Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

5sdarbruͤcker Kreisblakft
verbunden mi
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs

Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
erausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

erierngede nichtamtlichen Teiles, Drucku Berlag von
debr. Hofer A.⸗G Saarbrücken —Böltlingen — Fernsprecher
der Druckerei VUr 114 Nmt Gaorhrücken.)

Bezugspreis für das Viertelfahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
Zber deren Raum 49 Ets.

Nr. 19 Mittwoch,

26. Mai 1926 52. Jahrg.

Inhalt:
Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen (S. 53). Berufsvormundschaft in der Gemeinde Sulzbach (S. 55). — Ge—
Saarländischer Gegenwert des Goldfranken (S- 53). — Ver- bühren für Sondergräber in der Gemeinde Sulzbach S. 54). —
jügung betr. Wohnungswesen in der Bürgermeisteren Seller⸗ Errichtung einer Schlachthausanlage Heusweiser (S. 54). —
hach (S. 53). — Höchstpreise für den Verkauf von Brot (S. 54). — Jaadverpachtuna Bsiesransbach (G 54
ermintalender Monat Junt 1926 (S. 54). — Einführuna der

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
128 Verordn ung
betr. Neuwahlen für die Gemeinde⸗ und Kreisvertretungen.
Nach Einsicht der Verordnung für die Gemeinde- und
streisvertretungen vom 29. April 1920 und 9. Mai 1923
sowie der Ausführungsverordnungen vom 31. Mai und
28. Juni 1920 und J. und 17. Mai und 183. September
1928 verordnet die Regierungskommission auf Grund des
F19 der Anlage zu Abschnitt IV, (Teil 8) des Friedens—
dertrages von Versailles und gemäß ihrem Beschlufse vom
12. Mai 1926. folgendes:
Artikel 1.
Die Neuwahlen für die Gemeindevertretungen spwie für
die Kreis⸗ und Bezirksvertretungen finden am Sonntag,
den 11. Juli 1926, statt.
De ersorderlichen Nachwahlen erfolgen am 18. Juli

Artikel 2.
Die Wahlen sind vorzunehmen nach Maßgabe der Ver⸗
ordnungen vom 29. April 1920 und, 9. Mai 1923 sowie
der Ausführungsverordnungen vom 31. Mai und 28. Juni
1920 und 9. und 17. Mai und 183. September 1923
soweit sie nicht durch nachstehende Vorschriften oder durch
die zu dieser Verordnung ergehenden Ausführungasbestim—
mungen abageändert sind.
Artikel 3.
Die Stimmzettel dürfen nur einen einzigen Wahlvor—
schlag bezeichnen oder nur die Namen von Bewerbern ent—
hälten, die auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen.
Stimmzettel, die den Namen von Bewerbern enthalten,
welche auf verschiedenen Wahlvorschlägen stehen, oder die
auf anderen als die in den öffentlich bekannt gemachten
— aufgeführten Versonen lauten, sind un—
aültig

Artikel 4.
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie ent—
halten alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge,
in der sie bei dem Wahlkommissar eingegangen sind.
Die Wahlvorschläge sind zu bezeichnen durch Angabe der
Partei und der Namen der vier ersten Bewerber.
gdFie Kosten der Herstellung träat die Gemeinde bezw, der
KFreie

Artikel 5.
Die amtlich hergestellten Stimmzettel werden im Wahl—
raum ausgelegt.
Andere Stimmzettel dürfsen im Wahlraum weder aus—
geleat noch verteilt werden.
Artikel 6.
Die Listen der Wahlberechtigten sind auf Grund der
Wählerlisten für die Landesraiswahlen vom 27. Januar
1924 aufzustellen.
Abgänge sind auf Grund der Melderegister zu berück—
sichtigen.
Personen, welche bisher in die Wählerlisten zum Lan—
desrat nicht eingetragen waren, sind neu einzutragen
wenn bis zum 14. Juni 1926 die Eigenschaft als Saar—
einwohner durch Mitteilung der zuständigen Behörde fest—
steht oder durch Vorlage eines Erteilungsbescheides nach
Aewiesen wird

Artikel 7.
Die Einteilung der Wahlbezirke für den Ortsbezirk Saar—
louis wird durch besondere Verordnung geregelt
Artikel 8.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Vorschriften erläßt der Präsident der Regierungskommis—⸗
sion.
Artikel 9.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
zffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Sadarbrücken, den 21. Mai 1926.
Im RNamen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.
129 Erlaß
detr. Aenderung des saarlämdischen Gegenwertes des
Gold⸗Franken im Verkehr mit dem Ausland.
Der Präsident der Regierungskommission verfügt auf
Antrag des Regierungskommissars für Oeffentliche Arbeiten,
Fisenbahn-. VWost- und Telegraphenwesen, was isolat:
Artikel 1.
Der saarländische Gegenwert des Goldfranken, welcher
im Verkehr mit dem AÄusland zur Verrechnung kommt:
a) bei Berechnung des Verkaufspreises für Antwortscheine,
by bei Erhebung der folgenden internationalen in Gold—⸗
franken festgesetzten Gebühren:
1. edddebmne für Wertbriefe und Wertkäst—
en;
2. deh hwengettelgebahr für Wertkästchen und Post—
pakete;
Beförderungsgebühr der Postpakete:
Versicherungs⸗ und Behandlungsgebühr der Post⸗
pakete mit Wertangabe;
befondere Eilzustellgebühr, welche für die durch
Eisboten zuzustellenden Postpakete nach fremden
FSändern von den Absendern zu erheben ist;
6. Telegraphen- und Fernsprechgebühren;
c) bei der Umrechnung des Betrages der vom Absender
auf den Briefen, Kästchen und Postpaketen in fran—
zöfischen Franken ausgedrückten Wertangabe in Gold—
franken,
d) bei Berechnung des Meistbetrages der Entschädigung
für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
von Postpaketen,
wird mit Wirkung vom 20. Mai 1926 auf 6 Franken
franz. Währung) festgesetzt.
Artikel 2.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten, Eisen⸗
bahn-, Post- und Telegraphenwesen wird mit der Aus—
führung des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 18. Mai 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
130 Verfügung
betreffend das Wohnungswesen in den Gemeinden Etzen⸗
hosen, Herchenbach, Kölln, Rittenhosen und UNeberhofen
der Bürgermeisterei Sellerbach MRiegelsberg).
Gemäß Artikel 51 der Verordnung betreffend Neu—
regelung der Bestimmungen über das Wohnungswesen vom
10. Juni 1924 wird nach Anhörung der Wohnungszu—
seilunskommission sowie mit Zustimmung des Landraté
            
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