Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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oerbunden mit
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

risewrgedye nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
zebr. Hoser A⸗G. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

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oder deren Raum 6Cts.

— EIXIECLEA—

Nr. 33 Mittwoch,

1. September 1926 52. Jahrg.

Juhalt:
Fürsorgerechtliche Beziehungen zwischen dem Saargebiet erkennung von Gartenbaubetrieben (S. 159. — Ver—
und dem übrigen Reichsgebiet (S 151). — Ernennuͤngen fügung betr. Wohnungswesen in den Gemeinden Eiwesser,
S. 151). — Höchstpreise sür den Verkauf von Brot (5. 1829. Niecdersalbach, Rittershof, Kutzhof, Lummerschied (S. 152).
—A ‚Mietpreis August 1926 (S. 15). — Prüfung der — Kreistagsabgeordneter (S 152. — Rotlaufseuche in
Fleischbeschauer und Trichinenschauer (S. 152. — An- Bildftock (S. 132. Konsularvertretungen (S. 152).
— 9 sor F gebiets und Fürsorgeverbänden des übrigen Reichs—
Bekanntmachungen der Regier ungs⸗ gebiets über die Pflicht zum Kostenersatz und zur Ueber—
komm'ssijon des Saargebietes. nahme werden entsprechend den Bestimmungen der 88 37
87 Verordung bis 37 58 Abs. 2 des Reichsgesetz es über —
betr. Inkrafttreten der am 27. 10. 1925 in Vaden⸗ adenign d — d. Mal 1908
Saden ane ete Abrede iber die Aun der Das Bundesamt für das Heimatwesen entscheidet in
ursorgerechtlichen Bezietzuugen zwischen dem Saar⸗ der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen zwei
gebiet und dem übrigen Reichsgebiet. auf Vorschlag der Regierungskommission des Saar—
Die Regierungskommission erläßt auf Grund der gebietes ernannt werden.
58 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 38) J4
des Friedensvertrages von Versailles, nach Anhörung Artikel 8.
der gewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund Die Ausweisung eines Hilfsbedürftigen aus dem
hres Beschlusses vom 30. Juni 1926, folgende VBer- Saargebiete nach dem übrigen Reichsgebiete sowie aus
ordnung: dem übrigen Reichsgebiete nach dem Saargebiete darf
nicht erfolgen, bevor nicht die Uebernahmeerklärung
des in Anspruch genommenen Verbandes oder eine
venigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über
die Uebernahmepflicht erfolgt ist.
Artikel 4.
Die auf dem Reichsgesetz über den Unterstützungs—
vohnsitz beruhenden Erstattungsansprüche können nur
ür die Zeit bis zum 1. April 1924 geltend gemacht
verden. Kosten unter 10 Reichsmark werden nicht
erstattet.
Streitigkeiten über die im Abs. 1 genannten An—
sprüche werden gemäß Artikel 2 entschieden.
Artikel 5.
Hinsichtlich der beim Inkrafttreten dieser Abrede
chwebenden Pflegefälle soll es so angesehen werden,
als sei die Hilfsbedürftigkeit erst am Tage des In—
krafttretens der Abrede hervorgetreten.

Einziger Artikel.
Der in Baden-Baden am 27. 10. 19253 unterzeich—
neten und hiermit veröffentlichten Abrede über die
fürsorgerechtlichen Beziehungen zwischen dem Saargebiet
and dem übrigen Reichsgebiet wird zugestimmt. Diese
Abrede tritt am 1. Mai 1926 im Saargebiet in Kraft
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.
Abrede
der Regierungskommission des Saargebietes mit der
deutschen Reichssregiernug über die fürsorgerechtlichen
Bezriehungen zwischen dem Saargebiet und dem
aäbrigen Reichsgebiet v 8. 12. 1923.
übrige deichsgebiet vom 7 3
Artikel 1.
Die fürsorgerechtlichen Beziehungen zwischen den
Armenverbänden des Saargebiets und den Fürsorge—
verbänden des übrigen Reichsgebiets (Ersatz der Kosten
und Uebernahme der Hilfsbedürftigen) regeln sich nach
den Vorschriften der Abschnitte & und D der Ver—
ordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar
1924 GReichsgesetzbl. I. S. 100) mit Ausnahme des
8 16 Abs. 2 dieser Verordnung, sowie nach den
preußischen und bayerischen Ausführungsvorschriften zu
8 12 der Verordnung.
Der Verkehr in fürsorgerechtlichen Angelegenheiten
sollzieht sich unmittelbar zwischen der Regierungs—
kommission des Saargebietes, Abteilung Volkswohlfahrt
Landarmenverband) einerseits und den Bezirks- und
Landesfürsorgeverbänden des übrigen Reichsgebiets
andererseits.

388 Ernennunngen.
Durch Erlaß des Herrn Präsidenten der Regierungs—
ommission vom 23. März und 1. Juni 1926 sind zu
Ministerial-Direktoren ernannt worden:
1. Herr Ministerialrat Fuhrmann, bei der Abteilung Ar—
beitsamt, mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an,
2. Herr Ministerialrat Dr. Obé, bei den Abteilungen
Volkswohlfahrt, Gesundheitswesen und Landwirtschäft,
mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an,
Herr Oberregierungsrat a. D. Dr. Thissen, bei der
Abteilung Sozialversicherung, mit Wirkung vom 1.
Juni 1926 an.
Saarbrücken, den 1. August 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt, Landwirtschaft, Arbeits—
amt und Sozialversicherung:
gez. Koßmann.

Artikel 2.
SZtreitigkeiten zwischen Armenverbänden des Saar
            
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