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rerminkalender für den Monat danuar 1927
*
*33
* V
32
3237
5
Beamte, Die Erledigung
welche anordnende
zu berichten haben Verfügung
Gegenstand
*
35
36
20.
2.
—V
Bürgermeister
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
9. Novvember 1921.
K. A. 7414.
11. Ott. 1923. J. 7601.
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
2. Sept. 1921, I. 5142
3723
38 28
Sämtliche Herren
Burgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
238 1. Nachtrag
zu der Ordnung über die Abgabe von Gas aus dem Gas—
verk der Gemeinde Dudweiler vom 1. Juli 1924
Gemäß dem Beschlusse des Kreisausschusses Saarbrücken
vom 8. Dezember 1926, der gfmaß 864 der Rheinischen
Landgemeindeordnung und 833, Ziffer 2, des Zuständig—
keitsgesetzes an Stelle des wiederholt beschlußunfähigen
Bemeinderates von Dudweiler beschlossen hat, wird fol
gender Nachtrag zu der obenbezeichneten Ordnung erlasseit:
Auf Grund des 86 der besagten Ordnung werden gemäß
der 88 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes in der Fas
sung der Verordnung der Regierungskommission des Saar
gebietes vom 21. Dezember 1923 mit Wirkung vom 15
dezember 1926 ab folgende Gebühren festgesetzt:
für Gas
1Kubikmeter Leucht- und Kochgas 09.80 Fr
lKubikmeter Heiz- und sonstiges Mehrgas 04,30 .
eine monatliche Grundgebühr für Unterhaltung des
Anschlusses und des Messers 3
Rückständige Gebühren werden auf Grund des 861 de—
sommunalabgabengesetzes im Verwaltungszwangsverfahren
nach Maßgabe der Verordnung vom 15. Dezember 1899 bei
getrieben.
In dieser Beziehung wird 89, Absatz 1, der Ordnung über
die Gasabgabe aus dem Gemeindegaswerk von Dudweiler
aufgehoben.
Die Verwaltung (der Bürgermeister) wird ermächtigt,
zdie Gebühren jeweils entsprechend zu erhöhen, wenn sich
—B
nark — 6 Franken und gegenüber jedem weiteren bei Neu
festsezung der Gebühren zu Grunde gelegten Stande um
mehr als 10 00 entwertet hat und die nachweisbaren Eigen
osten um mehr als 10 00 gestiegen sind.
Dudweiler, den 8. Dezember 1926
L. S.) Der Bürgermeister: gez. Jost.
Nr. K. A. 10185.
Genehmigt durch Beschluß des Kreisausschusses Saar⸗
brücken vom 8. Dezember 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
L. S.) gez. Vogeler. *
Veröffentlicht.
Dudweiler, den 15. Dezember 1926.
Der Bürgermeister: Jost.
239 J. Nachtrag
zu der Ordnung über die Abgabe elektrischer Energie au⸗
dem Leitungsnet; der Gemeinde Dudweiler von
1. Juli 1924.
Gemäß dem Beschlusse des Kreisausschusses Saarbrücken
om 8. Dezember 1926, der gemäß 864 der e
Landgemeindeordnung und 8 33, Fiffer 2, des uständig
ceitsgesetzes an Stelle des wiederholt beschlußunfähigen
Bemeinderates von Dudweiler beschlofsen hat, wird fol⸗
gender Rachtrag zu der obenbezeichneten Ord nung erlassen.
Auf Grund des 87, Absatz 1, der besagten“ Ordnung
verden gemäß der 884 und ? des Kommunalabgabengesegze
in der Fassung der Verordnung der Regierungskommission
des Saargebietes vom 21. Tezember 1923 mit Wirkung von
lö. Dezember 1926 ab folgende Gebühren sestgeseßzte
für Strom.,
UkW SLicht in allen Mengen
1, Kraft für m 199 kWmonatlich
⸗ e⸗ Ol-— * 9
15
⸗ e⸗ J 50 7
rt — 00 t⸗
1335 „301 -1500 F
eine monatliche Grundgebühr für Unterhaltung
des Anschlusses und des Zählers
Arbeits nachweisstatistit.
Nad weisung der neugewählten, noch nicht auf die Reg-Kom.
vereidigten Kommunalbeamten. (Fehlanzeige nicht er⸗
forderlich.)
Nachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Einreichung einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen⸗
führer.
Rückständige Gebühren werden auf Grund des 8 61 des
Kommunalabgabengesetzes im Verwaltungszwangsverfahren
nach Maßgabe der Verordnung vom 15. Dezember 1899 bei—
getrieben.
Die Verwaltung (der Bürgermeister) wird ermächtigt,
die Gebühren jeweils entsprechend zu erhöhen, wenn sich
der französische Franken gegenüber dem Stande 1 Gold—
mark — 6 Franken und gegenüber jedem weiteren bei Neu—
testsetzung der Gebühren zu Grunde gelegten Stande um
mehr als 10 00 entwertet hat und die nachweisbaren Eigen—
kosten um mehr als 1060 gestiegen sind.
Dudweiler, den 8. Dezember 1926.
L. S.) Der Bürgermeister: gez. Jo st.
Nr. K. A. 10 185.
Genehmigt durch Beschluß des Kreisausschusses Saar—
hrücken vom 8. Dezember 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
L. S.) gez. Vogeler.
Veröffentlicht.
Dudweiler, den 15. Dezember 1926.
Der Bürgermeister: Jost.
240 1. Nachtrag
zu den Vorschriften für die Ausführung von Wasser⸗
seitürngen und der Ordnung über die Abgabe von Wajser
aus dem Wasserwerk der Gemeinde Dudweiler vom
1. Juli 1924.
Gemäß dem Beschlusse des Kreisausschusses Sagarbrücken
vom 8. Dezember 1926, der gemäß 864 der Rheinischen
Landgemeindeordnung und 8 33, Ziffer 2, des Zuständig—
teitsgesetzes an Stelle des wiederholt beschlußunfähigen
Semeinderates von Dudweiler beschlossen hat, wird fol—
gender Nachtrag zu den obenbezeichneten Vorschriften und
der obenbezeichneten Ordnung erlassen:
Auf Grund des 8 19, letzter Absatz, der besagten Vor—
schriften und Ordnung werden gemäß der 884 und 7
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Verord⸗
nung der Regierungskommission des Sagargebietes vom
21. Dezember 1923 mit Wirkung vom 15. Dezember 1926 ab
folgende Gebühren sestgesetzt:
für Wasser
1 Kubikmeter Wasser für alle Zwecke 1 Ir.
ꝛine monatliche Grundgebühr für Unterhaltung
des Anschlusses und des Messers 3.—
Rückständige Gebühren werden auf Grund des 8 61 des
Zommunalabgabengesetzes im Verwaltungszwangsverfahren
nach Maßgabe der Verordnung vom 15. Dezember 1899 bei—
etrieben.
— Verwaltung (der Bürgermeister) wird ermächtigt,
die Gebühren jeweils entsprechend zu erhöhen, wenn sich
der französische Franken gegenüber dem Stande 1 Gold—
mark— 6 Franken und gegenüber jedem weiteren bei Neu—
estsetzung der Gebühren zu Grunde gelegten, Stande um
nehr als 10 00 entwertet hat und die nachweisbaren Eigen—
osten um mehr als 109 00 gestiegen sind.
Dudweiler, den 8. Dezember 1926.
L. S.) Der Bürgermeister: gez. Jo st.
Nr. K. A. 10 185.
Eenehmigt durch Beschluß des Kreisausschusses Saar—
hrücken vom 8. Dezember 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
L. S.) gez. Vogeler.
Veröffentlicht.
Tudweiler, den 15. Dezember 1926.
Der Bürgermeister: Jo st.
Saarbrücken, den 2. Dezember 198.
Der Landrat: Dr. Vogeler.