Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1925 und 1926 erhoben worden sind, sind auf die noch
nicht bezahlten Steuerbeträge zu verrechnen, oder, wenn
dies nicht möglich ist, zu erstatten.
Artikel 4.
Die gegenwärtige Verfügung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Januar 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Finanzen und Forsten.
gez. W. Stephens

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
36 Bekauntmachung
An Stelle des aus dem Kreistage Saarbrücken-Land durch
Tod ausgeschiedenen Kreistagsabgeordneten Herrn Peter
Schweitzer aus Buchenschachen (Zentrumspartei), tritt Herr
Georg Altmeyer, Bergmann in Püttlingen, der nach Herrn
Schweitzer die meisten Stimmen in dem Wahlvorschlag der
vorgenäannten Partei erhalten hat.
Saarbrücken, den N7. Januar 1926.
K. A. 577. Der Wahlkommissar: Dr. Vogeler.

37 Bekanntmachung.
Die Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, hat
gemäß 81 der Polizeiverordnung betr. das Abraupen der
Bäume für den preußischen Teil des Saargebietes vom
26. Juli 1924 die alljährliche Frist zum Abraupen der
Bäume für die Zeit vom 14. bis 28. Februar festgesetzt.
Innerhalb dieser Frist ist Jeder, der eigene oder fremde
Vbite Und andere Baumpflanzungen oder sonstige Holz—
gewächse besitzt, in Nutzung oder in Verwaltung hat, ver—
pflichtet, sie abzuraupen.
Zuwiderhandlungen ziehen die in der vorgenannten
Polizeiverordnung angegebenen Strafen nach sich.
Saarbrücken, den 18. Januar 19826.
I. 398 Der Landrat: Dr. Vogeler.

38 Bekanutmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in Püttlingen ist nach amts—
tierärztlicher Feststellung erloschen. Meine viehseuchen—
polizeklliche Anordnung vom 4. Vezember 1925 — J. 7657
— wird daher aufgehoben.
Saarbrücken, den 29. Januar 1926.
I. 210. Der Landrat: Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden
39 Ortsstatnt
betreffend die Regelung des Anschlagwesens für die von
der Gemeinde FKtleinblittersdorf errichteten Plakatsäuken.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeinde-Ordnung vom
23. Juli 1845 in Verbindung mit Artikel 4 des Gemeinde—
verfassungsgesetzes vom 15. Mai 1856 und des 84 des
Kommundslabgabengesetzes in der unterm 21. Dezember 1928
verkündeten Fassung (Amtsblatt der Regierungskommission
Nr. 323 vom 27. Dezember 1923) sowie des Gemeinderats—
beschlusses vom 2. November 1925 wird für die Gemeinde
Kleinhlittersdorf folgendes Pfeeliaiur erlassen:
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen und
dergleichen Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen und
Plaͤhen hat ausschließlich an den von der Gemeinde errich—
teten Anschlag-⸗(Plakat-)säulen zu erfolgen.
Tie Benutzung dieser Gemeinde-Veranstaltung ist den
Bestimmungen dieses Ortss auts unterworfen.
Beim Bürgermeisteramt ist eine Reklameabteilung ein—
gerichtet, die alle Aufträge entgegennimmt.
Tie zum Anschlag für den nächsten, Tag bestimmten
Plakate sind spätestens bis T 4 Uhr (Samstags
bis 11 Uhr vormittags) bei dem Bürgermeisteramt ab—
zuliefern. An Sonntägen und gesetzlichen Feiertagen er—
solgt kein Plakatanschlag.
ZTer Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung,
entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne Gewähr.
Die für die behördlichen Bekanntmachungen bestimmten
Stellen bleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen für Sonntage oder
gesetzliche Feiertage betreffen, werden diese Tage mit—
gerechnet.
Der Anleg erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakat—
sfäulen. deren Zahl vorläufig 4 beträgt.

Zwecks Ergänzung beschädigter Plakate sind entsprechende
Plakate mehr zu liefern. Das Wiederankleben unansehnlich
gewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit Ersatz
plakate vorhanden sind, kostenlos.
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen.
sind vom Anschlage ausgeschlossen.
Tauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen For—
maten können nur unter dem Vorbehälte angenommen
werden, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
ungaufschiebbare Plakate überklebt werden dürfen.
bidn diesem Falle tritt entsprechende Erstattung der Ge—
ühr ein

83.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
folgende Gebühren erhoben:
J. Für Plakate auswärtiger Innen und Unternehmungen,
gleichviel ob mit oder ohne Absicht der Gewinnerzieluͤng.
a) Formatgröße 21233 em, Gebühren für den 1. Tag
2.— Fr., für jeden weiteren Tag 1.— Fr.;
Formatgröße 33)43 cm, Gebühren für den 1. Tag
4. - Fr., für jeden weiteren Tag 2— Fr.;
Formatgröße 4266 m, Gebühren“ für den 1. Tag
8.— Fr., für jeden weiteren Tag 3.— Fr.;
Formatgröße 66)129 cm, Gebühren für den 1. Tag
10.— Fr., für jeden weiteren Tag 5.— Fr.;
Formatgröße 865126 ,m, Gebühren für den 1. Tag
12.— Fr., für jeden weiteren Tag 6.— Fr.
Bei Zwischengrößen kommt der Preissatz für das
nächst größere Format in Anrechnung.
b) Plakate über 865126 cm Formatgröße sind mit 1CEts
pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
II. Für Plakate einheimischer Firmen und Unterneh—
mungen (Vereine usw.) aller Art, sind 5000 der unter 1
bezeichneten Gebührensätze zu zahlen.
I11. Behördliche Bekanntmachungen und Anzeigen orts—
angesessener Vereine über Vereinsversammlungen sind ge—
bührenfrei, Plakate über Versammlungen politischer Par—
teien, gewerkschaftlicher oder wirtschaftlicher Organisatioönen
nur insoweit, als sie die Formatgröße 660129 cm nicht
überschreiten und es sich um die Erörterung volitischer oder
wirtichaftlicher Fragen handelt.

84
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragserteilung
an die Gemeindekasse Kleinblittersdorf zu entrichten. In
übrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwaltungs
zwanaosverfahren.

85.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem Ab—
gabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist
binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Bebühr an den Steuerpflichtigen bei dem Gemeindevorstand
Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pilichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustel—
lung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—
waltungsstreitversahren offen. Zuständig in erster Instanz
ist der Kreisgausschuß zu Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
2ahlung nicht aufgehboben.

86.
DTieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 2. November 1925.
Der Bürgermeister: Günther.
Nr. K. A. 970. Genchmigt. Beschluß vom 21. 1. 1926
Saarbrücken. den M. Januar 1926.
Der Kreisausschuß: Dr. Vodeler

40 Polizeiverordnung
über das öffentliche Anschlagewesen in der Gemeinde
Kleinblittersdorf.
Auf Grund der 88 3, und 6 des Gesetzes über die Polizei—
perwaltung vom 11. März 1850 und mit Zustimmung der
Regierungskommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich
des erhöhten Strafmaßes wird hiermit sür den Bezirk der
Gemeinde Kleinblittersdorf folaende Polizeiverordnung er
sassen?

81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Bekannt—
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Blätzen
aur an den von der Gemeinde für die Aufnahme solcher
Bekanntmachungen bestimmten Anschlaasäulen anaebrach—
verden
            
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