263 Verwaltungsgebührenordnung.
Infolge Neubildung der Gemeinde Göttelborn und aus
Anlaß des Uebertrittes der Gemeinde Fischbach in den Bür—
germeistereiverband Quierschied wird nachfolgende Verwal—
tungsgebührenordnung zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Die Gemeindevertretung beschließt folgende Ordnung für
die Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bezirk der
Bürgermeisterei Quierschied.
Auf Grund desß 86 Abs. 2 und 3 des Preußischen Kom—
munal-Abgabengesetzes in der Fassung der Verordnung der
Regierungskommission des Saargebietes vom 21. 12. 1923
und des Beschlusses der Bürgermeistereivertretung vom 5.
Dezember 1924 wird für den Bezirk der Bürgermeisterei
Quierschied folgende Gebührenordnung erlassen:
81.
Für einzelne Amtshandlungen, die auf Veranlassung der
Beteiligten von der Bürgermeisterei-Verwaltung vorgenom—
men werden, werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe
dieser Gebührenordnung erhoben.
82.
Die Erhebung der Gebühren erfolgt nach dem hierunter ab—
zedruckten Tarif. z8
Gebührenfrei sind:
l. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Inter—
esse erfolgen, insbesondere Amtshandlungen, die durch
Behörden veranlaßt werden, es sei denn, daß die Gebühr
— 3 als mittelbaren Veranlasser zur Last zu
egen ist;
der mündliche Verkehr;
Zeugnisse für Beamte, Angestellte und Arbeiter über
die Beschäftigung in einem Betriebe der Bürgermeisterei
»der Gemeindeverwaltung;
Zeugnisse oder Bescheinigungen, die zum Nachweise der
Berechtigung zum Genusse von Wohltaten, Stiftungen
und anderen Bezügen für hilfsbedürftige Personen die—
nen sollen, oder die wegen Zahlung von Wartegeldern,
Pensionen, Unterstützungsgeldern, Krankengeldern, Be—
erdigungskosten, Witwen- und Waisengeldern und ähn—
lichen Kosten und Geldern wie beispielsweise die
sozialen Lohn- und Gehaltszulagen eingereicht werden
müssen, sowie ferner Lohnabholungsbescheinigungen und
Bescheinigungen in Angelegenheiten der Wohnungs—
zwangswirtschaft;
Amtshandlungen, die kraft Gesetzes kosten- und ge—
hbührenfrei vorgenommen werden müssen.
84.
Die Bürgermeistereiverwaltung ist befugt, die Gebühr
im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit des Pflichtigen auf
Antrag ganz oder zum Teil zu erlassen.
8 5.
Die Gebühr soll grundsätzlich spätestens bei der Aus—
händigung des Bescheides, der Bescheinigung, des Zeugnisses
usw. entrichtet und erforderlichenfalls durch Postnachnahme
zrhoben werden; sie kann schon vor der Vornahme der
Amtshandlung gefordert werden. Die Einziehung erfolgt
unter Verwendung von Gebührenmarken.
Die Beitreibung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangs—
verfahrens
86.
Bei Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandluag, die noch nicht vollendet, mit deren Aus—
ührung oder sächlicher Vorbereitung jedoch bereits schon be—
gonnen worden ist, wird ein Viertel, bei Ablehnung des
Antrages die Hälfte der Gebühr, mindestens jedoch 0,50 Fr.
erhoben; es kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn
der Antrag auf nicht anzurechnende Unkenntnis der Ver—
zältnisse oder Unvermessenheit beruht.
Für einen lediglich wegen Unzuständigkeit ablehnenden
Bescheid wird eine Gebühr nicht erhoben.
87.
Gegen die Erhebung der Gebühr steht dem Pflichtigen der
Finspruch zu. Derselbe ist binnen einer Frist von vier
Wochen nach Bekanntgabe der zu zahlenden Gebühr beim
Bürgermeister einzulegen.
Fuͤr den Gang des Rechtsmittelverfahrens sind die Be—
timmungen des Kommunalabgabengesetzes maßgebend.
Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflich—
rung zur Zahlung nicht aufgehoben.
88.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage der Veröffentichung
in Kraft.
Quierschied, den 5. Dezember 1924
Der Bürgermeister
arif.
(68 2 der Gebührenordnung).
Es werden an Gebühren erhoben für:
l1. Die Erteilung einer Auskunft durch das Ein—
woh ner⸗Meldeamt
Ausstellung eines Führungszeugnisses
Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte
Ausstellung einer Grenzkarte, einer Radfahrer—
karte, soweit das Fahrrad überwiegend für Be—
rufszwecke benutzt wird
Fr.
2330
24
2.—
2.
3.
4.
sonst
Die Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung
einer Gewerbelegitimationskarte, einer Ausfent—
haltsbescheinigung — mit Ausnahme solcher, für
die Eheschließung — oder einer sonstigen polizei—
lichen Bescheinigung
Die Entgegennahme von Anträgen auf Erlangung
eines Staatsangehörigkeitsgausweises — mit Aus—
nahme der für die Eheschließung benötigten —
Dié Ausstellung
a) eines roten Personalausweises
b) Reiseausweis nach Frankreich mit Ausnahme
derjenigen für ständig in Frankreich beschäftig—
ten Arbeiter
c) die Ausstellung eines Duplikates des roten
Personalausweises
8. Die Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis ins Saargebiet
9. Die Entgegennahme von Anträgen auf Erlangung
eines saarländischen Reisepasses
10. Die Zweitschriften:
a) einer Bescheinigung der erfolgten Gewerbean—
meldung
b) eines Arbeitsbuches
c) eines Steuerzettels
d) eines Steuerbuches
e) eines Impfscheines
) eines Holzabfuhr⸗, Raff- und Leseholz- sowie
Grasscheines
11. Jede Beglaubigung von Unterschriften
12. Die Abstempelung eines Kraftwagennummer—
schi lIdes
13. Die Beglaubigung von Abschriften und zwar für
jede angefangene Seite 0,25 mindestens aber
14. Die Anfertiguͤng von Abschriften amtlicher Schrift—
stücke, für jede angefangene Seite 1.— Fr., min—
destens aber
15. die Erteilung sonstiger Bescheinigungen in Privat⸗
angelegenheiten
16. a) die Anfertigung von Kopien aus den Flurkarten
bis zur Größe eines 8/8 Kartenbogens und bei
nicht mehr als 40 Parzellen —X
b) die Anfertigung von größeren Kopien nach Ver—
einbarung entsprechend mehr
Zu àa und b: Die zur Erstellung von neuen Wohn⸗
räumen benötigten Kopien und Auskünfte sind
im Interesse der Behebung der Wohnungsnot
gebührenfrei.
17. Bescheinigungen jeder Art im Privatinteresse, so—
weit sie nicht besonders aufgeführt sind i 2,—
18. Die Abgabe eines An- und Abmeldeformulars 09,20
Neben den in vorstehendem Gebührentarif festgelegten
Bebührensätzen werden in jedem Falle die entstandenen baren
Auslagen an Porto- und Insertionskosten, sowie an Fern—
prech⸗ und Telegraphengebuͤhren erhoben.
Nr. K. A. 1299 Genehmigt. Beschluß vom 22. November 1924
Saarbrücken, den 23. Februar 1925.
(L. S.) Der Kreisausschuß:
J. V. Michels
L
Bekannimachungen anderer Behörden.
264 Wegeverlegung.
Es ist beabsichtigt, den in der Gemarkung Bliesrans—
zach zwischen den Parzellen Flur 1 Nr. 63672 einerseits
und 793,64,63, 73259 andererseits gelegenen öffentlichen
Fußweg aufzuheben. Das Vorhaben wird hiermit gemäß
357 des Zuständigkeitsgesetzes zur öffentlichen Kenntnis
zJebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einsprüche vom
12. d. M. ab binnen 4 Wochen zur Vermeidung des Aus—
schlusses bei mir schriftlich oder mündlich zu Protokoll
zeltend zu machen.
Brebach, den 6. August 1926.
Di⸗ Wegepolizeibehörde.
er Bürgermeister.
Saarbrücken, den 11. August 1926.
Der Landrat: Dr. Vogeler.