt des Oberpräsidenten der
Rheinprovinz vom 22. 11. 1907 betr. äußere Heilighaltung
der Sonn- und Festtage erhält folgenden Absatz 2:
Treibjagden auf Wildschweine bei Schnee nach Ein—
kreisung sind auch an Sonn- und Feiertagen außer—
halb des Haupt-Gottesdienstes von 10ÿ11155 Uhr vor—
mittaas qgestattet.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit' dem Tage ihrer Veröfient—
ichung im Amtsblatt in Kraft.
Saärbrücken, den 12. Januar 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. V. Rault, Staatsraf
21 Bekanntmachung
veitr. die Höhe des Mietpreises sür die Monate Januar.
Februar und März 1926.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 38. Dezember 1922 betreffend die Neuregelung der
Bestimmungen über das Wohnungswesen in der Fassung
der Verordnung vom 28. Mai 1924 eingesetzten Kom—
mission hat die Regierungskommission beschloösseñn, daß für
die Monate Januar, Februar und März die Miete derart
imaerechnet wird, daß 1 Mark Friedensmiete

nehmigung von Haussammlungen (S. 8). — Straßensperre
für Lastautos, Kraftfahrzeuge und Fahrräder in Friedrichs—
thal und Bildstock (S. 8). — Friedhofs- und Begräbnis—
ordnung für die Gemeinde Friedrichsthal (S. 8, 9 u. 10).
— Polizeiverordnung dazu (S. 10. — Terminkalender
Februar 1926 (S. 10). — Bahnpolizeiverordnung (S. 12)
Deckstationen in Fechingen Und Heusweiler (S 12).

für Januar — 2,80 Fr.
für —— 2,45 r.
für März 2,60 Fr.
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 9. Januar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.

22 Erlaß
betr. Aeuderung des saarländischen Gegenwertes des
Goldfranken im Verkehr mit dem Ausland.
Der Präsident der Regierungskommission verfügt auf
Antrag des Regierungskommissars für Oeffentliche Arbeiten
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen was fsolgt:
Artikel J.
Der saarländische Gegenwert des Goldfranken, welcher
im Verkehr mit dem Ausland zur Verrechnung kommt:
a) —— des Verkaufspreises für Antwort—
scheine;
b) bei Erhebung der folgenden internationalen in Gold—
franken festgesetzten Gebühren:
1. Versicherungsgebühr für Wertbriefe und Wert—
kästchen,
2. rengettelgebithr für Wertkästchen und Post—
pakete,
Beförderungsgebühr der Postpakete,
Versicherungs- und Behandlungsgebühr der Post—
pakete mit Wertangabe,
besondere Eilzustellgebühr, welche für die durch
Eilboten zuzustellenden Postpakete nach fremden
Ländern von den Absendern zu erheben ist,
6. Telegraphen- und Fernsprechgebühren;
bei der Umrechnung des Betrages der vom Absender
auf den Briefen, Kästchen und Postpaketen in fran—
den Franken ausgedrückten Wertangabe in Gold—
franken
wird mit Wirkung vom 10. Januar 1926 an auf 5,30 Fr
franxz. Währung) festgesetzt.
Artikel 2.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen wird mit der
Ausführung des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 7. Januar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
adez. V. Rault, Staatsrat.

23 Verordn ung
hetr. die Erhöhung der Unterstützungssätze in der Erwerbs⸗
losenfürsorge im Saargebiet.
Gemäß 8 19 der Anlage zu Abschnitt 1v“ (Teil 9)
des Friedensvertrages von Versailles, gemäß ihrer Ent—
scheidung vom 23. Dezember 1925 verordnet die Re—
gierungskommission was folgt:
8 1.
Die gemäß 8 1 der Verordnung vom 20. November
1925 (Amtsblatt Nr. 33, Seite 424, Verordnung Nr. 583,
1925) festgesetzten Höchstsätze für die zu gewährenden Unter—
stützungen der Erwerbslosenfürsorge werden für die Zeit
oom J. Dezember 1925 bis Ende März 1926 um 2504
erhöht. Die neuen Sätke sind somit folgende“
            
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