82.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
öffentlichen Behörden findet das Verbot des 81 keine
Anwendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter be—
rechtigt, Anzeigen, welche lediglich ihre persönlichen In—
teressen betreffen, an ihren Gruündstücken oder Mieträumen
auszuhängen oder anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenannten Empfeh—
lungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen, wie Metall,
Stein, Holz, Glas usw., ferner das Anbringen von festen
durch Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeit hergestellten
und auf längere Zeit ohne Veränderung des Inhalts
bestimmten Inschriften und Empfehlungen unmittelbar an
den Grundstücken oder deren Zubehörungen, der telegra—
phischen Nachricht der Zeitungsverleger und des Börsen—
und Handelsverkehrs und von Vereinsnaächrichten an be—
sonders dazu bestimmten Anschlagtafeln oder Kästen ge—
stattet
83
Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen an der in
21 bezeichneten Anschlagsvorrichtung ist nur dem Unter—
nehmer des Anschlagwesens und den von ihm beauftragten
Personen gestattet, welche den erforderlichen polizeilichen
Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Auftraggebers
bei Ausübung des Anschlagegeschäftes stets bei sich zu führen
und den Volizeibeamten aguf Verlangen vorzuzeigen haben
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Poli—
zeiperordnung werden, soweit sie nicht in den allgemeinen
Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit Geld—
strafen bis zu 30. — Fr. und im Unvermäügensialle mit ent—
sprechender Haft bestraft
85.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündung enthaltende Kreisblatt für den Kreis Saar
hrücken ausgegeben wird.
Kleinblittersdorf, den 2. November 1925.
Der Bürgermeister: Günther.
A
Reogierungskommission
des Saargebietes,
DTirektion des Innern und
Präsidialbüro.
J. C. Tab. Nr. XIV 50/25.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1925.
Dem Entwurf der Polizeiverordnung der Polizeiverwal—
tung Kleinblittersdorf vom 2. November 1925 über das
öffentliche Anschlagwesen in der Gemeinde Kleinblittersdorf
wird hiermit zugestimmt.
Die im 84 vorerwähnter Verordnung enthaltene An—
drohung einer Geldstrafe bis zu 30. — Fr. wird gemäß
85, Abs. 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 hiermit genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. V. Rault.
1
Saarbrücken, den 3. Februar 1925
Der Landrat: Dr. Vogeler.