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z22 Vietzseuchenpolizeiniche Anordnung.
In dem Gehöfte des Hüttenarbeiters Johaunn Dengel
und der Witwe Schreiber (ein Gehöft) in Völklingen,
Schulstraße 22, ist nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft
wurde die Sperre verhängt.
Die Straßen Schulstraße, Kirchenstraße, In der Grät und
Alter Markt werden zum Sperrbezirk erklärt. Von der
Bildung eines Beobachtungsgebietes wird einstweilen ab—
gesehen.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre, doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Benehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
treistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Ierydeert
einden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1919, J. 7152, Kreisblatt
Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 24. September 1926.
Der Landrat.
J. V.: Michels.
323
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der Maul- und
klaäuenseuche wird gemäß 8 168, Abs. 1, der Aussührungs—
vorschriften zum Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1912 für
den Umfang des Bürgermeistereibezirks Völklingen folgende
Anordnung erlassen:
Bis auf weiteres ist verboten:
a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Aus—
nahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhösen,
sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und
Wochenmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen.
der Handel mit Klauenvieh, ausgenommen der Handel
mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder
außerhalbe des Gemeindebezirks der gewerblichen
Niederlassung des Ipdiee oder ohne Begründung
einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser
Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen
durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das
Aufkaufen von Tieren durch Händler.
) der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh.
Zaarbrücken, den 24. September 1926.
Der Landrat.
J. V.: Michels.
J. 7078
324 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche in dem Gehöfte
des Kohlenmessers Wilhelm Kirst, Sulzbach, Schlachthof—
straße 3, erloschen ist, wird meine 3
Anordnung vom 2. 9. 1926, 1. 6495 — Kreisblatt Nr. 34 —
aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. September 1926.
Der Landrat.
J. V.: Michels.
I. 7144
325 Bekanntmachung.
Da die Maul- und Klauenseuche in dem Bürgermeisterei—
bezirk Sulzbach erloschen ist, wird meine viehseuchenpoli—
zelliche Anordnung vom 24. August 1926, J. 6266 — Kreis—
zlatt Seite 149 — aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. September 1926.
Der Landrat.
J. V.: Micheks.
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Bekanntmachungen anderer Behörden.
X Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Bürgermeisterei Völklingen folgende Polizei—
verordnung erlassen.
81.
Die Polizeiverordnung vom 14. Mai 1914, wonach das
Baden in der Saar und dem Püttlinger Bach nur von
bestehenden Badeanstalten aus gestattet ist, wird aufge—
hoben.
82.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das
die Verkündigung enthaltende amtliche Kreisblatt für den
Kreis Saarbrücken ausgegeben worden ist.
Völklingen, den 8. September 1926.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Janssen.
327 Bekanntmachung.
Ein Teil des hinter dem Anwesen des Kinobesitzers
Kaspar Kurtz in Wehrden, Mühlenstraße, gelegenen öffent—
lichen Weges, Flur 1, Gemarkung Wehrden, zwischen der
Wilhelm- und Mühlenstraße, soll eingezogen werden.
Dieses Vorhaben bringe ich gemäß 8 536 des Zuständig—
keitsgefetzes mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis,
daß Einsprüche binnen 4 Wochen vom Tage des Erscheinens
des diese Bekanntmachung enthaltenden Amtsblattes an
gerechnet auf Zimmer Nr. 24 des hiesigen Rathauses zur
Vermeidung des Ausschlusses geltend gemacht werden können.
Völklingen, den 22. September 1926.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Bürgermeister: Janssen.
328 Bekanntmachung.
Die Verzeichnisse über die Beiträge zu den Kosten der
tfandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet
pro 1925 liegen nach Maßgabe des 83 998 der Reichs-Ver⸗
sicherungsordnung vom 1. bis einschließlich 14. Oktober
ds“ Is. zur Einsicht der Beteiligten auf Zimmer 4 des
Rathaufses offen.
Binnen einer weiteren Frist von zwet Wochen kann jeder
Betriebsunternehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vor—
säufigen Zahlung, gegen die Beitragsberechnung bei dem
wsestand in Saarbrücken (Landratsamt) Widerspruch
rerheben.
Brebach, den 24. September 1926.
l. 8341. Der Bürgermeister: Loskant.
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Landverpachtung.
Am Montag, den 4. Oktober d. J., nachmittags 3 Uhr,
findet in Güdiingen im Saale der Wirtschaft Getrey, Kanal—
traße, die öffentliche Neuverpachtung des der Gemeinde
Güdingen gehörigen Gemeindelandes auf die Dauer von
6 Jahren statt.
Die bisherige Pachtzeit läuft am 31. Oktober d. J. ab.
Die Verpachhtung erfolgt nur an Eingesessene der Ge—
meinde Güdingen. Die Verpachtungsbedingungen werden
im Termin bekanntgegeben.
Brebach, den 28. September 1926.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1926
Der Landrat: Dr. Vogeler.