Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer mit
dem ersten Tage nach erfolgter Zufstellung beginnenden
Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltunggsstreitver—
fahren offen. Zuständig in erster Instanz ist der Kreis—
ausschuß Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht uiesgehohen 6
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Kraft.
Sulzbach-Saar, den 28. Oktober 1925.
Der Bürgermeister:
(L. 8) Barth.
No. K. A.
Genehmigt, Beschluß vom 18. 9. 25.
Saarbrücken, den 22. 9. 1925.
Der Kreisausschuß:
(L. 8.) gez. Kill,
Kreisdeputierter.
54 Polizeiverordnung
über das öffentliche Anschlagwesen in der Gemeinde
Sulzbach⸗Saar.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. 3. 1850 und mit Zustimmung der
Regierungskommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich
der Höhe des Strafmaßes, wird hiermit für den Bezirf
dy nhende Sulabach-Saar folgende Volizeiverordnung
erlossen?:
81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Bekannt—
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
nur an den von der Gemeinde für die Aufnahme solcher
Bekguntmachungen bestimmten Anschlagsäulen anagebracht
werden
82.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
öffentlichen Behörden findet das Verbot des 81 keine
Anwendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter be—
rechtigt, Anzeigen, welche lediglich ihre persönlichen In—
teressen betreffen, an ihren Grundstücken oder Mieträumen
auszuhängen oder anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenannten Emp—
fehlungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen, wie Metall,
Stein, Holz, Glas usw., ferner das Anbringen von festen
durch Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeit herge—
stellten und auf längere Zeit ohne Veränderung des In—
halts bestimmten Inschriften und Empfehlungen unmittelbar
an den Grundstücken oder deren Zubehörungen, sowie end—
lich der telegraphischen Nachrichten der Zeitungsverleger
und des Börsen- und Handelsverkehrs an besonders dazu
bestimmten Anichlaatafeln vder Kästen gestattet
DTas Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen an den
in 81 bezeichneten Anschlagsvorrichtungen ist nur dem
Unternehmer des Anschlagswesens und den von ihm be—
auftragten Personen gestattet, welche den erforderlichen po—
lizeilichen Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Auf—
traggebers bei Ausübung des Anschlaggeschäftes stets bei
sich zu führen und den Volizeibeamten auf Verlangen
ovorzuzeigen hoben
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po—
lizeiverordnung werden, soweit sie nicht in den allge—
meinen Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind,
mit Geldstrafen bis zu 30 Irs. und im Unvermögenszalle
mit entsprechender Haft 3
0.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ablauf
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
kündigung enthaltende Kreisblatt für den Kreis Saar—
brücken ausgegeben wird.
Sulabach-Saar, den 28. Oktober 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
(L. 8S.) Baͤrth.
55 Ortsstatut
über die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitunag ver
Gemeinde Lauterbach.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der 88 4, 7,8
und 61 des Komm.Abg.⸗Ges. vom 21. Dezember 1928
wird mit Zustimmungd der Vertreter des Gemeinderates
von Lauterbach für die Gemeindewasserleitung in Lauter—
bach nachstehende Ordnung über die Abgabe von Wasser
und die Erhebung der Wassergebühren hiermit erlassen
J. We rbegus
Jedes Grundstück, aquf welchem ein zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmtes Gebäude errichte!
ist, oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der
es liegt, mit einem Wasserleitungsrohre versehen ist, an
die Wasserleitung angeschlossen werden. Jedes derartige
Grundstück muß für sich eine Anschlußleitung besitzen. Meh—
rere Grundstücke dürfen an eine Zuleitung nicht ange
schlossen werden, auch wenn sie einem Eigentümer ge—
hören. Ausnahmen können von der Gemeindevertretung
unter besonderen Bedingungen gestattet werden.
Inwieweit auch nach andern Grundstücken ausnahms—
weise Anschlußleitungen zu legen sind, bleibt besonderer
Beschlußfassung vorbehalten.
Grundstücke, die bei der Ausführung des Werkes schon
eine nachweisbar einwandfreie Wasserversorgung haben
brauchen nicht angeschlossen zu werden.
82.
Dem Wasserabnehmer steht kein Anspruch auf Schaden—
ersatz zu wegen Unterbrechung der Lieferung, oder weil
er das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffen—
heit, ober auf die gewünschte Höhe zu erhalten glaubt.
Bei eintretendem Wassermangel kann die Gemeindever—
tretung den Bezug von Wasser zunächst für Luxus- und
gewerbliche Zwecke beschränken, oder ganz untersagen. Sie
kann aber auch diejenigen Anordnungen und Verfügungen
erlassen, die zur Einschränkung des Wasserverbrauches äll—
gemein erforderlich sind, solange der Wassermangel vor
herrscht.
Entschädigungsansprüche irgend welcher Art können hier
aus jiedoch nicht geltend gemacht werden.
II. Anmeldung zum Wasserbezug.
83.
Der Eigentümer eines Hauses oder Grundstückes, welches
an die Wasserleitung angeschlossen werden soll, hat dies
hei dem Bürgermeisteramt unter Benutzung des gedruckten
Anmeldeformulars anzumelden und hierbei die Bestim—
mungen des 83 des zwischen Gemeinde und Bergver—
waltung abgeschlossenen Vertrages vom 12./29 5. 1925
anzuerkennen.
Durch die vollzogene Anmeldung unterwirft sich Ab—
nehmer nicht nur den Bestimmungen dieser Ordnung, son—
dern auch allen von der Gemeindevertretung oder den
Behörden noch zu erlassenden Vorschriften.
III. Ausführung der Zuleitungen und
Brivatleinsen
Für alle Anschlüsse, die bis zum 15. August 1925 be—
antragt waren, werden die Zuleitungen auf Kosten der
Gemeinde ausgeführt und zwar bis höchstens 1,0 Meter
hinter die der Hauptrohrleitung nächstgelegene Wand.
Alle später einlaufenden Anmeldungen werden in gleicher
Weise durch die Gemeinde ausgeführt, jedoch hat der
Brundstückseigentümer die entstandenen Kosten zu erstatten.
Dieselben können auf besonderen Antrag gegen eine
Zinsvergütung von 10 00 auf höchstens 3 Jahre gestundet
werden.
Sämtliche Zuleitungen bleiben in allen Fällen Eigentum
der Gemeinde.
85.
Ein Meter hinter der, der Hauptrohrleitung nächst—
liegenden Hauswand, beginnt die Privatleitung. Die Her—
stellung derselben ist Sache des Anschließenden. Die Privat—
leitung muß folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es dürfen nur verzinkte, schmiedeeiserne Röhren von
1/3 oder 354. Zoll verwendet werden.
AV
druck von 15 Kilogramm auf den Quadratzentimeter.
gleich 15 Atmosphären, Widerstand leisten.
3. Die Leitungen und Wassermesser sind so anzulegen,
daß sie dem Einfrieren nicht ausgesetzt sind, auch in
sonstiger Weise nicht beschädigt werden können. Sie müssen
gradlinig, ohne Luft- und Wassersäcke und mit Gefälle zum
Hauptabsperrventil ausgeführt werden.
4. Absperrventile, Entleerungsvorrichtungen und Wasser
messer müssen jederzeit leicht zugänglich sein.
5. Es dürfen nur Ventilzapfhähne zur Verwendung
kommen, die beim Schließen keinen Wasserstoß verursachen.
6. Spülabtritte, Badewannen, Wasch- und Spülbecken
dürfen nur durch Einschaltung von Spülkästen oder Rohr—
unterbrechern angeschlossen werden.
7. Eine unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit
Dampfkesseln und Speisepumpen darf nicht stattfinden. Der
Anschluß von hydraulischen Motoren ist nur mit besonderer
shenehmigung und nach Anagobe der Verwaltung gestattet