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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mi
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
zerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Fuegdee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
hebr. Sofer A.⸗G., Saarbrücken —Bölklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Ar. 16. Mittwoch,
Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeil—
oder deren Raum 4 Cts.
5. Mai 1926. 32. Jahrg.
Inhalt:
Abänderung der Umsatzsteuerverordnung (S. 47). —
Saarländischer Gegenwert des Goldfranken (S. 47). — Ver⸗
ordnungen betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen und
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommussion des Saargebietes.
19 Verordnung
zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung vom
8. 12. 1923.
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu
Abschnitt 1y9 (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—
sailles und nach Anhörung der gewählten Vertreter
der Bevölkerung verordnet die Regierungskommission
gemäß ihrem Beschlusse in der Sitzung vom 28. April
1926. was folat:
81.
In 8 4 werden die Worte „1,10 vom Hundert“ durch
„1,8 vom Hundert“ und die Worte „zehn vom Hundert“
durch „zwölf vom Hundert“ ersetzt.
82.
Der 8 2 wird durch nachstehende Ziffer 17 ergänzt
„Lieferungen und der Eigenverbrauch von Gefrier
fleisch, Voll- und Magermilch mit Ausnahme der Dosen—
milch, ferner Kaffee, Thee sowie Düngermittel“
2 83.
Im s 18 Abs. J wird die Zahl 15 durch 285 ersetzt.
84.
Eine weitere Verordnung der Regierungskommission
über die luxussteuerpflichtigen Gegenstände im Rahmen
der Liste, die vom Landesrate mit dem Entwurfe dieser
Berordnung vorgelegen hat, wird vorbehalten. Bis
dahin bleibt die Liste der luxussteuerpflichtigen Gegen—
stände — Anlage A der Verordnung betr. die Umsatz—
stener vom 8. 12. 1923 — in Kraft.
85.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1926 in
—XIC
(I1) Ist nach dieser Verordnung für eine Lieferung
oder sonstige Leistung ein höherer Steuersatz als bis—
her zu entrichten, so ist für die Höhe des Steuersatzes
diese Verordnung nur dann maßgebend, wenn sowohl
die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder sonstige
Leistung nach dem 80. April 1926 liegen.
(III) Die Vorschrift des Abs. II tritt am 30. April
1927 außer Kraft.
(IV) Sind für Leistungen aus Verträgen, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind,
Entgelte nach diesem Zeitpunkt zu entrichten, so ist der
Abnehmer mangels abweichender Vereinbarung ver—
pflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Entgelte in
Höhe des Betrages zu leisten. den der Lieferer für
jugendlichen Arbeitern und Regelung der Arbeitszeit und
Pausen (S. 48). — Straßenkostenbeiträge (S. 48). — Wege—
verlegung (S. 48).
diese Leistung nach dieser Verordnung als Umsatzsteuer
mehr zu entrichten hat. Der Preiszuschlag bildet keinen
Grund zur Vertragsaufhebung.
(V) Handelt es sich im Falle des Abs. Iv um Ver—
träge über Leistungen an Abnehmer in Frankreich, so
wird die Steuer nach den bisherigen Vorschriften er—
hoben, wenn die Leistung bis 31. Dezember 1926 be—
wirkt und der Nachweis erbracht wird, daß der Vertrag
über die Leistung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
mit fester Preisvereinbarung geschlossen worden
ist. Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Art des
Nachweises erlassen.
Saarbrücken, den 28. April 1926. wR
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident: ——
gez. G. W. Stephens.
119 Erlahß J
betr. Aenderung des saarländischen Gegenwertes des
Gold⸗Franken im Verkehr mit dem Ausland.
Der Präsident der Regierungskommission verfügt auf
Antrag des Regierungskommissars für Oeffentliche Ar—
heiten, Eisenbahn-, Post- ¶ Dd vlearaphenrwesen.· was folat:
rtikel 1.
Der saarländische Gegenwert des Goldfranken, welcher
im Verkehr mit dem Ausland zur Verrechnung kommt:
a) Meinderechuung des Verkaufspreises für —*
scheine, *
b) bei Erhebung der folgenden internationalen in Gold—
franken festgesetzten Gebühren:
—1. er erungdaeduhr für Wertbriefe und Wert—
ästchen;
2. ddrenzettelgebuhr für Wertkästchen und Post-—
pakete: *53
3. Beförderungsgebühr der Postpakete;
4. Versicherungs- und Behandlungsgebühr der Post⸗
pakete mit Wertangabe;
5. besondere Eilzustellgebühr, welche für die durch
Eilboten zuzustellenden Postpakete nach fremden
Ländern von den Absendern zu erheben ist;
6. Telegraphen- und Fernsprechgebühren;
bei der Umrechnung des Betrages der vom Absender
auf den Briefen, Kästchen und Postpaketen in fran—
zösischen Franken ausgedrückten Wertangabe in Gold—
franken,
bei Berechnung des Meistbetrages der Entschädigung
für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädi—
gung von Postpaketen,
wird mit Wirkung vom 16. April 1926 ab auf 5 Franes
30 Centimes (franz. Währung) festgesetzt.
Artikel 2.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-⸗, Post- und Telegraphenwesen wird mit der
Ausführung des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 15. April 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens