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zaarbrücker Kreisbla
derbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
zerausgegeben vom Landratisamt Saarbrücken
rrenedec nichtamtlichen Teiles, Drucku. Verlag von
hebr. Hoser Ae., Sgarbrücen —Böltlingen J Fernsprecher
der Druckerei Ar. 1104 (Amt Saarbrücken.)
BSezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebüheren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeil⸗
oder deren Raum 69 Cts.
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Nr. 44 Donnerstag,
18. November 1926 52. Jahrg.
Juhalt:
Ausgabe von Wohltätigkeitspostwertzeichen (S. 18). — J G. 181. - Straßensperre Wehrden — Geislautern — Lud
Prämien für das Auslehren taubstummer Vehrlinge (S. 181). weiler (S. 1829. Erloschene Maul- und Klauenseuche
Allgemeine Viehzählung (S. 181). — Beisitzer⸗ und Steli- (S. 182). — Abänderung einer viehseuchenpolizeilichen
bertreterwahl der Beschlußkammer für die Angestelltenver— Anordnung (S. 182).
icherung des Oberversicherunasamtes für das Saargebiet
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
198 Erlaß
vetr. die Ausgabe von Wohltätigkeitspostwertzeichen.
Auf Grund der von der Regierungskommission in ihrer
Zitzung vom 14. September 1926 getroffenen Entschei—
dung sowie auf Antrag des Regierungskommissars für
Voltswohlfahrt und des Regierungskommissars für Post⸗
und Telegvaphenwesen, verfügt der Präsident der Re—
gierungskommission was folgt:
Artikel 1.
Die Ausgabe von Postwertzeichen, mit vier verschiedenen
Markenbildern, für Wohltätigkeitszwecke, deren Frei⸗
nachungswerte 20, 40, 50 Centimes und 1 Franc 50
Tentimes betragen, wird genehmigt.
Diese Postwertzeichen gelangen zu den Preisen von
10 80 Centimes, J umd 3 Franes, also mit einem Zuschlag
oon 10000 zum Verkauf.
Artikel 2.
der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Frei⸗
nachungswert findet für wohltätige Zzwecke innerhalb
des Saargebietes Verwendung und wird der Abteilung
Volkswohlfahrt überwiesen, welche die Verteilung an die
einzelnen Wohlfahrtseinrichtungen des Saargebietes vor—
timmt.
Artikel 3.
Die unter Artikel 1 bezeichneten Postwertzeichen ge—
angen in der Zeit vom 25. Oktober 1926 bis 31. Januar
inchueßihe ber sämttichen Postanftalten des Saarge—
hieles sowie beir ẽäigens zu diesem Zwecke von dem Re⸗
gierungskommissar für Volkswohlfahrt hestimmten Stellen.
zie seiner Kontrolle unterliegen, zum Verkauf.
Artikel 4.
Mit Ablauf des 31. Januar 1927 werden diese Post⸗
vertzeichen außer Kurs gesetzt und können demnach für die
Iramachung von Postsendungen nicht mehr Anwendung
Inden.
Artikel 5.
Der Regierungskommissar für Volkswohlfahrt und der
Regierungskommissar für Post- und Telegraphenwesen
werden mit der Ausführung vorstehender Bestimmungen
heauftragt.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
199 Verfügung
betr. Prämien für das Auslehren taubstummer Lehrlinge.
Unter Aufhebung der Verfügung vom 23. März 1923
Nr. 260 (Amtsblakt S. 82) wird bestimmt:
814.
Die Prämien, die für das Auslehren taubstummer Lehr⸗
inge im Handwerk zur Auszahlung gelangen, können bis
u 1000 Ir. erhöht werden. Bei einer kürzeren als drei⸗
ährigen, jedoch mindestens zweijährigen Lehre dür fen
höchstens 750 Fr. bei kürzerer als zweijährigen Lehre
höchstens 500 Fr. bewilligt werden.
8 2.
Diese Verfügung tritt am 1. November 1926 in Kraft
Saarbrücken, den 14. Oktober 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. Morize.
300 Bekanntmachung.
Am 1. Dezember 1926 findet innerhalb des Saargebietes
zine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafée, Schweine.
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zaͤhltage vorübergehend nicht orts
anwefend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung
zu zählen, zu der es gehört.
Am' 1. Vezember verkauftes Vieh ist nur beim Verkäufer
zu zählen. Das bei Metzgern und Händlern stehende oder
im Zähltage eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember
1928 vbeförderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte
Vieh, ist bei den Metzgern bezw. Händlern zu zählen, sofern
die Tiere nicht erst am Zähltage gekauft sind.
Militärpferde, Dienstpserde der Gendarmerie und Polizei
sowie Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelnes Vieh sind stets in der Gemeinde
zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden; handelt
s sich um Tiere, die zur Fütterung übernommen sind, so
werden sie in der Jzuengitupg dessen gezählt, bei dem sie
istehen, auch wenn sie nicht dessen Eigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer ift zur richtigen Angabe seines Vieh—
bestandes verpflichtet.
Wer sich vorsätzlich einer verpflichteten Angabe entziehl
oder wesentlich ünvollständige oder unrichtige Angaben
macht, wird in Ausführung der Verordnung vom 30.
Januar 1917 (R. G. Bl. Nr. 319, 8. 81) mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit entsprechender Geldstrafe be—
rast; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen
vorden ift, im Urteil „für den Staat verfallen“ erkläut
verden.
Saarbrücken, den 11. November 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheit der Landwirtschaft.
gez. Koßmann.
201 Bekanntmachung
betr. Wahl der Veisitzer und deren Stellvertreter der
Beschlußkammer sür die Angestelltenversicherung des
Dberversicherungsamtes sür das Saargebiet.
Die gemäß 8 469, 1 des Versicherungsgesetzes für Ange—
stellte in Verbindung min 8 4 der Verordnung über Ge—
schäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom
24. Dez. 1911 (R. G. Bl. S. 1095) und der Verfahrens—
ordnung für die Kammer der Angestelltenversicherung vom
12. Juli 1926 (Amtsblatt Nr. 28 6. 195) am 18. Ottober
1526 vorgenommene Wahl der Beisitzer und deren Stell—
ertreterder Beschlußkaämmer für die Angestelltenver
sicherung hatte folgendes Ergebnis:
Es sind gewählt:
a) aus dem Stande der Arbeitgeber:
als Beisitzer: