“ e ⸗ « —
Ssdarbrũcker reisblal
verbunden mi
Geffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.
z riftte tung dezx nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
Hebr. Hoser A⸗G. Saarbrücken -Völklingen — Fernsprecher
vder Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Bezugspreis für das Viertelfahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 49 Ets.
A
Nr. 8
Mittwoch,
10. März 1926. 52. Jahrg.
M alt:
Aenderung der Gebühren für Vostsendungen nach dem
Ausland (S. 27). — Inbetriebnahme von Freistempel—
maschinen (S. 27). — Befahren beim Ueberschreiten von
Eisenbahnaleisen (S. 25). — Viehseuchennalizeiliche Anord—
Belkanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
58 Erlaß
betr. Aenderung der Gebühren für Postsendungen nach
dem Ausland.
Auf Grund der Verordnung vom 22. April 1921 betr.
die Erhebung der Postgebühren, sowie die Verordnung
vom 17. August 1925 betr. das Inkrafttreten der in
Stockholm am 28. August 1924 unterzeichneten Weltpost-⸗
bereinsverträge; auf Grund des Beschlusses der Regierungs—
kommission vom 21. Dezember 1925 und auf Antrag des
Regierungskommissars für Oeffentliche Arbeiten, Eisen—
bahnwesen, Post- und Telegraphenwesen, verordnet der
Präsident der Regierunaskommission des Saaraebietes,
was folat:
Artikel 1.
Die durch Erlaß vom 21. September 1923 festgesetzten
GBegenwerte für die Erhebung der in den Weltpostvereins—
verträgen vorgesehenen Vostgebühren werden. wie fsolat,
geändert:
Bls·
herige
X
werte
frci. 1. (Titel A, unter 2.) Gebühren
für Postsendungen:
1 F briesfe: für die erste Gewichtsstufe von 20 gr.1
— 160 er für jede weitere ——
— 60Posikarten? einfache . 5. . 4
1 20 n mit Antwort....... 251
— Drucsachen: für je 53085r. . —
23 Blindenschriftsendungen: für je 1000gr. —
— 20 Geschastopapiere: füt je Z0r..5 —
177 Mindestsatz 25 * 1
8 Warenproben: für je 5061...... —
40 n Mindestsatz — 2
2. In demselben Titel, unter 8.)
Gebühren für Einschreibsendungen:
— Einschreibgebühr ... 8
3. (In demselben Titel unter 11.)
Gebühren für Nachnahmebriefsendungen:
850Feste Nachnahmegebühr 5
4. (Titel C. Postpakete, unter 3) b):
— Berzollungsgebüuhr 777. 5? 7.
5. (In Ae unter 8.)
achnahmepakete:
l o Feste —E p
25
75
75
9
25
5
5
25
25
50
25
Artikel 2.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. März 1926 in
straft.
Saarbrücken, den 22. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
dez. B. Rault. Staotasraot
nungen (S. 28). — Erloschene Maul- und Klauenseuche
(S. 28). — Entmündigung (S. 28). — Jaadverpachtung Vöik—
lingen (S. 28)
1
Verorduung
betr. die Inbetriebnahme von Freistempelmaschinen.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV,
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und ihres in
der Sitzung vom 11. Februar 1926 gefaßten Beschlusses
verordnet die Regierungskommission, was folgt:
Artikel 1.
Die Inbetriebnahme von Freistempelmaschinen zur Frei—
machung von Postsendungen bedarf der vorherigen Ge—
nehmigung des Regierungskommissars für Post- und Tele—
rraphenwesen
Artikel 2.
Die Aufdrücke der mit dieser Genehmigung in Betrieb
genommenen Freistempelmaschinen gelten als ordnungs—
mäßige Frankierung und werden den Postwertzeichen im
gesetzlichen Sinne gleichgestellt.
Artikel 3.
Der Regierungskommissar für Post- und Telegraphen—
wesen wird mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung
beauftragt.
Saarbrücken, den 11. Februar 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
—V Entwurf.
Betrifit: Gejahren beim Ueberschreiten von
Eisenbahngleisen.
Verschiedene Unglücksfälle, die sich in der letzten Zeit er—
eignet haben, geben uns Veranlafssung, auf die Gefahr hin—
zuweisen, die ein una ufmerksamesUeberschreiten
und Ueberfahren der Eisenbaähngleise mit sich bringt.
Nicht allein, daß nur das Leben und die Ge—
sfundheit des den Ueberweg über die Eisenbahngleise be—
nutzenden Publikums dadurch in höchstem Maße gefährdet
wird, kann auch der Betrieb der Eisenbahn dadurch er—
heblich gestört und so die Betriebssicherheit in hohem
Maße in Mitleidenschaft gezogen werden. Zur Vermeidung
dieser Gefahren sind an den Wegschranken Warnungstafeln
und Automobilwarnungszeichen angebracht. Wer diese War—
nungszeichen übersieht und in die geschlossenen Schranken
hineinfährt, hat selbst den dadurch entstehenden Schaden
zu tragen.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der Eisenbahn-Bau—
und Betriebsordnung lauten in 8 79 folgendermaßen:
„Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Ein—
friedigungen eigenmächtig zu öffnen oder zu überschreiten.
Solange die Uebergänge geschlossen sind, wenn an den mit
Zugschranken versehenen Uebergängen die Glocke ertönt
oder wenn ein Zug sich nähert, müssen Fuhrwerke und
Tiere an den Warnungstafeln, und wo solche fehlen, in
angemesser Entfernung von der Bahn angehalten werden.“
Die Eisenbahndirektion hat ihr Personal angewiesen,
gegen Lenker und Eigentümer von Straßenfahrzeugen. die