sondere nicht über die Bürgersteige hinweg, in die Straßen—
rinnen hineingelegt werden. Feste Stoffe, wie Küchen—
abfälle, Kehricht, Äsche, Sand, Schutt und dergleichen mehr
dürfen nicht in die Anschlußleitungen und Straßenkanäle
eingeführt werden.
8 2.
Das Einsetzen der Abzweigrohre in den Straßenkanal
sowie die Herstellung des in die Straße fallenden Teils
der privaten Entwässerungsleitung erfolgt durch Beauf⸗
tragte der Gemeinde auf Kosten der Grundstücksbesitzer
83.
Für die Mitbenutzung der ofsentlichen Kanäle zur Ent—
waäfserung seines Grundstücks hat der Grundstücksbesitzer
eine einmalige Gebühr in die Gemeindekasse zu zahlen.
Dieselbe beträgt für jedes Meter der an der kanalisierten
Straße oder dem kanälisierten Platz gelegenen Grundstücks—
front 40 Franken. Für die Zuleitung von Abwäsßsern aus
bestimmten gewerblichen Anlagen, wie Metzgerreien und
dergleichen, bleibt von Fall zu Fall besondere Genehmigung
und Festsetzung erhöhter Gebührensätze vorbehalten. Bei
Eckhäusern wird die Gebühr für die längere der beiden
Gebäudefronten berechnet.
Gegen die Heranziehung zu der Gebühr steht dem Abgabe—
pflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist hinnen
einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr
an den Pflichtigen bei dem Gemeindevorstand (Bürger—
meister) einzulegen.
ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
(Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustel—
lung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—
wanungestreitverfahren offen. Zuständig ist in erster In—
stanz der Kreisausschuß in Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
Im uͤbrigen unterliegt die Einziehung der Gebühr der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfaähren.
84.
Den Gemeindebeamten ist der Zutritt zu den Räumen,
welche durch Leitungen irgend welcher Art mit der Enl—
wässerunasleitung in Verbindung stehen, zu gestatten
8 5.
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmigung durch
AI mit dem Tag der Bekanntmachung in
raft.
Heusweiler, den 24. Oktober 1925.
Der Bürgermeister:
Manhner
Nr. K. A. 893
Genehmigt. Beschluß vom 21. Januar 1926
Saarbrücken. den 8. Februar 1926.
Der Kreisausschuß:
Vodeler
49 Polizeiverordnung
betreffend die Entwasserung bebauter Grundstücke in den
kanalisierten Straßenteilen der Gemeinde Heusweiler.
Auf Grund der zz 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 1141. März 1850 wird mit Genehmigung
des Herrn Präsidenten der Regierungskommission des Saar—
gebietes hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes im 87
für den Bezirk der Gemeinde Heusweiler folgende Voli—
zeinerordnung erlossen:
8 1.
Die Zuleitung von Niederschlagswässern, von Haus— und
gewerblichen Abwässern in die von der Gemeinde her—
gestellten Straßenkanäle darf nur, geschehen, wenn die Ab—
wässer vor Einleitung in die Straßenkanäle in wasserdichten
Sammelbehältern aufgefangen werden, in welchen sich ihre
festen Bestandteile absetzen. Die Sammelbehälter sind in
zwei Abteilungen mit Ueberlauf herzustellen, geruchlos ab—
zudecken und in bestimmten Zeiträumen zu entschlammen
Rotwendige Desinfektionen sind im ersten Abteil der Be—
halter vorzunehmen. Die Ueberlaufrohre der Sammelbehäl—
ter Zu den Anichlußleitungen müssen mit Sieben versehen
sein, welche verhindern, daß feste Stoffe in den Straßen—
kanal gelangen. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht,
Asche, Sand, Schutt usw. dürfen nicht in die Anschluß—
leitungen und Sireheutamgt eingeführt werden.
An kanalisierten Straßen und Plätzen ist die oberirdische
Abteilung von Niederschlagswässern, von Haus- und ge—
werblichen Abwässern in die Straßenrinnen, insbesondere—
über die Bürgersteige dinmed verboten.
Wer eine Entwässerungsanlage mit unterirdischem An—
schluß an den Straßenkanal auf seinem Grundstücke anlegen
will, hat die Genehmigung der Polizeiverwaltung vorher
einzuholen. Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen der
Anlage in doppelter Ausfertigung entweder mit den Plä—
nen des Hauptbaugesuches für Neu- und Umbauten zu ver—
einigen oder mit einem besonderen Baugesuche einzureichen
In jedem Fall soll dargestellt werden:
) Die Lage des ganzen Grundstücks und der auf dem—
selben stehenden Gebäude im Maßstab 1: 500,
b) die Grundrisse der Stockwerke, welche mit der Ent—
pusserungsanlage verbunden werden sollen, im Maßstab
c) ein Querschnitt der zu entwässernden Gebäude und
Höfe rechtswinkelig zum Hauptentwässerungsrohre im Maß—
stab 1: 100 mit Angabe der Lage des Straßenkanals
und der auf Gebäude-Sockelhöhe bezogenen Höhenzahlen.
Aus der Zeichnung müssen auch die Einzelheiten der
Entwässerungsanlage ersichtlich sein, insofern dieses zum
Nochweise der zweckmäßigen Einrichtung erforderlich ist
8 4.
Die Anschlußleitungen sind in der Regel aus Röhren
von glasiertem Ton, Zement oder Eisen herzustellen, deren
Muffen sorgfältig mit geeignetem Material zu dichten sind.
Ueber die Wahl anderweiter Materialien hat die Volizei—
verwaltung zu entscheiden.
Die aus härtgebrannten Backsteinen, Schlackensteinen oder
sonst geeignetem Material herzustellenden Schlamm- und
Klärgruben sind in Zement zu mauern und außen und
innen mit Zement zu verputzen. Wird das Mauerwerk der
Grube aus Bruchsteinen hergestellt, so ist im Innern jeden—
falls eine Schicht hartgebrannter Backsteine in Zement vor—
zumauern, nachdem das Bruchsteinmauerwerk im Innern
mit Zement verputzt worden ist. Zulässig sind auch guß—
eiserne Schlammfänger.
Die Größe der Schlamm- und Klärgruben wird von
Fall zu Fall von der Volizeiverwaltung festgesetzt.
8 5.
Jeder Spülstein, jeder Ausguß oder sonstige Ablauf ist
mit einem Siebe und mit einem Geruchverschluß zu ver—
sehen. Letzterer muß in der tiefsten Stelle eine Putzschraube
besitzen oder in sonstiger Weise reinigungsfähig sein. Ist das
Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen, so muß über
iedem Ausqukein Wasserhahn angebracht werden
86.
Der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, vor dem Verfüllen
der Gräben, in welche die Leitung gelegt worden ist, der
Polizeiverwaltung behufs Besichtigung der Anlagen An—
zeige zu machen. Die Beauftragten der Polizeiverwaltung
sind berechtigt, die sämtlichen Räume, die mit der Ent—
wässerungsanlage in Verbindung gesetzt sind, zu betreten
die Leitung einer Wasserdruckprobe auf Kosten des Be—
sitzers zu unterwerfen und solche Konstruktionsteile, welche
dem beabsichtigten Zwecke nicht entsprechen, auszuscheiden
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den allge—
meinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Geldstrafe bis zu 30 Franken, im Unvermögenstfalle mit
entsprechender Haft geahndet.
88.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt in Kraft
Heusweiler. den 24. Oktober 1925.
Die Polizeiverwaltung
Der Buͤrgermeister:
Madbper.