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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
heraus geageben vom Landratsamt Saarbrüũcken Erscheint wöchentlich Mittwochs.
ẽ hristtentung de nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
hßebr. Hofer A.⸗G. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerer Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 9. Mittwoch,
Religivnsstatistik durch die Standesbeamten (S. 29). —
Polizeiverordnung betr. den Verkehr auf öffentlichen
Straßen (S. 29. — Menderung des saarländischen Gegen—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Erlaß
betr. Religionsstatistik durch die Standesbeanten.
Auf Grund des 8 824 des Personenstandsgesetzes in
der Fassung des durch Verordnung der Regierungskom—
mission vom 15. Oktober 1920 eingeführten Gesetzes vom
11. Juni 1920 (R.G. Bl. S. 1209 sowie auf Grund des
8 3 der durch Verfügung vom 26. Oktober 1920 Nr. 2955
eingeführten Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1920
(R.G.Bl. S. 1399) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1926
für die Standesämter im preußischen Teil des Saarge—
bietes, folgendes bestimmt:
1. Der Standesbeamte hat jeden von ihm beurkundeten
Geburts- und Sterbefall sowie jedes von ihm angeordnete
Aufgebot für diejenige öffentlich-rechtliche Religionsgesell—
schaft, welcher bei dem Geburtsfall die Eltern des Kindes
der Vater oder die Mutter, bei dem Aufgebot die Ver—⸗
lobten oder einer von ihnen, bei dem Sterbefall der Ver—
storbene angehörten, in eine Liste einzutragen und die Liste
alsbald nach Mitte und nach Schluß jedes Monats dem
zuständigen Vertreter der Religionsgesellschaft zu über—
mitteln.
Unter öffentlichen Religionsgesellschaften im Sinne des
vorigen Absatzes sind bis auf weiteres die evangelische und
die römisch-katholische Kirche sowie die jüdischen Synagogen—
gemeinden zu verstehen. Gehören also die Beteiligten einer
anderen oder keiner Religionsgemeinschaft an, so unter—
bleibt der Listenvermerk. Anderseits ist die Geburt eines
Kindes aus gemischter Ehe ebenso wie das Aufgebot zur
Schließung einer gemischten Ehe zweimal für jede der be—
treffenden Religionsgesellschaften einzutragen.
2. Unterbleibt ausnahmsweise das Ausgebot oder wird
gänzliche Befreiung vom Aufgebot erteilt, so ist der Fall
einzutragen, sobald diese Tatsachen feststehen. Zur Ein—
tragung zuständig ist jedenfalls nur der Standesbeamte,
welchen die Verlobten wegen des Aufgebots angehen,
(6 1320 B. G. B), auch wenn demnächst die Ehe auf Grund
einer schriftlichen Ermächtigung vor einem anderen Stan—
desbeamten geschlossen wird.
3. Gehören verschiedene Bezirke einer Religionsgesellschaft
dr Standesamtsbezirk, so ist für jeden eine besondere
iste aufzustellen. Auf Verlangen hat die Religionsgesell—
schaft dem Standesbeamten ein Orischafts- oder Straßen⸗
verzeichnis zu geben, aus dem die Bezirke ersichtlich sind
4. Wenn ein Pfarr- oder Synagogenamt für seinen
Bezirk auf die Listenführung ganz oder teilweise verzichtet
oder, wenn eine Religionsgefeulschaft eine gemeinsame Liste
für verschiedene Bezirke als genügend erklärt oder mit
Uebermittelung der, Listen in laͤngeren als halbmonatlichen
Zwischenräumen sich einverstanden erklärt, so gilt das, bis
es widerrufen wird.
5. An Stelle der „Liste“, die alle Fälle eines Halb—
monats enthält, kann auch die Sammlung von Einzelkärten
zwischen der Religionsgesellschaft und dein Standesbeamten
vereinbart werden.
Die Liste ist ebenso wie die Karte so einzurichten, daß
der Standesheamte lediglich anzugeben haät
Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
pder deren Raum 4) ECts.
17. März 1926. 32. Jahrg.
J
—
wertes des Goldfranken im Verkehr mit dem Ausland
(S. 30. — Maul- und Klauenseuche (S. 30). — Er—
weiterung eines Gleisanschlußgleises (8. 30).
1. bei Geburtsfällen in Sp. 1 den Tag der Geburt,
—AD
den Namen und die Wohnung des ehelichen Vaters
oder der unehelichen Mutter, 4. das Geschlecht des
Kindes, 5. die Religion des ehelichen Vaters, 6. die
Religion der Mutter;
bei Aufgeboten in Sp. 1 den Tag der Aufgebots⸗
anordnung, 2. den in Aussicht genommenen Tag der
Eheschließung, 3. den Stand, den Namen und die
Wohnung des Bräutigams, 4. den Stand, den Namen
und die Wohnung der Braut, 5. die Religion des
Bräutigams, der Religion der Braut;
bei Sterbefällen in Sp. 1 den Tag des Todes, 2. die
Nummer des Standesregisters, 3. den Stand, den
Namen und die Wohnuna des Verstorbenen, 4. seine
Religion.
6. Den Vordruck für die Listen oder Karten liefert das
zuständige Pfarr- oder Synagogenamt. Geschieht es nicht
rechtzeitig, so kann die Listenführung für den Halbmonai
unterbleiben.
7. Die Art der Uebermittelung der Listen oder Karten
ist mit dem Pfarr- oder Synagogenamt zu vereinbaren.
Kosten dürfen dem Standesamt nicht entstehen.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der
— die Liste lediglich zur Abholung bereit zu
ellen.
Bleibt das Pfarr- oder Synagogenamt bei Erfüllung
der ihm hievaus (Abs. 1 und 2 der Ziffer 7) sich er—
gebenden Pflichten länger als einen Monat im Verzuge,
so kann der Standesbeamte die Listenführung einstellen.
Wenn später das Pfarr- oder Synagogenamt die Weiter—
führung der Liste schriftlich beantragt, so hat der Standes—
beamte dem Antrage vom Beginne des nächsten Monats
an nachzukommen.
8. Die Erteilung der Auskunft in der vorgeschriebenen
Weise gehört nach dem neuen 8 824 des Personenstands⸗
gesetzes zu den gesetzlichen Dienstpflichten des Standes—
beamten. Eine Gebühr dafür kommt nicht in Frage (F 3
Abs. 3 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1920
R.G. BlIl. S. 1399).
Saarbrücken, den 25. Februar 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. V. Rault, Staatsrat.
3.
Polizeiverordnung
betr. den Verlkehr auf öffentlichen Straßen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
der 88 6, 12 und 15 des Wesetzes über die Polizeiver—
waltüng vom 11. März 1850 sowie ferner gemäß Aritel
2 Ziffer 6 des Polizei-Strafgesetzbuches für Bayern vom
26. Dezember 1871 wird mit Zustimmung des Verwal—
tungsausschusses folgendes angeordnet:
81.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des
Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Wegen und Plätzen