haben Fahrzeuge jeglicher Art ohne Rücksicht darauf, ob
fie durch Menschen, Tiere oder durch motorische Kraft
frei fortbewegt werden, auf allen öffentlichen Straßen die
rechte Seite des Fahrdammes ständig einzuhalten. Aus—
nahmen sind nur zulässig, wenn duürch die Breite der
Straße, die Bauart des Fahrzeuges oder die Art seiner
Beladung die ständige Benutzung der rechten Fahrdamm—
seite unmöglich ist oder die Führung des Fahrzeuges un—
billig erschweren würde. 32
Auf die Fahrzeuge der zur Brandstätte abrückenden
Feuerwehr findet 8 1 keine Anwendung.
83.
Lastkraftwagen müssen an der linken
Spiegel versehen sein, der dem Führer
der Fahrbahn nach rückwärts ermöglicht.
Zeite mit einem
die Beobachtung
84.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, soweit nicht Gesetze im Einzelfalle höhere Strafen
vorsehen, mit Geldstafe bis zu 60 Franken, im Unver—
mödgensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
85.
Die Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amesblatt.
Saarbrücken, den 25. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault. Staatsrat.
70 Erlaß
betr. Aenderung des saarländischen Gegenwertes des
Goldfranken im Verkehr mit dem Ansland.
Der HPräsident der Regierungskommission verfügt auf
Antrag des Regierungskommissars für Oefsfentliche Arbeiten,
Eisenbahn- Post- und Telegraphenwesen, was jolat:
Artikel 1.
Der saarländische Gegenwert des Goldfranken, welcher
im Verkehr mit dem Ausland zur Verrechnung kommt:
) bei Berechnung des Verkaufspreises für Antwortscheine,
by bei Erhebung der folgenden internationalen in Gold
sranken festgesetzten Gebühren:
1. Versicherungsgebühr für Wertbriese und Wert—
kästchen;
——— für Wertkästchen und Post—
pakete;
Hesorderungsgebühr der Postpakete;
Versicherungs⸗ und Behandlungsgebühr der Post—
pakete mit Wertangabe;
Besondere Eilzustellgebühr, welche für die durch Eil—
boten zuzustellenden Postpaketen nach fremden Län—
dern von den Absendern zu erheben ist:
c)
6. Telegraphen- und Fernsprechgebühren;
bei der Umrechnung des Betrages der vom Absender
auf den Briefen, Kästchen und Postpaketen in fran—
en Franken ausgedrückten Wertangabe in Gold—
franken
wird mit Wirkung vom 1. März 1926 ab auf 5 Franes
30 Centimes (franz. Währung) festgesetzt.
Artikel 2.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- Post- und Telegraphenwesen wird mit der
Ausführung des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 25. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
71 Bekanntmachung.
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande bet dem
Am Matzenberg Nr. 42 wohnenden Christian Feld die
Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die zum
Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche erforder—
lichen Maßnahmen sind getroffen. Zut Sperrgebiet wurde
der Ortsteil „Am Matzenberg“ erklärt. Von der Bildung
eines Beobachtungsgebietes wird abgesehen.
Saarbrücken, den 9. März 1926.
I. 1689. Der Polizeidirektor.
72 Bekanntmachung.
Die Halbergerhütte, G. m. b. H. in Brebach beabsichtigt
ihr Gleisanschlußgleis in der Gemarkung Güdingen zu er—
weitern und zwar dergestalt, daß das bereits vorhandens
Gleis ein Abzweiggleis innerhalb des Hüttengeländes erhält.
Die Pläne liegen gemäßes 17 des Gesetzes über die
Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. 7. 1892
während 14 Tage und zwar vom 17. März bis einschließ—
lich 30. März 1926 auf dem Gemeindebauamt während
der Vormittagsdienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
Einwendungen sind innerhalb der Offenlegungsfrist
schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder mündlich zu
Protokoll bei mir vorzubringen.
Brebach, den 13. März 1926.
Der Büuͤrgermeister.
Saarbrücken, den 17. März 1926.
Der Landrat: Dr. Vogeler.