aarbrücker Kreisbla
overbunden mit
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.
schriftlettung des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
33 Hofer be Saarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1104 (Amt Saarbrücken
Ar. 10. Mittwoch,
Bezuqspreis für das Vierteltahr 5,10 Fr.
Auzeigengebünhren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeite
oder deren Roum 4 CEits
24. März 1926. 52. Jahrg.
—
Anerkennung als Ingenieur das Dampfkessel-Ueberwachungs—
dereins für das Saargebiet (S. 31). — Polizeiverordnung betr.
Serkehr auf öffentlichen Straßen (S. 31). — Umrechnungskurs
ür deutsche Zeitungen und Zeitichriften 2. Vierteliahr 1926
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
73 Verfügung
betr. Anerkennung als Ingenieur des Dampfkessel⸗Neber⸗
wachungsvereins für das Saargebiet (Dipte⸗Ing. Baumaund.
Auf Grund der Ziff. 8 der Geschäftsanweisung für die
Dampfkessel-Ueberwachungsvereine vom 12. 3. 1900 und
auf Antrag des Dampfkessel-Ueberwachungsvereins Nr.
3121 vom 1. März 1926, wird Herr Diplom-Ingenieur
hustav Baumann, Saarbrücken, als Ingenieur des Dampf—
lessel Ueberwachunas-Vereins sfür das Saaragebiet aner«
kannt.
Gleichzeitig wird dem Herrn Dipl.“«Ing. Gustav Bau—
mann das Recht verliehen zur Vornahme der regelmäßigen
technischen Untersuchungen und Wasserdruckproben aller der
Vereinsaufsicht unmittelbar oder im staatlichen Auftrag un—
terstellten Dampfkessel.
Auf Grund des 8 12 der Polizeiverordnung betr. den
Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen vom 23.
März 1909 wird Herr Dipl.Ing. Gustav Baumann zum
Sachverständigen ernannt zur Vornahme der in den 88 3,
4. 5, 6 der gleichen Polizeiverordnung vorgeschriebenen
Prüfungen und zur Ausstellkung von Bescheinigungen nach
E7 der gleichen Verordnung.
Saarbrücken, den 6. März 1926.
Der Präsident der Regierungskommission
als Kommissar für Handel und Gewerbe:
desz. WeRault. Staatsrat
Polize iverordnung
betr. den Berkehr auf öjfentlichen Straßen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
der 88 6, 12 und 18 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 sowie ferner gemäß Artikel
2 Ziffer 6 des Polizei-Strafgesetzbuches für Bayern vom
26. Dezember 1871 wird mit Zustimmung des Verwal—
tundsausschusses folaendes angeordnet:
74
81.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des
Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
haben Fahrzeuge jeglicher Art bhne Raͤgficht barauteb
sie durch Menschen, Tiere odern durch motorische Kraft
rei fortbewegt werden, auf allen öffentlichen Straßen die
rechte Seite des Fahrdammes ständig einzuhalten NMus—,
9
t
(S. 31). — Termintalender April 1926 (S. 32). — Oritsstatut
und Polizeiverordnung betr. Reinigen der Straßen und Plätze
in der Gemeinde Sulzbach (S. 33 und 34). — Mahnung wegen
fälliger Steuern (S. 34).
nahmen sind nur zulässig, wenn durch die Breite der
Straße, die Bauart des Fahrzeuges oder die Art seiner
Beladung die ständige Benutzung der rechten Fahrdamm—
seite unmöglich ist oder die Führung des Fahrzeuges un—
hillio erschweren würde
Auf die Fahrzeuge der zur Brandstätte abrückenden
Feuerwehr findet 8S 1 keine Anwendung
82.
83.
Lastkraftwagen müssen an der linken
Spiegel versehen sein, der dem Führer
der Fahrbahn nach rückwärts ermögalicht
Seite mit einem
die Beobachtung
9
84.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, soweit nicht Gesetze im Einzelfalle höhere Strafen
vorsehen, mit Geldstafe bis zu 50 Franken, im Unver⸗
möngensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 5.
Die Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 25. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat
75 Bekaunntmachung
betr. die Festsetzung des Umrechnungskurses der Reithe—
mark jür den Bezug deutscher Zeitungen und Zeitschriften
im 2. Blerteliaur 1926
Artikel 1.
Die in Reichsmark festgesetzten Lieferpreise deutscher Zei⸗
tungen und Zeitschriften werden bei Bestellung durch Ver—
mittlung saarländischer Postanstalten für das 2. Vierteljahr
1926 (April-Juni) nach dem Umrechnungskurse von 6 Fr.
50 CEt. für eine Reichsmark in französischen Franken ein—
gezogen.
Artikel 2.
Bestellungen für das 2. Vierteljahr 1926 werden vom
seutigen Tage ab entgegengenommen.
Saarbrücken, den 12. März 1926.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
aesz. J. Lamhert