Termintalender für den Monmut April 18460.
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Beamte.
welche
zu berichten haben
Die Erledigung
anordnende
Verfügung
Gegenstand
7
31 15.
32 ä—
33 120.
Die Herren
Bürgermeister
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Die Herren
Bürgermeister
7. Jan. 1922, J. 198.
23, Januar 1925,
K. W. L 44.
W. Sept. 1921, J. 6500.
Ablieferung der Strafgelder bei chausseepolizeil'chen
Uebertretungen.
Nachweisung über Haltekinder im Kreise Saar—
brücken⸗Land.
Einreichung der Stundenpläne der gewerblichen
und kaufmännischen Foribildungsschulen, der
Werkschulen usw.
Arbeitsnachweisjtatistik.
Vereidigung von neuernannten Kommunalbeamten
Nachweisung über Sterbefälle, 3. Monatsdrittel.
Einreichung einer Nachweisung der bestraften Kraft
wagenführer.
20.
22.
86 28.
87
Daie Herren
Bürger meister
Sämtl. Herren Bürger
meister des Kreises.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Die Herren
Bürgermeister.
h. Nov. 1921 K. A. 7414.
11. Ott. 1923, 1. 7031
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
2. Sept. 1921, J. 56142
Bekanntmachungen anderer Behörden.
77 Drisstatut
betr. die Uebertragung der Straßenreinigung auf die Ge—
meinde und die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten
dieser Veranstaltung.
Auf Grund des 8 11 der Rheinischen L. G. O. vom 23. Juli
1845 und des 8 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12. 283
Amtsblatt S. 311f) sowie des 8 4 des Gesetzes über die Reini—
gung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 wird hierdurch gemäß
Beschluß der Gemeindevertretung vom 18.2. 28 für den Ge—
meindebezirk Sulzbach folgendes Ortsstatut erlassen:
8 1.
Zwecks Reinigung der dem öffentlichen Verkehr übergebenen
Straßen und Plätze und Abfuhr des Straßenkehrichtes wird
eine Straßenreiniqungsanstalt seitens der Gemeinde errichtet
8 2.
Die Gemeindevertretung beschließt, welche öffentliche Straßen
und Plätze gereinigt werden sollen. Dieser Beschluß ist öffentlich
bekannt zu machen.
Soweit nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung die
Straßen durch die Gemeinde gereinigt werden sollen, übernimmt
die Gemeinde die Verpflichtung zur polizeilichen Reinigung
in dem in 8 3 begrenzten Umfang. Soweit dies nicht geschieht,
bleibt die Verpflichtung der gegenwärtig zur Straßenreinigung
Verpflichteten bestehen
0.
Von den Gesamtkosten der Wdrahhenreiniguug übernimmt die
Gemeinde 3500. Zu den verbleibenden Kosten haben die Eigen—
tümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke
Beiträge nach Maßgabe der Länge ihrer Grundstücke derart zu
leisten, daß die Eigentümer der undebauten Grundstücke mit der
häufte der von den Eigen.üme ner bebau en Grun— stücke erkobe—
nen Betträge herangezegen werden.
Der Berechnung wird die halbe Fahrbahnbreite mal Frontlänge
des Grundstückes zu Grunde gelegt, jedoch nicht über 13 Meter
Breite, von der Straßenfluchtlinie gemessen, hinaus. Die auf
die Straßenkreuzungen entfallenden Kosten trägt die Gemeinde.
Als bebautes Grundstück im Sinne dieser Ordnung ist das ge—
samte mit einem Gebäude zusammenhängende Besitztum, welches
eine wirtschaftliche Einheit bildet, ohne Rücksicht aut die Grund—
buchbezeichnung anzusehen.
Der Nachweis der Reinigungskosten und der Kosstenvertei⸗—
lungsplan werden all'ährlich, nach Feststellung durch die Ge—
meindonoytretung zur Einsicht offen gelegt.
86.
Die Beiträge zu den Straßenreinigungskosten sind Gemeinde
abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs—
zwangsverfahren. Sie ruhen als dingliche Lasten auf den Grund—
stücken, für welche sie zu entrichten sind.
Veranlagt werden die Grundstückseigentümer. Miteigentümer
haften a!s Gefamtschusdner. Tritt ein Wechsel im Eigentum des
Grundstückes nach dem Fälligwerden der Abgaben ganz oder zum
Teit ein, bevor die Abgabe völlig gezahlt ist, so haften der
bisherige und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner.
Die Veranlagung erfolgt nach 8 9 des Kommunalabgabenge—
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 12. 22
durch den Bürgermeister.
Den Pflichtigen stehen gegen ihre Veranlagung die Rechts—
mitter der 88 41ff des Kommunal-Abgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. 12. 23 zu
Durxch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung
zur Zahlung nicht aufgehoben.
Die Abgaben werden mit den Steuern v'erteljährlich im
Voraus erhoben. Bei Inkrafttreten dieses Statuts unbebaute
ürundstücke werden zu den Beträqgen der bebauten Grundstücke
vom Tgge der baupolizeilichen Schlußabnahme der darauf errichteten
Eebäude herangezogen. Bei der Veranlagung im Laufe des
Jahres sind die auf die bereits verstrichenen Steuerhebetermine
entsallenen Vierteliahresbeträge im nächsten Termin mitzuent.
XE
87.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April( 1925 in Kraft
Sulabach-Sanr. den 18. Februar 1925
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister: Barth.
Vorstehendem Ortsstatut wird die polizeiliche Zustimmung
gemäß 8 5 des Eesetzes vom 1. Juli 1912 erteilt.
Sulahach⸗Soar, den M. Februar 1925.
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister: Barth
vom 18. 9. 1925
83.
Die nach den 83 1 und 2 von der Gemeinde übernommene
Straßenreinigung ümfaßt die polizeimäßige Reinigung der Fahr—
vahn, sowie die Absuhr des Straßenkehrichts an Stelle der
bisher Verpflichteten.
Ausgeschlossen bleibt die polizeimäßige Remmung der Fuß—
wege einschließlich der Schnee⸗ und Eisräumung, des Be—
streuens mit abstumpfenden Stoffen bei Glatteis und über—
haupt Eisbildung und des Besprengens zur Verhinderung der
Staubentwicklung auf den Fußwegen; dieses verbleibt dem
bisher Verpflichleten. Die Ablagerungdes Schnees und Eises
von den Fußwegen auf die Fahrwege in g eordneten Haufen an
den Bordsteinen neben der Rinne oder wo Straßenbahnschienen
unmittelbar neben der Rinne liegen, an und auf die Vordsteine—
ist gestattet. Diese Ablagerung von Fahrwegen oder vVord—
teinen zu beseitigen üͤbernimmt die Gemeinde. Im übrigen
verbleibt es bei den in der Straßenpolizeiverordnung vonr
õ. b 1925 festgejetzten Verpflichtungen
Deer 84.
Erfolgen den polizeilichen Vorschriften zuwider Verunremi—
gungen der von der Gemeinde zur Reinigung übernommenen
Straßen und Plätze, so haben die Urheber der Verunreinigungen,
deren Dienstherrn, Arbeiigeber und dergleichen die Verpfuͤch
tung, die Reinigung nach Maßqgube der polizeilichen Vor⸗
chriften ofort zu besorgen. Falls diese Verpflichtung nicht
osort erfüllt wird und die Verunreinigung nicht bi⸗ zur regel⸗
ihigen Straßenreinigung belafsen werden kann, fo wird die
erngung durch, die Eemeinde veransaßt, vorbehaltlich des Rück
griffs gegen die Urheber der Verunreinigung.
Die Straßenreinigungspflicht der Straßenbahn mird durch
RNees Statuß nicht berüß
Nr. K. A. 541.
Genehmigt. Beschluß
Saarbrücken, den 22.9 1925
—
Der Kreisausschuß:
diss. Kreisbeputierter