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gegen diese Bestimmungen verstoßen, unnachsichtlich vor—
zugehen und diese Personen zwecks Verhängung von Bahn—
bolizeistrafen zur Anzeige zu bringen. Dies hat auch dann
zu geschehen, wenn ein Zusammenstoß mit einem Eisen—
bahuüfahrzeug nicht stattgefunden hat und die Bahnanlagen
nicht beschädigt sind.
Des Weiteren wird dann erinnert, daß Führer von
Stiraßenfahrzeugen, die in den im 8,79 Eisenbahn-Bau—⸗
und Betriebsordnung aufgeführten Fällen an den in der
Rähe der Uebergänge stehenden Warnungstaseln nicht an—
halten und dadurch einen Betriebsunfall oder Beschä—
digungen von Eisenbahnanlagen verursachen, unter Um—
staäͤnden strafrechtliche Verurteilung auf Grund des 8 316
bes R. St. G. B. wegen fahrlässiger Eisenbahntransvport—
gefährdung zu erwarten haben.
Saarbrücken, den 2. März 1926.
J. 906. Der Landrat.
81
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Viehhändlers Wilhelm Sahner in
Roͤckershausen ist nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft
wurde die Sperre verhängt. Der Ort Rockeershausen wird
zum Sperrbezirk erklärt. Ein Beobachtunasgebiet wird
nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegens der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus uͤnverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezir!
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
bordnung von 10. Dezember 1919 1. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 3. März 1926.
Tgb.Nr. J. 1430. Der Landrat: Voqgeler
ß2
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte der Witwe Hafner in Stangenmühle ist
nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- ünd Klauen—
seuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft wurde die Sperre
verhängt. Der Ort Stangenmühle wird zum Sperrbezirk
erklärt“ Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Saͤmtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im ri und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
kreistieraͤrztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An⸗
ordnung vom 10. Dezember 1919 1. 7152. Kreisblatt Seite
254, siangemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 3. März 1926.
Tab-⸗Nr. J. 1431. Der Landrat: Vogeler.
ß3 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte der Witwe Heinrich Müller in Fechingen,
Provinzialstraäße Nr. 111, ist nach amtstierärztlicher Fest—
stellung die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber
das Gehöft wurde die Sperre verhängt, Die Provinzial⸗
straße von der Einmündung der Brückenstraße bis zum
Ortsausgang wird zum Sperrbezirk, der übrige Teil des
Ortes Fechingen, mit Ausnahme der Bliesransbacher⸗
straße und des in ihrer Fortsetzung liegenden Teiles der
Provinzialstraße, wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus uͤnverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im rt und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1919 J1. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 4. März 1926.
Tgb.-Nr. J. 1466. Der Landrat: Vogeler
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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte der Witwe Johann Amend in Dud—
weiler, Saarbrückerstraße 305, ist nach amtstierärztlicher
Feststellung die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Ueber das Gehöft wurde die Sperre verhängt. Die Saar—
brückerstraße von der Einmündung der Brüuckenstraße bis
zur Einmündung der Sudstraße wird zum Sperrbezirk
erklärt. Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1919 J. 7152, Kreisblatt Seit⸗
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 8. März 1926.
J. 1577. Der Landrat: Vogeker.
ß5 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Bübingen er—
loschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung
ovom 4. Januar 1926 — J. 12 — aufgehoben
Saarbrücken, den 3. März 1926.
Tgb.⸗Nr. J. 1107. Der Landrat: J. V. Michels
Bekanntmachungen anderer Behörden.
bb Bekanntmachung.
Durch Beschluß vom 28. Januar 1926 ist der Kauf—
mann Hans Leidenberger zu Sulzbach wegen Trunksuch
entmündigt.
Sulabach-Saar, den 27. Februar 1926.
Das Amtsgaericht
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Jagdverpachtung Völlklingen.
Die Jagdnutzung in den Jagdbezirken J, II und III der
SGatime Völklingen beabsichtige ich öffentlich meistbietend
zu verpachten.
Die Pachtbedingungen liegen vom 10. März bis ein—
schließlich 23. März 1926 auf Zimmer 12 des hiesigen
Rathauses öffentlich aus. Auf Anfordern wird ein Exem—
plar gegen Erstattung der Schreibgebühren in Höhe von
5.- Fr. —
Jeder Jagoͤgenosse kann gegen die Art der Verpachtung
und gegen die Pachtbedingungen während der Auslegungs—
frist Keim Kreisausschuß in Saarbrücken Einspruch erheben
Völklingen, den 6. März 1926.
Der Jagdvorsteher:
Forster.
Saarbrücken, den 10. März 19826.
Der Landrat: Dr. Vogeler.