Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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—
verbunden mit
Geffentlichem Anzeiger.
Fricheint wöchentlich Mittwochs

erust leitung des nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
hr. Hofer eG. Saarbrücken —Bölklingen — Fernsprecher
der JFruderei SRir. 1184 iAnit Sacarbrücken.

Nr. 12. Mittwoch,

Bezugspreis für das Viertelijahr 5,10 Fr.
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soder deren Raum 4Cts.

7. April 1926. 52. Jahrgs.

Inhalt:

Regierungsbefugnisse der einzelnen Mitglieder der Regierungs—
kommission S. 37). — Mietpreis April, Mai, Juni 1926
S. 37). — Verordnung betr. xecligiöse Kindererziehung 1S5. 37..
Werkängerunn der Mohnundsbverordnung S. 385 Sãäun—

Bekanntmachungen der Regiervnas⸗
ä
kommisssjon des Saargehiet
85 Bekanntmachung
betr. die Regiecrungsbefugnisse der einzelnen Mitglieder
der Regiernungskommission.
In der Sitzung vom 1. April 1926 hat die Regie—
rungskommission des Saargebietes die Regierungsbefna—
nisse ihrer Mitglieder, wie folgt, festaesetzt:
Es sind zuständig:
Herr Präsident G. W. Stephens für
Innere und Auswärtige Angelegenheiten.
derr Koßmaun, für
Arbeitswesen,
Sozialversicherung,
Versorgungswesen,
Volkswohlfahrt,
Gesundheitswesen,
Landwirtschaft und Forsten.
Herr Lambert für
Oeffentliche Arbeiten.
Eisenbahnwesen,
Rost-, Telegraphen- und Telephonwesen
Herr, Morize für
Frnanzen,
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
Oberbergamt.
herr Vezensty für
Justiz, Kultus und Schulwesen.
Zaarbrücken, den 1. April 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
dgez. G. W. Stephens

kß Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate Auril.
Mai und Juui 1926.
Rach Auhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 28. Dezember 1922 betrefsend die Neuregelung der
Bestimmungen über das Wohnungswesen in der Fassung
der Verordnung vom 28. Mai 1924 eingesetzten Kommif
inn har »die Regierungskommission beschlossen, daß für
die Monate Aprit Mai und Juni die Miete derart um—
zerechner wird, daß 1 Mart Friedensmiete
für April — 260 Franken
für Mai — 2,75 Fraͤnken
für Inni — 2,90 Franken
Jerechner wird.
Der Vräsident der Regierungskommission
dez. B. Rault. Stantsrat

17
74 Verordunnug
betr. die religiöse Kindererziehung vom 23. März 1926
— Auf Gruud der z8 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chiirt 1X. Teile ds cFriedensvertradges von Wrfilies

lings⸗ und Kleinkinderpflegeschule des Landkrankenhauses Hom
burg S. 38,. — Ernennung zum Fleischbeschauer und Trischinen
schaüer S. 38). — Erloschene Maul- und Klanenseuche sS 383—
Jnadverpachtungen S 388*

und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl—
kerung verordnet die Regierungskommission gemäk ihrem
Reschlusse vomn 23. 3. 1926, was folat:
81.
Ueber die xeligiöse Erziehung eines Kindes bestimmt
die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Necht
und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu
sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird
durch den Tod eines 328 gelöst.
Besteht eine sosche Einigung nicht oder nicht mehr, so
gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und diezßflicht,
für die Person des Kindes zu sorgen. J
Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem
Elternteil ohne die Zustimmung des andern bestimmt wer—
den, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit
der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in ei—
nem anderen Bekenntnis als bisher erzogen oder daß ein
Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Ver—
mittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts be—
antragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit
ein Mistbrauch im Sinne des 8 1666 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maß—
gebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie
ersorderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Leh—
rer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Ver—
zögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Der 8 1847 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
entsprechende Auwendung. Das Kind ist zu hören wenn
es das zehnte Jahr vollen det har-Steht
 dem Vater oder der Mutter das Recht und die
Pflicht. für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem
dem Kinde bestellten Vormund oder Pileger zu, so geht
bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung
des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen
werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter
vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das
Recht der religiösen Erziehung auf Grund des 8 1666
des Bürgerlichen Gesetzbuches entzogen ist.
Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem
Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über
die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er
dedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforder—
lichenialls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des
Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung
oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der 8*
1847 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre—
chende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn
es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vor—
mund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Be—
strimmung über die nide Erziehung ändern.“
Verrräge über die religibsse Erziehung eines Kindes
sind vhne bürgerliche Wirkung
5.
zierzehnten Lebensjahres steht
darüber zu, zu welchem reli—
halten will. Hat das Kind
            
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