Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sdarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrũcken

eengdee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
hebr. Hoser AeG. Saarbrücken Bölklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Auzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 6Cts.

Nr. 45

Mittwoch,

24. November 1926 8232. Jahrg.

Juhalt:
Aenderung des saarländischen Gegenwertes des Gold— Jahresarbeitsverdien land-⸗ und forstwirtschaftlicher Ar—
Franken (S. 183). — Rückvergütung von Zollgebühren auf!! beiter (S. 184) Biehseuchenpolizeiliche Anordnungen
ingeführtes Brotgetreide (S. 1883) — Höchstpreis für den (S. 1849). — Aufgehobene Straßensperren (S. 184. —
Bertktauf von Brot (S. 183). — Einbehaltung von Schweinen Viehzählung (S. 184). — Terminkalender für Monat
S. 183). — Neufestsetzung der Ortslöhne (S. 184). — Dezember 1926 (S. 185/ 186).
—F— J207 Bekanntmachung
Betanntmachungen der Regierungs⸗ betr. Höchstprere un den Verlauf von Brot.
kommissio des hi t 8 Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
n aargebietes. betedi seteng der spreise uü en Petan ben
Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26, Nr. 3),
wird solgendes bestimmt: 51
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 29. Sentenchen 8 wird aufgehoben.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl und
Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von 1,35 Fr.
für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das 800 Zusatz von Roggen-, Reis—
pder Gerstenmeyl enthält. 38
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
richt vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualität
zu nächft stehende, bessere Brot, das in der Brotverkauss—
stelle vorhanden ist. *
auitde Bekanntmachung tritt am 22. November 1026 in
raft.
Saarbrücken, den 16 November 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
l. 8631. gez.: Morize.

—V Erlaß
betr. Aenderung des saarländischen Gegenwertes des
GoldeFranken im Verkehr mit dem Ausland.
Der Präsident der Regierungskommission verfügt auf An—
trag des Regierungskommissars für Peffentliche Arbeiten,
Fisenbahn-, Post- und Telegraphenwsssen, was folgt:
Artikel 1.
Der saarländische Gegenwert des Goldfranken, welcher im
berkehr mit dem Ausland zur Verrechnung kommt:
a) bei Berechnung des Verkaufspreises für Antwortscheine,
d) bei Erhebung der folgenden internationalen in Gold—
franken festgesetzten Gebühren:
Versicherungsgebühr für Wertbriefe und Wertkästchen;
2. Gebührenzettelgebühr für Wertkästchen und Postpakete;
z. Beförderungsgebühr der Postpakete;
4. Versicherungs- und Behandlungsgebühr der Postpakete
mit Wertangabe;
5. besondere Eilzustellgebühr, welche für die durch Eil—
boten zuzustellenden Postpakete nach fremden Ländern
von den Absendern zu erheben istz
6. Telegraphen- und Fernsprechgebühren;
) bei der Umrechnung des Betrages der vom Absender
auf den Briefen, Kästchen und Postpaketen in fran—
en Franken ausgedrückten Wertangabe in Gold—
ranken, *
10 bei Berechnung des Meistbetrages der Entschädigung
für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
von Postpaketen,
—RD
eene Wahruna) anstatt des bisherigen Satzes von 7 Fr.
estgefetzt.

208

Bekanntmachung
betr. Einbehaltung von Schweinen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
Befreiungen von ber Einbehaltung von Schweinen auf
Grund der Verordnung über die Einbehaltung von Vieh
usw. vom 15. Februar 1924 und 2. August 1926 (Amtsblatt
5. 138 und 227) bis auf weiteres nur noch erteilt werden
ür Schweine, von denen durch behördliche Zeugnisse, durch
Bescheinigungen von Züchtervereinigungen oder auf andere
Veise glaubwürdig nachgewiesen werden kann, daß sie im
SZaargebiet gezüchtet sind. Die Genehmigung zur Ausfuhr
»er Schweine wird nur gegeben
l. an Landwirte und andere Einwohner des Saargebietes,
die sich als Züchter der Tiere ausweisen können,
2. an solche außerhalb des Saargebietes ansässige Personen,
insbesondere Arbeiter, die im Saargebiet arbeiten, für
deren eigene Hauswirtschaft die Tiere bestimmt sind.
Die Befreiung von der Einbehaltung geschieht nur unter
der Bedingung, daß die Antragsteller sich schriftlich ver—
pflichten, die Tiere salls sie beim Uebergang über die Zoll—
grenze wegen einer Seuche oder seuchenverdächtiger Er—
cheinungen zurückgewiesen werden sollten, dem nächsten
zffentlichen Schlachthause zur Schlachtung zuzuführen. Die
Verpflichtung, bei Anträgen auf Befreiung von der Ein—
behaltung ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis über
die Tiere vorzulegen, in denen sie nach Zahl, Alter, Farbe
und sonstigen Merkmalen genau bezeichnet sind, wird hier—
durch nicht aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. November 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheit der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

Artikel 2.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten, Eisen—
bahn-, Post- und Telegraphenwesen wird mit der Aus—
ührung des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 8. November 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens

3206 Vekaunntmachung
betr. Rückvergütung von Zollgebühren auf eingeführtes
Brotgetreide.
Die im Dekret des Präsidenten der französischen Republik
oom 18. Oktober 19286 den Präfekten übertraägenen Befugnisse
und Funktionen bei der in Artikel 7 des Gesetzes vom
J. August 1926 und den beiden Dekreten vom 18. Oktober
1826 vorgesehenen Rückvergütung von Zollgebühren auf
Brotgetreide bei der Einfuhr in das französische Zollgebiet,
werden, soweit das Saargebiet in Betracht kommt. hon den
dandräten, im Bereiche der Stadt Saarbrücken vom Bürger—
meister dieser Stadt, ausgeübt.
Saarbrücken, den 5. November 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
gez. Morize.
            
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