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Bekanntmachung
Die Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen
finden am Sonntag, den 11. Juli 1926, statt.
Die Zahl der in den einzelnen Gemeinden der Bürger—
meisterei Völklingen zu den Gemeindevertretungen zu wüh⸗
lenden Vertreter beträgt:
a) in Völklingen 30
b) in Wehrden 23
ch in Fürstenhausen 73
d) in Geislautern 24
In Ausführung der Bestimmungen der Wahlordnung vom
29. April 1920, der Ausführungsverordnung vom 31. Mai
1920 und der Verordnung betreffend Neuwahlen für die
Gemeinde- und Kreisvertretung vom 21. Mai 1926, sowie
der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 26.
Mai 19836 — g. B. VII.45,26 H. — wird hiermit zur
Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
Wählbar sind alle Versonen, ohne Unterschied des Ge—
schlechts, die die Eigenschaft eines Saareinwohners besitzen.
am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet und in
der betreffenden Gemeinde seit mindestens 6 Monaten
ihren Wohnsitz haben.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 27. Juni
1926 bei dem unterzeichneten Wahlkommissar, Rathaus,
einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
Die Angabe der Bewerber nach Vor- und Zuname,
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung.
2. Die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe ihres
Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Wählern
unterzeichnet sein und dürfen jeweils nicht mehr Namen
enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
Den Wahlvorschlägen sind Zustimmungserklärungen der
vorgeschlagenen Bewerber anzuschließen. Ein und derselbe
Bewerber“ kann nicht gleichzeitig auf mehreren Wahlvor—
schlägen vorgeschlagen werden. Jeder Wähler kann nur
einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Den Wahlvorschlägen sind ferner beizufügen:
Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbar⸗
keit der Bewerber und das Wahlrecht der Unterzeichner
des Wahlvorschlages (Eintragung in die Wählerliste), Diese
Bescheinigungen der Gemeindebehörde werden auf Antrag
33— Bürgermeisteramt. Zimmer 20. gebührenfrei ausge—
tellt.
Die Wahlvorschläge sollen außerdem enthalten:
Bezeichnuͤng eines Vertrauensmannes, der für die Ver—
handkungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlaus—
schuß und zur eventl. Rücknahme und Ergänzung des
Wahlvorschlages bevollmächtigt ist. Fehlt die Bezeichnung
des Vertrauensmannes, so gilt der erste Unterzeichner als
folcher. Soll später der Vertrauensmann durch eine andere
Person ersetzt werden, so, ist hierzu die Erklärung von
mehr als die Hälfte der Unterzeichner erforderlich.
Gesondert eingereichte Wahlvorschläge können nicht mit—
einander verbunden werden.
Mangel der Wahlvorschläge können bis 4. Juli d. Is
beseitigt rverden.
Zu dem gemäß 8 16 der Ausführungsverordnung vom
16 Mai 1980 zu bildenden Wahlausschusse habe ich folgende
Beisitzer bestimmt:
1. Beigeordneter Robert Stumm, Völklingen;
2. Bäckermeister Johann Herber, Völklingen;
als Stellvertreéter:
a) Oberlehrer Philipp Marx 1, Völklingen;
b) Professor Josef Klages, Völklingen.
Zu öffentlichen Sitzungen im Rathaus hier, Zimmer 17.
tritt der Wahlausschuß wie folgt zusammen:
a) am 5. Juli 1926, nachmittags 8 Uhr,
zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvor—
schläge;
b)am 14. Inli 1926, nachmittags 8 Uhr,
zur Ermittelung des Wahlergebnisses
Völklingen, den 5. Juni 1926.
Der Wahlkommissar:
Janssen, Bürgermeister
Oeffentliche Aufforderung zur Einreichung der
Wahlvorschläge betr. die am 11. Juli 1926
stattfindende Gemeinderatswahl und Bekannt—
gabe der Zusammensetzung des Wahlausschusses
In Ausführung des 8 14 der Wahlordnung für die Ge—
meinderats- und Kreistagswahlen im Saargebiet vom 29.
Avpril 1920 in Verbindung mit dem 8 9, Absatz 1. der
Ausführungsordnung vom 31. Mai 1920 und Artikel 8
der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 21.
Mai 1926 betreffend die Neuwahlen für die Gemeinde- und
Kreisvertretungen vom 26. Mai 1926 fordere ich in meiner
Eigenschaft als Wahlkommissar für die Gemeinderatswahl!
im Bezirke der Bürgermeisterei Dudweiler die Wahlberech—
tigten des Wahlbezirkes Dudweiler auf, spätestens am 27.
Funi 1926, mittags 12 Uhr, die Wahlvorschläge bei mir
im Rathause, Zimmer NMr. 8, einzureichen.
Zu wählen sind für die Gemeinde Dudweiler 36 Ge—
meindevertreter.
Gemäß 8 5 der Wahlordnung sind wählbar alle wahl—
berechtigten Personen, welche im Saargebiet ihren Wohn—
sitz haben und auch tatsöchlich im Saargebiet wohnen,
sofern sie am Tage der Wähl das 25. Lebensjahr über—
schritten haben.
Weiteres Erfsordernis der Wählbarkeit ist, Wohnsitz in
der Gemeinde seit mindestens 6 Monaten (Artikel 4 der
Wahlordnung vom 9. Mai 1923).
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die Angabe der Bewerber nach Vor- und Zuname,
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung (s 10,
Ziffer 1, der Ausführungs-Verordnung zur Wahlord—
nung vom 31. Mai 1920;
2. die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe ihres
Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung (8 10
iher 2, der Ausführunas-Verordnung zur Wahlord—
nung).
die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Wählern
unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen ent—
halten, als jeweils Vertreter zu wählen sind. Das find
für den die Gemeinde Dudweiler umfassenden Wahl—⸗
bezirk 36 Vertreter (5 14 und 7 der Wahlordnung):
1. als Anlage sind den Wahlvorschlägen beizufügen:
a) von jedem vorgeschlagenen Bewerber eine Erklärung
über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvor—
schlag (K 11, Ziffer 1der Ausführunas-Verordnund zur
Wahlordnung);
b) Bescheinigungen der Gemeindebehörde über die Wähl—
barkeit der Bewerber und das Wahlrecht der Unterzeichner
des Wahlvorschlags (Eintragung in die Wählerlisten) (511
Ziffer 2 der Ausführungs-Verordnung zur Wahlordnuͤng)
Die Gemeindebehörden haben solche Bescheinigungen auf
Antrag unverzüglich gebührenfrei auszustellen. Jeder Wäh—
ler kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (ß 11
der Ausführungsverordnung zur Wahlordnung).
Weiter soll der Wahlvorschlag enthalten die Bezeichnung
eines Vertrauensmannes, der für die Verhandlungen mit
dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß und zur Rück—
nahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt ist. Fehlt die
Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt der J1. Unter—
zeichnete als solcher (6 11 der Ausführünas-Ordnung zur
Wahlordnung).
Soll, später ein Vertrauensmann durch eine andere Per—
son ersetzt werden, so ist hierzu die Erklärung von mehr
als der Hälfte der Unterzeichner erforderlich und genügend
(8 11 der Ausführungs-Verordnung zur Wahlordnungÿ.
Ein und derselbe Bewerber kann nicht gleichzeitig auf
mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden. Gesoöndert
eingereichte Wahlvorschläge können nicht miteinander ver—
bunden werden (53 14 und 16 der Waählordnung).
In den Wahlvorschlägen müssen die Bewerber in deut—
lich lesbarer Schrift so aufgeführt werden, daß über ihre
Persönlichkeit kein Zweifel besteht ( 18, Absatz 1, der
Ausführungs-Verordnung zur Wahlordnung). Sieé sind in
erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Der von mir gemäß 8 13 der Wahlordnung vom 29.
April 1920 und 88 9 und 16 der Ausführungsverordnung
zur Wahlordnung vom 31. Mai 1920 gebildete Wahl—
ausschuß besteht aus folgenden Wählern:
1. Sparkassen-Rendant Jakob Weber zu Dudweiler, Flitsch
14, als Beisitzer;
2. Grubenschreiner a. D. Ludwig Lorenz zu Dudweiler,
Alter Stadtweg 84, als Beisitzer:
3. Verwaltung-Asfistent Johann Dietrich zu Dudweiler,
St. Ingberterstraße 47, als Schriftführer.
Der Wahlausschuß entscheidet am Montag, den 5. Juli
1926, nachmittags 4 Uhr, in der öffentlichen Sitzung im
Sitzungssaal des Rathauses zu Dudweiler über die Zu—
lassung der Wahlvorschläge.
Der Wahlausschuß tritt ferner zusammen zu einer öffent—
lichen Sitzung am Mittwoch, den 14. Juli 1926, nach—
mittags 4 Uhr, im Sitzungssgale des Rathauses zu Dud—
weiler zur Ermittelung des Wahlergebnisses.
(8 33 der Ausführungs-Verordnung zur Wahlordnunga.
Dudweiler. den 4. Juni 1926
Der Wahlkommissar:
Jost, Bürgermeister