Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Oeffentlichem Anzeiger.
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Nr. 35 Mittwoch,

15. September 1926 52. Jahrg.

JInuhalt:
Vertretung des Präsidenten der Reg-Kom. (S. 1565). — (S. 155). — Gärtnerlehrlingsprüfung betr. (S. 156). — Er—
Eidesstattliche Versicherungen (S. 155). — Verordnung betre loschene Maul- und Klauenseuche (S. 156). — Vertretung
Wahl der Gemeindevorsteher (S. 155). — Polizeiverordnung im Forst- und Jagdschutz (S. 156).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
35
kommission des Saargebietes.
F Erlaß
betr. Vertretung des Präsidenten der Regierungs⸗
kommission.
Gemäß 88 17 und 18 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages, gemäß 86 der von dem
Bölkerbundsratfe an die Regierungskommission unter dem
13. Februar 1920 erteilten Vorschriften erläßt der Prä—
ident der Regierungskommission was folgt:
81.
Herr Koßmann, saarländisches Mitglied der Regierungs—
ommission, wird während der Abwesenheit des Herrn
B. W. Stephens, Präsident der Regierungskommission,
zwischenzeitlich mit der Führung der Präsidentengeschäfte
der Regierungskommission beauftragt.
82.
Herr Koßmann, stellvertretender Präsident der Re—
zierungskommission, wird zwischenzeitlich mit der Wahr—
nehmung der Geschäfte des Herrn G. W. Stephens, Mit—
zlied der Regierungskommission, beauftragt.
83.
Durch die Rückkehr des Herrn G. W. Stephens, Prä—
sident und Mitglied der Regierungskommission in das
Zaargebiet, wird vorstehender Erlaß außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 4. August 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.

Verordunng
—Ahl der Gemeindevorsteher im preußischen Teile
des Saargebietes.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
und nach Einsicht der Verordnung vom 29. April 1920
betr. die Wahlordnung für die Gemeinde- und Kreistags—
wahlen im Saargebiet, sowie der Verordnung vom 29.
Juli 1920 betr. die Wahl der Bürgermeister, Beigeord—
seten und Gemeindevorsteher usw. wird auf Grund des
Beschlusses der Regierungskommission vom 31. August 1926
verordnet, was folgt:
Artikel 1.
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter werden
nur von den gewählten Gemeinderatsmitgliedern gewählt.
Ist bei der Wahl die Amtsperiode des bisherigen Vor—
stehers noch nicht abgelausen, so hat er nur dann ein
Stimmrecht, wenn er Mitglied der neugewählten Gemeinde—
vertretung ist.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 31. August 1926.
Im Namen dder Regierungskommission,
Der Präsident:
J. V. gez. Koßmann.

Polizeiverordnung
EOberpolizeiliche Vorschrifth.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 9) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
erner des preußischen Gesetzes über die Polizeiverwaltung
»om 11. März 1850 und des 8 137 des preußischen
ßesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 1883, sowie auf Grund des Artikels 120 des Po—
izeistrafgesetzbuches für Bayern wird nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer für das Saargebiet für den Be—
reich des ganzen Saargebietes folgende Polizeinerordnung
oberpolizeiliche Vorschrift) erlassen.
81.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, das Vor—
sandensein solcher Stöcke, die von der bösartigen Faul—
zrut befallen sind, sofort der Ortspolizeibehörde anzu—
zeigen, welche die Anzeige unmittelbar der Regierungs—
ommission Abteilung Landwirtschaft weiterzugeben hat.
82.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, die
Unkersuchung seiner Binenstöcke durch eine von der Re—
gierungskommission Abteilung Landwirtschaft im Einver—
nehmen mit der Landwirtschaftskammer bestimmte Kom—
mission von Sachverständigen zu gestatten.
83.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken, bei denen bösartige
Faulbrut festgestellt ist, ist verpflichtet, gemäß Anordnung
der nach 8 2 gebildeten Kommission, auf Grund der
Aufforderung durch die Polizeibehörde, die erkrankten
Bienenstöcke zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
84.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Fr.
oder entsprechendet Haft im bayerischen Teile des Saar—

306 Verfügung
betr. eidesstattliche Versicherungen bei der Zuteilung von
nontingenten für die Einfuhr deutscher Waren ins Saar⸗
zebiet auf Grund der deutschefrauzösischen Vereiubarung
vom 5. August 1926.
Auf Grund der Verordnung betreffend Zuständigkeit
der Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Ab—
nahme eidesstattlicher Versicherungen vom 21. 1. 1926
Amtsblatt S. 13) wird verfügt:
Artikel 1.
Bei der Ausstellung der Kontingentsbescheinigungen auf
Brund der deutsch-französischen Vereinbarung vom 5. August
1926 wird vom Kontingentsinhaber eine eidesstattliche Ver—
sicherung verlangt werden dahinlautend, daß die Waren
für den Verbrauch im Saargebiet bestimmt sind, daß er
der Empfänger dieser Waren ist, und daß das zugeteilte
sontingent weder in seiner Gesamtheit noch teilweise an
einen Dritten abgetreten wird.
Artikel 2.
Der Direktor für wirtschaftliche Angelegenheiten oder
jein von ihm hierzu bestellter Vertreter sind zur Entgegen—
nahme dieser eidesstattlichen Versicherungen befugt.
Saarbrücken, den 30. August 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. J. Morize.
            
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