Sdarbrücker Kreisblalt
derbunden mit
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.
ree dee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
debr. Hofer M⸗G.. Saarxbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 38 Samstag,
Inhalt:
Bestimmung über das Wohnungswesen (S. 163). — Sperrzeit
der Tauben (S. 163). — An eenuen, für Aerzte
und Tierärzte (S. 163). — LDadenschluß der Friseur—
geschäfte in der Gemeinde Püttlingen (K. 163). — Höchst⸗
breise für den Verkauf von Brot (S. 1649. — Vieh—⸗
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
lbommission des Saargebietes.
330 Weitere Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 27. JZuli 1926 betreffend Abänderung
ver Bestimmung über das Wohnungswesen.
Auf Grund des Art. 53 der Verordnung vom 27. Juli
1926 betreffend Abänderung der Bestimmungen über das
Wohnungswesen wird in Ergänzung der am 1. 8. 1926
erlassenen Vorschriften folgendes bestimmt:
81.
Als den Zwecken des Kleingewerbes dienende Räume
im Sinne des Art. 3 Ziffer 6 Abs. 3 der Verordnung
vom 27. Juli 1926 haben zu gelten, Räume, in welchen
die in 8 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Hand—
Perser Pder Kleingewerbetreibende ihr Gewerbe ausüben
u. dergl.
Die Grenze —75— Groß- und Kleingewerbe bemißt
sich demnach im wesentlichen nach dem Umfang und der
Art, sowie der Räummlichkeiten, der Höhe des Umsatzes
und des Anlage- bezw. Betr ebslapitals.
Ist zwischen Mieter und Vermieter streitig, ob ein groß—
oder kleingewerblicher Betrieb vorliegt, so ist der Zu—
sttändigkeitssteeit vor dem Mieteinigungsamt bezw. Revi—
fionsgericht auszutragen. Die rechtskräftige Entscheidung
dieser Stelle ist für das ordentliche dealige bindend.
Saarbrücken, den 20. September 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Praͤsident:
gez. G. W. Stephens.
331
Polizeiverordnung
betr. Sperrzeit der Tauben.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver—
unn vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des
Berwaltungsausschusses für den Umfang des preußischen
des Saargebietes folgende Polißeiverordnung er—
assen.
81.
Die Taubenbesitzer sind verpflichtet, ihre Tauben in
der Zeit vom 15. März bis 30. April und vom 1. Oktober
his 31. Oktober so einzusperren, daß ein Ausfliegen auf
die Felder nicht möglich ist. Die Landräte und für die
Stadt Saarbrücken der Bürgermeister können auf Grund
der örtlichen Verhältnisse die Sperrzeiten ohne Verlän—
gerung ihrer Gesamtdauer anderweit, jedoch nicht über
14 Tage vor oder nach den vorstehend bestimmten Zeit—
punkt itsenen. 52
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Franken,
im Unvermögensfalle mit csperendoe Haft bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt in Kraft mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung im Amätsblatt.
Bezugspreis für das Viertelfahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die ßmal gespaltene Millimeier⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
9. Oktober 1926 52. Jahrg.
jeuchenpolizeiliche Anordnungen (S. 164). — Errichtung
einer Lackfabrik in Güdingen (S. 164). — Errichtung einer
Zementfabrik in Völklingen (S. 164). — Ortspreise für
den Wert der Sachbezüge (S. 165).
Mit dem gleichen Tage werden die diesem Gegenstand
betreffenden kreis- und ortspolizeilichen Vorschriften im
preußischen Teil des Saargebietes außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 24. September 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
332 VBekauntmachung
betrefsend Aenderung der Amtsbezeichnungen der Kreis⸗
Bezirls⸗) Aerzte und Kreis⸗ (Bezirks⸗) Tierärzte des
Saargebietes.
In ihrer Sitzung vom 31. 8. 1926 hat die Regierungs—
kommissiton Snsepe daß künftig die Kreis— ————
Aerzte des Sgargebietes die Amtsbezeichnung „Medizinal—
at“ führen. Die gleiche Amtsbezeichnung hat der der—
tige Vorsteher des Medizinaluntersuchungsamtes zu
ühren.
Die Kreis- (Bezirks⸗) Tierärzte des Saargebietes führen
zemäß dem vorerwähnten Beschluß der Regierungskom—
mission fortan die Amtsbezeichnung „Veterinärrat“.
Vorstehende Regelung tritt mit der Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierungskom—
mission in Kraft.
Saarbrücken, den 20. September 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenbeiten der
Volkswohlfahrt und Landwirttschaft:
gez. Koßmann.
333 Bekan nimachung
betr. Ladenschluß der Friseurgeschäfte in der Gemeinde
Püttlingen.
Auf Antrag von zwei Dritteln der beteiligten Gewerbe—
reiben den wird hiermit nach erfolgter Abstimmung und
tach Anhörung des zuständigen Bürgermeisteramtes in Ge—
mäßheit 8 189f, sowie 88 41b, 105b, Abs. 1, und 10580
der Gewerbeordnung angeordnet, daß mit Wirkung ab
15. Oktober 1926 innerhalb der Gemeinde Puttlingen
Friseurbetriebe wie folgt geschlossen sein müssen:
lLan Wochentagen:
a) an allen Wochentagen ab 8 Uhr abends,
b) an Tagen vor Sonn- und Feiertagen, sowie zwei
Tage vor der Kirmes, vor dem Weihnachts-, Oster⸗
und Pfingstfest ab 9 Uhr abends.
2. an Sonn-und Feiertagen:
a) an allen Sonn⸗ und Feiertagen ab 12 Uhr vor—
mittags,
b) am 2 Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag darf
ein Geschäftsbetrieb nicht stattfinden.
Saarbrücken, den 22. September 1926.
Regierungskommission des
Abteilung Handel und
gez. Dr. Tils.
1. 7136.