Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sdarbrücker Kreisblatft
Amltliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landraisamt Saarbrücken Erscheint wöchentlich Mittwochs.

peegdee nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
Zebr. Hofer A⸗G.. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.])

Nr. 6. Mittwoch,

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bnal gespaltene Millimeter⸗Beile
oder deren Naum 49 ECts.

24. Februar 1926. 52. Jahrg.

Jehalt:
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließunge Ortsgesetz für die Gemeinde Heusweiler betr. Entwässerung
(S. 199. — Gedenkfeier für die Opfer des Weltkrieges (S. (S. 19). — Polizeiverordnung dazu (S. 20). — Termin—
1993. — Höchstpreise für den Verkauf von Brot (S. 199 — kalender März 1926 (S. 21)

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommifsion des Saargebietes.

45 Aus führungsbestimmungen
zur Verordnung vom 18. September 1925 betr. die Ab⸗
änderung des Gesetzes vom 6. Februar 1875 über die Be⸗
urkundung des Personenstandes und die Eheschließkung
(Amtsbl. S. 243).
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung wird folgendes
bestimmt:
Die preußische Ausführungsverordnung zum Reichsgesetz
oom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Per—
sonenstandes und die Eheschließung (Reichsgesetzblatt S. 23)
ovom 31. Dezember 1925 Gesetzessammlung 1926 S. 5)
wird mit Wirkung vom 1. Januar 1926 für den vreußischen
Teil des Saargebietes eingeführt.
Saarbrücken, den 10. Februar 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Justiz:
gez. Dr. Vezensky.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. V. Rault.

46 Polizei⸗Verordnung
betreffend die Gedenkfeier für die Dpfer des Weltkrieges
am 28. Februar 1926.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. Februar 1837
sowie der 886, 12 und 153 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850, sowie ferner gemäß Art. 2,
Ziter 5, des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26.
ezember 1871, wird mit Zustimmung des Verwaltungs—
ausschusses folagendes angeordnet:
Artikel 1.
Am 28. Februar 1926, dem Gedenkfeiertag für die
Opfer des Weltkrieges, sind Tanzmusiken, Bälle und sonstige
Lustbarkeiten, Konzerte, Theater⸗ und Musikaufführungen
sowie Kinovorführungen und Schaustellungen jeder Art
während des ganzen Tages verboten, auch wenn sie in
ageschlossenen Gesellschaften stattfinden.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 366, Ziffer 1,
des Reichsstrafgesetzbuches in Verbindung mit J1 der
Verordnung vom 10. Januar 1923 (Amtsbl. S. 23) be⸗
treffend Festsetzung der Geldstrafen mit Geldstrafe bis zu
0 Fr. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft..
Saarbrücken, den 12. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. W. Rault. Staatsrat

109

Bekann imachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betr. die Festsetzung der Höchsspreise für den Verkauf von
Brot, Nr. 48 von 11. Januar 1924 (Amtsblatt Nr. 3.
5. 26) wird foldendes bestimmt:

81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 18. Dezember 1925 (Amtsblatt S. 566) wird
aufgehoben

8 2.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
9,90 Fr. für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das 8 00 Zusatz von Roggen⸗-, Reis—
oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Quali—
tät zunächst stehende, bessere Brot. das in der Brotver—
taufsstelle vorhanden ist.

84.
Diese Bekanntmachung tritt am Mittwoch, den 17.
Februar 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe:
J. 1051. gez. V. Rault, Staatsrat

Bekanntmachungen anderer Behörden.
48 Ortsgesetz
betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke im Bexirk
der Gemeinve Heusweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 in Verbindung mit
Artikel 4 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Mai
1856 und des 8 4 des Kommunal-Abgabengesetzes in der
unterm 21. Dezember 1923 verkündeten Fassung (Amts—
hlatt der Regierungs-Kommission Nr. 32 vom 27. Dezember
1923) wird für den Bezirk der Gemeinde Heusweiler
gemäß dem Beschlusse des Gemeinderates vom 8. Oktobher
1925 folgendes Ortsgesetz erlassen:

81.
In den kanalisierten Straßen und Straßenteilen, sowie
an den kanalisierten Plätzen ist es, soweit nicht polizeiliche
Vorschriften entgegenstehen, den Besitzern von Grundstücken
gestattet, die Niederschlagswässer, die Hauswässer und ge—
werblichen Abwässer mitltels unterirdischer, den baupolizei—
lichen Bestimmungen entsprechende Röhrenleitungen dem
Straßenkanal zuzuführen. An den kanalisierten Straßen
und Plätzen dürfen die Niederschlagswässer, die Haus—
wässer und dgewerblichen Abwässer nicht pberirdisch. insbe—
            
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