Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—VF

86.
Die Verwaltung hat das Recht, die inneren Leitungen
daraufhin zu pruͤfen, ob sie den vorangegebenen Bestim—
mungen entsprechen. Vorschriftswidrige Anlagen müssen
nach“ vorheriger Aufforderung seitens des Bürgermeisters
entfernt werden.
Die Gemeindeverwaltung bezw. den von ihr Beauf⸗
tragten muß der Zutritt zu allen von der Wasserleitung
berührten Räumen sebexen gestattet werden.
Wird von einem Wasserabnehmer ein Fehler an der Zu—
leitung wahrgenommen, so hat er dem Bürgermeisteramte
hiervon sofort Meldung zu machen. Die Folgen der Unter—
lassung treffen den —
Die Unterhaltung der Zuleitung ist Sache des Wasser—
werkes. Der Abnehmer hat dagegen die Privatleitung zu
unterhalten. Er ist verpflichtet, jeden Mangel an der—
selben, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der
Leitung, der Hähne usw. sosgrt abstellen zu lassen.
Die Kosten der von den Wasserabnehmern, sowie durch
Frost und Feuer verursachten Beschädigungen der Lei—
tungen und Wassermesser pp. sind von den Abnehmern zu
tragen.

810.
Die Wasserwerksverwaltung oder Gemeinde übernimmt
keinerlei Verantwortung für die Abführung des aus der
Leitung entnommenen Wassers. Es ist dies vielmehr aus—
schließlich Privatsache jedn Monehmers
Die Wassermesser werden von der Gemeinde geliefert
und dürfen nur von derselben aufgestellt werden. Ebenso
dürfen etwaige Reparaturen und Veränderungen an den—
selben nur von der Verwaltung ausgeführt werden. Die
Kosten der Reparaturen trägt das Wasserwerk, wenn die—
selben durch gewöhnlichen Verschleiß entstanden sind. Kosten
aber, die durch Verschulden des Abnehmers, bezw. seiner
Hausgenossen entstehen, hat dieser zu tragen. Vor dem
Wassermefser und bis zu einer Entsernung von 1 Meter
hinter demselben dürsen an der Leitung keine Verände—
rungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne und
Abzweialeitungen angebracht werden.
IV. Wasserbezug.
812.
Iu Wasser wird nur nach den Wassermessern abge—
geben.
Bei Neubauten ist die Abgabe nach Pauschalbeträgen
zulässig.

8 13.
Dem Abnehmer ist es untersagt, Wasser an dritte Per—
sonen abzugeben. Hierzu sind jedoch Mieter und Nutz-—
nießer des angeschlossenen Grundstückes nicht zu zählen.
Bei Zuwiderhandlungen ist die Gemeindeverwaltung be—
rechtiat. den Anschluß —— sperren.
Jeder Wassermesser muß vor dem Gebrauch geprüft
werden, wenn der Abnehmer es wünscht. Er gilt als hin—
reichend genau, wenn die Differenz zwischen dem wirk—
lichen Durchfluß und den Angaben des Wassermessers bei
allen Durchlaufmengen vom Höchstdurchlauf bis zu 10
desselben herah nicht mehr als 400 beträat.
8 15.
Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des Wassermessers, so wird derselbe geprüft. Ergibt sich
hierbei, daß derselbe unrichtig anzeigt, so wird der Wasser
verbrauch nach der Entnahme im selben Vierteljahre des
Vorjahres berechnet, wenn, nicht besondere Merkmale für
einen größeren Verbrauch sprechen. In diesem Falle setzt
der Büuͤrgermeister die Wassfergebühr Jest. Ebenso während
der Uebergangszeit.
Hat die Pruͤfung des Wassermessers ergeben, daß er un—
richtig anzeigte, so trägt das Wasserwerk die Kosten der
Früfung. Im andern Falle aber hat sie derjenige zu
tragen, der die Prüfung veranlaßt hat.
die Kosten der Prüfung einschließlich Abnahme und
Wiedereinschaltung des Messers werden auf 20.00 Fres. für
Wassermesser bis zu 20 Millimeter Lichtweite und auf
0.00 Fres. fur solche über 20 Millimeter Lichtwente
festgesetzt.
V. —J
„Für jedes an die Wasserleilung angeschlossene Grund—
stück hat der Besitzer pro Jahr n 35 80.- Fres
zu zahlen, wofür 40 Kudikmeter Waffer geliefert werden
Werden mehr als 40 Kubikmeter im Jahre oder mehr
denn 10 Kubikmeter viertehhährlich entuͤnmen, so sind
für jeden weiteren Kuübikmerter zei Frante vbesondere
zu entrichten.
In diesem Vreise sind mitenthalten«

1. Die Miete für den Wassermesser;
2. alle Reparaturkosten an der Zuleitung und am
Wassermesser mit Ausnahme der Fälle in 8 9 und 11.
Als Pauschquantum für die Abgabe von Wasser an
Baustellen werden 10.— Fres. für je 100 Kubikmeter
umbauten Raumes erhoben. Die vorstehend festgesetzte Ge—
bühr wird auch erhoben, wenn in dem abgelaufenen Viertel—
jahr kein Wasser verbraucht worden ist.
Wenn ein Gebäude dagegen ein volles Kalenderjahr leer
gestanden hat und die Wasserleitung während dieser Zeit
t benutzt worden ist, so wird eine Wassergebühr nicht
erhoben.

817.
Die Gebühren (8 16) werden vierteljährlich, unter Zu—
grundelegung des in diesem Zeitraum entnommenen Wassers
erhoben. Vorher findet durch einen Beauftragten der Ge—
meinde die Feststellung des entnommenen Wassers statt.
Jeder Abnehmer ist berechtigt, dieser Feststellung beizu—
wohnen.
Die Gebühren sind 14 Tage nach Erhalt des An—
forderungszettels an die Gemeindekasse in Ludweiler zu
entrichten.
Einsprüche gegen die Höhe der Forderung sind in der
gleichen Zeit beim Bürgermeister anzubringen. Gegen
dessen Entscheidung steht dem Zahlungspflichtigen binnen
2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren difen.
8 18.
Rückständige Gebühren und sonstige nach diesem Orts—
statut fällige Kosten werden im Verwaltungszwangsver—
zahren beigetrieben. Außerdem ist die Verwältung be—
fugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern die Wasser—
entnahme z3u entziehen.

819.
Geht ein an die Wasserleitung angeschlossenes Gebäude
oder Grundstück in das Eigentum eines andern über,
so hat der bisherige Eigentümer dem Bürgermeister vor—
her davon schriftlich Anzeige zu machen. Er bleibt aber
der Gemeinde gegenüber noch für die im Vierteljahr
rällige Wassergebühr und für allen ihr aus der Nicht—
hefolgung der Vorschriften dieses Statuts etwa erwach—
senen Schäden haftbaor

8 20.
Die Wassergebühr für größere gewerbliche Unterneh—
mungen und sonstige zum Anschluß nicht verpflichteten
Anlagen wird von der Gemeinde in jsedem einzelnen Falle
mit dem betreffenden Eigentümer poder Inhaher besonders
vereinharf

821.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Wassergebühr beginnt
sofort nach Herstellung der Zuleitung. Eine derzeitige
Nichtbenutzung der Wasserleitung entbindet den Abnehmer
nicht von der Zahlung.
VI. So nsiso Wstrn mnngen
22.
Die vertraglichen Abmachungen mit der Berwerks—
direktion vom 23./31. Mai 1919 und 12./29. Mai 1925
werden durch dieses Ortsstatut nicht herührt mit NMus—
Jahme des 83.

8 23.
Bei Ausbruch eines Brandes ist jeder, der Anschluß
an, die Wasserleitung genommen hat, verpflichtet, seine
Leitung zu Feuerlöschzwecken unentgeltlich zur Verfüdung
zu stellen.
8 24.
Die Durchführung der Vorschriften dieses Ortsstatutes
ist Sache des Vudddomeistereteg
9.
Zur Regelung aller in diesem Statut nicht vorgesehenen
Fälle ist die Someindebertegennd Lauterbach zuständig.
26.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Abnehmern über die Auslegung dieser oder späterer
Ergänzungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten ent—
stehen sollten, entscheidet der Kreisgausschuß unter Aus—
schluk des ordentlichen Re iahages endgültig.
27.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
d Kreisausschuß mit dem Tage seiner Verkündigung in
traft.
Lauterbach, den 1. Oktober 1925.
Die Gemeindevertretung.
Folgen die Unterschriften
Der Bürgermeister:
gez. Jakobs

Nr. R. A. 8130.
Genehmigt, Beschluß vom 16. November 1925
Saarbrücken den 21. November 1925.
Der Kreisausschuß.
S aez. Dr. Vogeler
            
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