Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1149 —

— Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte der
Witwe Groh in Geislautern, Wilhelmstraße 7, erloschen ist,
wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 14. Juli
d. Is. J. 4976 aufgehoben.
Saarbrücken, den 21. August 1926
J. 5630

Der Landrat
J. V.: Michels

283 Bekanntmachung.
Da die Maul- und Klauenseuche in den Bürgermeisterei—
hezirken Püttlingen, Völklingen und Ludweiler erloschen
ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 27.
Juli d. Is — Nr. 1 543 — Kreisblatt Seite 133 —
soweit sie die vorgenannten Bezirke betrifft, aufgehoben.
Für den Bürgermeistereibezirk Kleinblittersdorf bleibt die
Anordnung bis auf weiteres bestehen.
Saarbrücken, den 24. August 1926
Der Landrat
l. 6245 J. V.: Michels

3284 Bekanntmachung.
Zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der Maul- und
stlauenseuche wird gemäß 8 168, Abs. 1 der Ausführungs—
vorschriften zum Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1912 für den
Umfang der Bürgermeistereibezirke Quierschied, Sulzbach,
Dudweiler und Friedrichsthal folgende Anordnung erlaässen:
Bis auf weiteres ist verboten:
a. die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme
der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auf—
trieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses
Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen.
b. der Handel mit Klauenvieh, ausgenommen der Handel
mit eisien der ohne vorgängige Bestellung entweder
außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Nieder—
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen
stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt
auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne
Iit nren von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch
dändler.
Saarbrücken, den 24. August 1926
Der Landrat
J. V.: Michels

l. 6266

385 Viehse uchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des Polizeiwachtmeifsters Peter
Andres und des Bergmanns Peter Burgardt in Quierschied,

Alte Glashütte 60, ist nach amtstierärztlicher Feststellung
die Maul⸗- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Ge—
jöft wurde die Sperre verhängt. Die Straße Alte Glas—
zütte wird zum Sperrbezirk und der übrige Teil des Ortes
Quierschied zum Beobachtungsgebiet erklaͤrt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des
Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Geneh—
nigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreis—
ierärztlichen Gutachtens verlassen. Der gemeinschaftliche
Weidegang von Klauenvieh ist verboten.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilkchen An—
z»rdnung vom 10. Dezember 1919 — 1. 7153, Kreisblatt
Seite 254 — sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 24. August 1926
Der Landrat
I. 6244 J. V.: Michels
286 Bekanntmachung.
Die Sperrung der Provinzialstraße Dudweiler—Sulzbach
von Klm. 7,9 bis Sulzbachbrücke wird, da die Straßenbau—
arbeiten beendet sind, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 23. August 1926.
Der Landrat.
lJ. 6231. J. V.: Michels.

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Saarbrücken, den 25. August 1926
Der Landrat: Dr. Vogeler
            
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