Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

aarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsami Saarbrücken Erscheint wöchentlich Mittwochs.

zrumentungede nichtamtlichen Teiles, Drucku Verlag von
ßebr. Hofer A⸗G. Saarbruͤcten ¶Votungen. — Fernsprecher
der Dracterei ir. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Nr. 41 Mittwoch,

Bezugaspreis für das Vierteljahr 549.Ir;
Anzeigengebühren: die ßmal gespattene Millimeter⸗Zeile
soder deren Raum 60 Ets.

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27. Oktober 1926 52. Jahrg.

—A
Polizeiverordnung über den WVerkehr mit Hackfleisch Monat November 1926 (S. 179. — Viehseuchenpolizeiliche
S. 173). — Viehseuchenpolizerliche Anordnungen (S 173). -2Anordnungen (S. 175). — Landverpachtung (S. 175).
Aufgehobene Straßensperre (S. 173). — Terminkalender

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
175 Polizeiverordnung Eberpolize iliche Vorschrift)
über den Verkehr mit Hackfleisch.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versallles, auf Grund
ecrner der 8806 und 12 des preußischen Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 137
des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesver⸗
valtung vom 30. Juli 1883, sowie der Art. 1,7 und
75 des Polizeistrafgeseßzbuches für Bayern wird für den
Bereich des gesamten Saargebietes folgende Polizeiver⸗
ordnung (oberpolizeiliche Vorichrift) erlassen.

81.
Hackfleisch darf künftig nur in Metzgereien und reinen
eerunee feilgehalten und verkauft werden.
as Feilhalten und der Verkaͤuf von Hackfleisch außerhalb
geschlossener Räumlichkeiten ist verboten. Das Hagfleisch
nuß kurz vor der Verkaufszeit hergestellt sein uͤnd darf
dur in solchen Mengen vorrätig gehalten werden, die für
die betreffenden Meßtzgereien nach dem erweislichen Absatz
in den Hauptgeschäftszeiten festgestellt werden.
Hackfleisch aus Gefrierfleisch oder aus einer Mischung
zwischen Gefrierfleisch und Nichtgefrierfleisch darf nicht auf
og gehalten werden, es darf vielmehr nur dann ver—
kauft werden, wenn es unmittelbar vor der Abgabe vor den
Augen des Käufers frisch hergestellt wird.
In Pjferdemetzgereien ist das Vorrätighalten von Hack⸗
leisch in jeder Menge verboten.
Duͤrch Aushang in den Metzgerläden an einer in die
Augen fallenden Stelle sind die Käufer in deutlich les—
darer Schrift vor dem Genuß nicht frisch zubereiteten
dackfleisches zu warnen. Der Aushang ist den Betriebs—
nhabern gegen Erstattung der Kosten von der Polizeibe—
zörde zu liefern.

8 2.
Bei bereits bestehenden Betrieben können in besonderen
Ausnahmefällen vom Landrat, in kreisfreien Städten von
der Polizeibehörde, Abweichungen von obigen Bestimmungen
zugelassen werden, wenn
a) die eeune der Bestimmungen mit erheblichen
wietschaftlichen chädigungen verbunden sein würde
un
der Kreistierarzt, erforderlichenfalls auch der Kreis—
arzt gegen die Abweichung Bedenken nicht geltend
zu machen haben.
83.
zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
wedden, insofern nach“ aͤnderen Bestimmungen nicht eine
höhere Strafe verwirkt ist, in dem preußischen Gebietsteil
nit Geldstrafe bis zu sechzig Franken, im bayerischen Ge⸗
bietsteil nach Artikel 75 des Polizeistrafgesetzbuches für
Bayern bestraft.
Saarbrücken, den 28. September 1926.
Der Präsident der Regierungskommission,
als Mitglied für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. W. Stephens.

176 Viehseuchenvpolizeiliche Anordnung
betr. Maul⸗ und Klauenseuche.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche, die
sich neuerdings in gefahrdrohender Weise verbreitet hat,
vird auf Gruͤnd der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 Reichsgesetzblatt S. 519) für den Um—
zang des Saargebietes folgendes bestimmt.
1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten sowie der
Auftrieb von Klauenvieh auf Vieh⸗, Jahr- und Wochen⸗
närkten ist bis zum 15. November 1986 verboten. Dieses
Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen.
Ausgenommen von dem Verbote sind die in den Schlacht—
obiehhöfen stattfindenden Schlachtviehmärkte.
2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige
Bestellung entweder. außerhalb des Gemeindebezirkes der
gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Be—
jründung einer solchen ftaͤttfindet, ist bis zu dem gleichen
zeitpunkte verboten.
3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Zuwider—
zandlungen unterliegen den Strafvorschriften der 88 74
ZAis 77 des Viehseuchengesetzes.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
177 Viehseuchenpolize iliche Anordnung.
Meine viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 11. und
5. Dktober d. JI. 7BII/I. 7666 — werden dahin ab⸗
geändert, daß das Rindvieh aus unverseuchten Gehöften
is auf weiteres zu dringenden Feldarbeiten im Gemeinde—⸗
zanne verwendet werden kann.
Saarbrücken, den 19. Oktober 1926.
Tgb. Nr. J. 7821. Der Landrat: TDr. Vogeler.

178 Bekanntmachung.
Die am 6. August d. J. angeordnete Sperre der Kreis⸗
traße in Göttelborn von Gaͤstwirtschaft Stilz bis Gast—
birtschaft Stenger-Neu wird mit sofortiger Wirkung auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 21. Oktober 1926.
IL. 6607. Der Landrat: Dr. Vogeler.

179 Bekanntmachung.
Die am 29. Juli d. J. angeordnete Sperre der Kreis⸗
dertragsstraße Wehrden Geislautern -Ludweiler zwischen
Kilometer 01 36vwird mit sosortiger Wirkung bis auf
weiteres aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1926.
I. 7977. * Der Landrat: Tr. Vogeler.
            
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