81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
oon Brot vom 13. Februar 1926 (Amtsblatt S. 34)
wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
8,95 Fr. für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das 8Soo Zusatz von Roggen-, Reis—
oder Gerstenmehl enthält. F
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in
der Qualität zunächst stehende, bessere Brot, das in der
Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 12. April
1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 6. April 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
gez. Morize.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
loß Ortsstatut
betreffend die Regelung des Anschlagwesens
für die von der Gemeinde Wehrden
errichteten Plakatsäulen.
Auf Grund des 8 11 der Landkemeinde-Ordnung vom
23. Juli 1845 in Verbindung mit Artikel 4 des Gemeinde—
verfassungegesetzes vom 15. Mai 1856 und des 8 4 des
Kommunalobgabengesetzes in der unterm 21. Dezember 192
verkündeten Fassung (Amtsblatt der Regierungskommissior
Nr. 32 vom 27. Dezember 1923) sowie des Gemeinderats
beschlusses vom 19. November 1925 wird für die Ge—
meinde Wehrden foldendes Ortsstatut erlassen:
81.
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen
und dergleichen Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen hat ausschließlich an den von der Gemeinde
errichteten Anschlag-Plakat-)Säulen zu erfolgen.
Die Benutzung dieser Gemeinde-Veranstaltung ist den
Bestimmungqen dieses Ortsstatuts unterworfen
82.
Beim Gemeindebauamt (Zimmer 24 des Rathauses in
Völklingen) ist eine Reklameabteilung eingerichtet, die alle
Aufträge entgegennimmt.
Die zum Anschlag für den nächsten Tag bestimmten Pla—
kate sind spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags bis
10 Uhr vormittags) bei der obengenannten Amtsstelle ab—
zuliefern. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen er—
folgt kein Plakatanschlag.
Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung,
entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne Gewähr.
Die für behördliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen
bleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen für Sonntage oder
gesehche Feiertage betreffen, werden diese Tage mitge
rechnet.
Der Anschlag erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakatsäulen
deren Zahl vorläufig 10 beträgt.
Zwecks Ergänzung beschädigter Plakate sind entsprechend
Plakate mehr zu liefern. Das Wiederankleben unansehnlich
gewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit Er—
satzplakate vorhanden sind, kostenlos.
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitte verstoßen. sind
vom Anschlage ausgeschlossen.
Dauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen For—
maten können nur unter dem Vorbehalte angenommen
werden, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
unaufschiebbare Plakate überklebt werden dürfen.
In diesem Falle tritt entsprechende Erstattung der Ge—
ühr ein.
83.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
olgende Gebühren erhoben:
U Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmun—
gen, gleichviel ob mit oder ohne Absicht der Gewinn—
erzielung
Format⸗
Größe
cmn
Gebühren
für den Für jed. weit.
ersten Tag Tag
7
Zwischengrößen
21 33
33 42
42 * 66
66 * 129
86 *— 126
..0
70
Bei Zwischengrößen
kommt der Preissat fü—
das nächst größere
Format in Anrechnune
5.
5
12.30
B. Plakate über 86 126 em Formatgröße sind mi—
Cts. pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
II. Für Plakate einheimischer Firmen und Unternehmungen
Gereine ete.) aller Ärt, sind 5000 der unter J. be—
zeichneten Gebührensätze zu zahlen.
Behördliche Bekanntmachungen sind gebührenfrei, Pla—
kate einheimischer Unternehmungen, über Versamm—
lungen politischer Parteien, gewerkschaftlicher oder
wirtschaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie
die Formatgröße 668 129 em nicht überschreiten und
es sich um die Erörterung volitischer oder wirtschaf
licher Fragen handelt.
III.
8 4.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragsertei
lung an die Gemeindekasse Völklingen zu entrichten. Im
übrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwaltungs
zwangsverfahren
8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem Ab
zabepflichtigen der Einsprüch zu. Das Rechtsmittel ist
binnen einer Frist vvn4 Wochen nach Bekanntgabe der
Gebühr an den Steuerpflichtigen bei dem Gemeindeppritand
Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellüng
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungs—
streitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz ist der
Kreiscusschuß Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zu
Zahlung nicht aufgehoben.
86.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Ktraft.
Völklingen, den 19. November 1925.
Der Bürgermeister: Janssen
Nr. K. A. 9554.
Genehmigt. Beschluß vom 21. 1. 26.
Saarbrücken, den 22. Januar 1926.
L.S Der Kreisqgqusschuß: Voqdqeler
io Polizeiverordnung
über das öffentliche Anschlagwesen in der
Gemeinde Wehrden.
Auf Grund der g85 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 11. März 1850 und mit Zustimmung der
Regierungskommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich
des erhöhten Strafmaßes, wird hiermit für den Bezirk
v— Gemeinde Wehrden solgende Polizeiverordnung er
disen*
81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Bekannt—
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
nur an den von der Gemeinde für die Anfnahme iolcher
Bekanntmachungen bestimmten Anschlagsäulen angebrach
merden
82.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
zffentlichen Behörden findet das Verbot des 81 keine An—
vendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter berech—
tigt, Anzeigen, welche lediglich ihre persönlichen Intteressen
zetreffen. an ihren Grundstücken oder Mierräumen aus—
zuhängen vder anzuschlagen