brücken ihren Sitz haben, auf, ihre Beteiligung an der Wahl
bis spätestens 28. Januar 1926 einschließlich anzu—
melden und die Zahl ihrer anrechnungsfähigen Mitglieder
an dem ietzten Zahltage zwecks Festsetzung der Stimmen—
zaͤhl der Kasffe nachzuweisen. Hierbei ist der letzte und
der nachsolgende Zahltag anzugeben. Anmeldungen, die
nach dem 88. Januar 1926 eingehen, können nicht mehr
berücksichtigt werden.
Saarbrücken, den 12. Januar 1926.
Der Vorsitzende
des Versicherungsamtes des Landkreises Saarbrücken
als Wahlleiter:
Dr. Vogeler, Landrat.
i6 Viehseuchenpolizeiche Anordnung.
In dem Gehöfte des Landwirts Christian Laufer in
Buͤbingen ist' nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft
wurde die Sperre verhängt. Der von der Bahnhofstraße
und der Saargemünderstraße bis zum Ortsausgang nach
Kleinblittersdorf gebildete und von diesen Straßen einge—
schlossene Ortsteil wird zum Sperrbezirk, der übrige Teil
des Ortes Bübingen zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Geschäftssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrüdlicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1919, L. 7152, Kreisblatt
Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken. den 4. Januar 1926.
Der Landrat:
J. V.: Michels
1. 12
17 Bekanntmachung
Der Fabrikant Friedrich Brandenburger in Neufechingen,
Provinzialstraße Nr. 104, beabsichtigt aus seinem Gelände
in der Gemarkung Fechingen, Flur 4, Parz. Nr. 264/96,
340/99, 839/99 eine Eisengießerei zu errichten.
Die Pläne werden hiermit gemäß 8 17 der Gewerbeord—
nung 14 Tage lang während der Vormittagsstunden auf
dem hiesigen Gemeindebauamt zu Jedermanns Einsicht
offen gelegt.
Etwaige Einwendungen find während der Offenlegungs—
frist schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll auf dem
Gemeindebauamt anzübringen. Die Einspruchsfrist nimmt
ihren Anfang an dem Tage, an dem die erste, diese Bekannt—
mechung enthaltende Nummer des Kreisblattes erscheint.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Ein—
wendungen wird hiermit Termin auf Montag, den 1.
Februar 1926, vormittags 10 Uhr, im hiesigen Rathaus
Zimmer 12, anberaumt. Im Falle des Ausbleibens des
Unternehmers oder der Widersprechenden wird gleichwohlt
mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden
Rrebhach, den 6. Januar 1986.
Der Bürgermeister.
18 Ordnung
betreffend die Erhebung einer Steuer auf das Halten von
Rindvieh im Bezirke der Gemeinde Friedrichsthal.
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung vom
11. 2. 1925 und 30. 4. 1925 und der 88 13, 16 und 47
des K. A.G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
12. 1923 wird nachstebhende Ordnung, betreffend die Er—
5
onna einer Steuer auf das Halten von Rindvieh im
Bezirk der Gemeinde Friedrichethet erlassen.
Von den Rindviehhaltern in der Gemeinde Friedrichs—
thal wird für jedes deckfähige Tier eine jährliche Steuer
im Betrage von 60.— Franken erhoben.
Als dedsfähig gelten alle Tiere, die mindestens 12 Mo—
nate alt sfind.
82.
Das Steuerjahr begint mit dem 1. 4. und endigt mit
dem 31. 3. Die Steuer ist in zwei Raten und zwar im
Monat Mai und Oktober innerhalb 14 Tagen nach er—
folgter Zahlungsaufforderung an die Gemeindekasse zu
entrichten.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in einer
Summe im Voraus zu entrichten.
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.
Steuerrückstände unterliegen der Beitreibung im Ver—
waltungszwanagsverfahren.
83.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Veranlagung bei
dem Bürgermeister schriftlich anzubringen. Ueber den Ein—
pruch beschließt der Bürgermeister. Gegen dessen Beschluß
teht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Mitteilung beginnenden Frist von 2
Wochen die Klage im Verwallungsstreitverfahren an den
Kreisgusschuß offen. Durch Einspruch und Klage wird
54 Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufge—
joben
84.
Die Aufnahme der deckfähigen Tiere erfolgt im April
und Oktober eines jeden Jahres durch Beauftragte des
Bürgermeisters.
Die Rindviehhalter sind verpflichtet, den mit der Auf—
nahme betrauten Personen die Anzahl des deckfähigen Rind—
viehes anzugeben.
858.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Belrag, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen
Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter—
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 32100 Franken ein.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
erprung werden mit Geldstrafe bis zu 30 — Franken
elegt.
J 86.
Für das Strafverfahren und die Strafvollstreckung gelken
die Vorschriften des preußischen Kommunalabgabengesetzes.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
und unabhängig von der eisese.
Die Steuerverordnung “ritt am 1. April 1925 in
Kraft.
Friedrichssthal, den 24. November 1925.
Der Bürgermeister:
gez. Kondruhn
RK. A. 9053.
Genehmigt. Beschluß vom 15. Dezember 1925.
Saarbrücken. den 16. Dezember 1925.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler
Vorstehende SteuerOrdnung wird hiermit zur Kenntnlis
der Steuerpflichtigen gebracht.
Friedrichsthal, den 11. Januar 1926.
Der Bürgermeister:
Kondruhn.
Saarbrücken, den 13. Januar 1926.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.