Als Anlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen: 1. Die
durch 8 14 Abs. 2 der Wahlordnung vorgeschriebenen
Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber,
3. Bescheinigungen der Gemeindebehörden über die Wähl—
barkeit der Bewerber und das Wahlrecht der Unter—
zeichner. Diese Bescheinigungen werden auf dem Bürger—
meifteramt auf Antrag gebührenfrei ausgestellt. Weiter
foll' der Wahlvorschlag enthalten die Bezeichnung eines
Vertrauensmannes, der für die Verhandlungen mit dem
Wahlkommissar und dem Wahlausschuß und zur Rück
nahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt ist. Fehlt die
Bezeichnung des Vertrauensmannes, gilt der erste Unter—
zeichner als solcher. Soll später ein Vertrauensmann durch
eine andere Person ersetzt werden, so ist hierzu die Er—
klärung von mehr als der Hälfte der Unterzeichner er—
forderch und genügend. Eine Rücknahme des Wahlvor—
schlages ist nur zulässig bis 4. Juli ds. Is. Bewerber,
welche zurückgetreten sind oder gegen deren Wählbarkeit
der Wahlkommissar Bedenken erhebt, können bis 4. Juli
ds. Is. durch andere ersetzt werden, wenn mehr als die
Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlags einen ent—
sprechenden Antrag schriftlich stellt. In gleicher Weise kann
die Zahl der Bewerber bis zur geseßlichen Höchstzahl nach
träglich ergänzt werden.
Brebach, den 28. Mai 1926.
Der Bürgermeister«
LQoskant.
139 Ortsstatut
betreffend die Regelung des Anschlagwesens für die von der
Gemeinde Friedrichsthal errichteten Plakatsäulen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeinde-Ordnung vom 23.
Juli 1845 in Verbindung mit Artikel 4 des Gemeinde—⸗
derfassungsgesetzes vom 13. Mai 1856 und des 8 4 des
Kommungqͤlabgabengesetzes in der unterm 21. Dezember
1923 verkündeten Fässung (Amtsblatt der Regierungs—
kommission Nr. 32 vom 27. Dezember 1928) sowie des
Gemeinderatsbeschlusses vom 30. April 1925 und 29.
April 1926 wird für die Gemeinde Friedrichsthal folgen—
des Ortsstatut erlassen
8 1.
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen
und dergleichen Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen
und Plaͤtzen hat ausschließlich an den von der Gemeinde
errichteten Anschlag-Plakat-)Säulen zu erfolgen.
Die Benutzung dieser Gemeindeveranstaltung ist den Be—
stimmungen dieses —3 unterworfen
Bei der Gemeindeverwaltung ist eine Reklameabteilung
eingerichtet, die alle Aufträge entgegennimmt.
Die zum Anschlag für den nächsten Tag bestimmten
Plakate sind spätestens bis nachmittags 5 Uhr (Samstags
bis 12 Uhr mittaägs) bei der obengenannten Amisstelle
abzuliefern. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
erfolgt kein Plakatanschlag.
Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung,
entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne Gewähr.
Die für behördliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen
oͤleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen für Sonntage oder
deeude Feiertage betreffen, werden diese Tage mitge—
rechnet.
Der Anschlag erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakat—
säulen, deren Zahl vorläufig 2 beträgt.
Zwecks Ergänzung beschädigter Plakate sind entsprechend
mehr Plakate zu liefern. Das Wiederankleben unansehnlich
gewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit Ersatz
bplakate vorhanden sind, kostenlos
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen
sind vom Anschlag ausgeschlossen.
Dauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen For—
maten können nur unter dem Vorbehalte angenommen
werden, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
unaufschiebbare Plakate überklebt werden dürfen. In
diesem Falle tritt entsprechende Erstattung der Gebühr ein.
83.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
folgende Gebühren erhoben:
1. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unter—
nehmungen, gleichviel ob mit oder ohne Absicht der Ge
winnerzielung:
Gebühren
Formatgröße für den“ für jeden Zwischengrößen
cm ersten Tag jeden weite—
Fr. ren Tag Fr.
21233 2 1 Bei Zwischengrößen
3342 4 2 kommt der Freisatz
4266 6 3 für das nächste
6625129 8 4 größere Format in
86126 10 5 Anrechnung
b) Plakate über 86126 Zentimeter Formatgröße sind
mit 1 Centimes pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
2. Für Plakate einheimischer Firmen und Unterneh—
mungen (Vereine usw.) aller Art, sind 5000 der unter
l. bezeichneten Gebührensätze zu zahlen.
3. Behördliche Bekanntmachungen sind gebührenfrei,
Plakate einheimischer Unternehmungen, über Versamm—
lungen politischer Parteien, gewerkschaftlicher oder wirt—
schaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie die Format—
größe 66129 Zentimeter nicht überschreiten und es sich
Im de Erörterung volitischer oder wirtschaftlicher Fragen
—n
8 4.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragser—
teilung an die Gemeindekasse Friedrichsthal zu entrichten
Im übrigen unterliegen sie der Beitreibung im Ver
waltungszwanasverfahren.
8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem
Abgabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist
binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Gebühr an den Steuerpflichtigen bei dem Gemeindevor—
stand (Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
(Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zu—
stellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster In—
stanz ist der Kreisausschuß zu Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpilichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
86.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Kraft.
Friedrichstthal. den 3. Mai 1926.
Der Bürgermeister.
gez. Kondruhn.
Nr. K. A. 3603.
Genehmigt. Beschluß vom 15. 5. 1926.
Saarbrücken, den 18. Mai 1926.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Saarbrücken, den 2. Juni 1926.
Der Landrat: Dr Vodeler.