Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

SsSadarbrücker Kreisblalt

z riftlertung des nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
hßebr. Hofer A.⸗G.. Sgarbrücken -Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

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Anzeigengebühren: die tmal gespaltene Millimeter⸗Zeil
oder deren Raum 60 Ets.

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Nr. 40 Mittwoch,

20. Oktober 1926 52. Jahrg.

Juhalt:
Polizeiverordnung betr. den Verkehr auf öffentlichen l ordnungen (S. 1719. — Bestellung von Fleosch⸗ und
Ztraßen, Wegen und Plätzen beim Heraännahen von Feuer- Trichinenbeschauern in Gersweiler und Fischbach (S. 171).
vpehrfahrzeugen (8. 171). — Viehseuchenpolizeiliche An—
Bedanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
—170 Polizeiverordnung
beireffend den Verkeͤhr auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen beim Herannahen von Feuerwehrfahrzeugen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18883 und der
386, 12 und 153 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
bom 11. März 1850, ferner gemäß Artikel 2, Ziffer 6,
des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember
1871 wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses
—olgendes angeordnet:

Naul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft
wurde die Sperre verhängt. Bezüglich des Sperrbezirks
gelten die in meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung
hom 11.Oktober 1926 Tgb. Nr. J. 7511 getroffenen Bestim—
mungen.
Samtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre. Die Verwendung des Rind—
biehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort
und Gemeindebanne ist nicht gestattet.
Saarbrücken, 15. Oktober 1926.
J. 7665 Der Landrat: Dr. Vogeber.

81.
Fahrzeuge jeder Art sowie Einzelpersonen (Fußgänger,
Reiter, Raͤdfuhrer, Führer von Tieren u. dergl), Leichen—
züge, Umzüge oder sonstige Menschenansammlungen haben
allen auf Vienstfahrten begriffenen Kraft- und sonstigen
Fahrzeugen der Feuerwehr, sei es, daß sie ihnen entgegen—
ommen 'oder sich vor ihnen in gleicher Richtung bewegen,
o rechtzeitig durch Ausweichen die Fahrbahn freizugeben,
— jede Behinderung der Feuerwehrfahrzeuge vermieden
wird

172 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des pens. Bergmanns Peter Brockur
in Heusweiler, Albertstraße 2, ist nach amistierärztlicher
Festslellung die Maul- uünd Klauenseuche ausgebrochen.
dieber das Gehöft wurde die Sperre verhängt. Die Albert—
und Saarlouiserstraße wird zum Sperrbezirk, der übrige
Teil des Ortes Heusweiler zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre, doch ist die Verwendung des
Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmi—
gung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreis—
tierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Degirt
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
»rdnung vom 10. Dezember 1919 J. 7152, Kréisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, 16. Okltober 1926.
. 7702 Der Landrat: Dr. Vogeler.

8 2.
Fahrzeuge jeder Art dürfen sich beim Herannahen von
Feuerwehrfahrzeugen nur mit geringer Geschwindigkeit,
Fuhrwerke nur im Schritt vorwärts bewegen.
In engen Straßen und Gassen haben sie sofort auf
der rechten Straßenseite solange anzuhalten, bis daß die
Feuerwehrfahrzeuge vorüber gefahren sind.
Aus Straßen und Gassen, in welchen ein Ausweichen
nicht möglich ist, haben sich alle Fahrzeuge und Fuhrwerke
mit beschleunigter Fahrt und Gangart zu entfernen, wenn
die Feuerwehr herannaht.
An Straßenabzweigungen und Kreuzungen sind Feuer—
vehrabteilungen stets zuerst vorbeifahren zu lassen.
Unruhige Zug- und andere Tiere müssen am Kopfe fest—
gehalten werden. Straßenbahnen haben, wenn die Feuer—
vehr eine Straße überkreuzt, anzuhalten, bis die Feuer—
wehr vorbeigefahren ist. 8
83.
Das Ueberholen von Feuerwehrfahrzeugen durch andere
Fahrzeuge ist verboten. 34
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
verden, soweit nicht die Gesetze im Einzelfalle höhere
Strafen vorsehen, mit Geldstrafe bis zu sechzig Franken,
m Unvermögensfalle mit eIt prrcsenven Haft bestraft.
5.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
77086. gez. G. W. Stephens.

173 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. ds. Mts.
— J. 7378 — Kreisblatt Seite 164 — wird dahin abge—
indert, daß das Rindvieh aus unverseuchten Gehöften des
Zperrbezirks mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde und
räch Einholung eines kreistierärztlichen Gutachtens zu Fuhr—⸗
zwecken im Ort und Gemeindebanne bis auf weiteres ge—
tattet ist.
Saarbrücken, 16. Oktober 1926.
J. 7378 Der Landrat: Dr. Vogeler.
174 Bekanntmachung.
Zu Fleisch- und Trichinenbeschauern für die Fleischbeschau—
bezirke Gersweiler und Fischbach sind Georg Rosche in
Ottenhausen und Johann Belll in Fischbach bestellt worden.
Saarbrücken, 16. Oktober 1926.
IJ. 7720 Der Landrat: Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
171 Vichseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöft des Landwirts Michel Niederländer zu
Nuersmacher ist nach amtstierärztlicher Feststellung die

Saarbrücken, den 20. Oktober 19826.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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