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Weibliches Rehwild hat bis 1926 das ganze Jahr Schonzeit.
Weibliche Fasanenhennen haben bis 1926 das ganze Jahr
Schonzeit.
Kälber von Rotwild haben das ganze Jahr Schonzeit.
Rehkitzen haben das ganze Jahr Schonzeit.
Saarbrücken, den 29. Juli 1926.
Die Jagdpolizeibehörde.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
. 4929.
247 Bekanntmachung.
In Anwendung des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900 — II. a 480 — habe ich dem Forstgehilfen Franz von
Pidoll zu Scheidterberg aushilfsweise die Ausübung des
Jagdschutzes auf dem Gemeindebanne Scheidt übertragen.
Saarbrücken, den 31. Juli 1926
Nur. J 5528 Der Landrat: Dr. Vogeler
Bekanntmachungen anderer Behörden.
248 Bekanntmachung.
Die Eisenbahndirektion des Saargebietes beabsichtigt die
Aufhebung des Wegeüberganges in Schienenhöhe des Nau⸗
weilerweges bei kKm 11.9 — 62, GPosten 124) sowie des
Wegeüberganges in Schienenhöhe bei Km 12.7 0 GPosten
125) und ferner die Anlage einer Wegeüberführung bei
iem 12.5 — 36 mit linksseitigem Seitenweg zwischen
m 12.5 — 20 bis 12.6 — 80 der Saarbahn Saar—
—— (Flur 12 und 13 der Gemarkung Völk—
ingen).
Die Pläne nebst Bauwerkverzeichnis liegen in der Zeit
zom 5. bis 18. August 1926 je einschließlich auf dem
Bürgermeisteramt in Völkllingen, Zimmer 24, während der
Vormittagsdienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange
eines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Einwendungen sind bei dem Bürgermeisteramt (Bau—
imt) hier schriftlich einzureichen, oder mündlich zu Pro—
tokoll zu geben. (2400
Völklingen, den 2. August 1926.
Der Gemeindevorstand.
Der Bürgermeister: Janssen.
249 Abänderung der Gebührenordnung
jür die Wasserentnahme aus der Wasserleitung der Ge⸗
meinde Gersweiler vom 12. August 1889.
Die Bestimmungen der vorerwähnten Gebührenordnung
werden auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.
Mai 1926 wie folgt abgeändert:
8 3 wird durch folgende Fassung ersetzt:
Gemäß 81 der Ortspolizeiverordnung vom 17. Juli
1899 muß jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist,
an die Gemeinde-Wasserleitung angeschlossen werden. Die
Kosten für die Herstellung der Wasserleitungsanschlüsse bei
Reubauten werden insoweit übernommen, als die Länge der
Anschlußleitung nicht mehr als 10 Meter beträgt, gerechnet
hon der Straßenmitte bis 1 Meter hinter die vordere Um—
fassungsmauer des betreffenden Gebäudes. Eine Ausnahme
hziervon ist nur dann zulässig, wenn für den Anschluß—
nehmer eine unbillige Härte entsteht, z. B. unverschuldete
dezw. infolge baupolizeilicher Vorschriften bedingte unge—
vöhnlich weite Zurücksetzung des Neubaues oder beim An—
schlusse von Um- und Erweiterungsbauten, die eine schon
bestehende Baulichkeit betreffen. In solchen Ausnahme—
fällen entscheidet die Verwaltung nach billigem Ermessen.
Bei Neubauten, welche nicht an von der Gemeinde angeleg⸗
ten Straßen errichtet werden, muß der Anschlußnehmer
sich verpflichten, die Kosten für die Hauptwasserleitung und
die Zuleitung (10 Meter Anschluß) von dieser zu dem
Brundstück selbst zu tragen. Die Leitung steht auch dann
im Eigentum der Gemeinde. Vermehrt sich die Zahl der
Anschlüßnehmer an einer solchen Leitung und erfoigt hier—
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durch die Gemeinde, so können demjenigen, welcher die
Kosten für die Gesamtzuleitung getragen hat, die Auf—
wendungen ganz oder zum Teil ersftattet und den anderen
Anschlußnehmern in Anrechnung gebracht werden. Die Was—
sermesser stellt die Gemeindeverwältung.
Die Gemeindeverwaltung hat das Recht, aber nicht die
Pflicht, die inneren Privatleitungen zu kontrollieren, ob
sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen. Sie kann
die Beseitigung vorschriftswidriger Anlagen verlangen.
Als Material für die inneren Hausleitungen müssen
perzinkte Schmiede-Eisen-KRohre verwendet werden. Blei—
rohre dürfen nur in Ausnahmefällen zur Verwendung
kommen und ist hierzu die vorherige Genehmigung der Ge—
meindeverwaltung nachzusuchen.
Sämtliche Leitüngsteile müssen einen inneren Wasserdrudk
von 20 kg auf den gem — 20 Atmosphären Widerstand
leisten. Abweichungen hiervon sind nicht gestattet.
In den Privatleitungen dürfen zum Abzapfen des Was—
sers nur Ventilzapfhähne zur Verwendung gelangen.
Bummi-Niederschraubhähne sind ausgeschlossen.
8 18 erhält folgende Fassung:
Für das abgegebene Wasser werden nach Angabe des
Wassermessers folgende Preise festgesetzt:
a) für Haushaltüngswasser für Einheimische 0.80 Fr. pro
Kubikmeter,
b) für Haushaltungswasser für Auswärtige 1.25 Fr. pro
Kubikmeter,
c) für Gewerbewasser 1.20 Fr. pro Kubikmeter,
d) für Industriewasser für Einheimische 1.60 Fr. pro
Kubikmeter,
e) für Industriewasser für Einheimische 2.— Fr. pro Kubik—
meter
und zwar mit der Maßgabe, daß diese Preise auch für
den jeweils festgesetzten Mindestverbrauch zu zahlen sind.
der Betrag hierfür wird auch erhoben, wenn in dem be—
reffenden Monat kein Wasser verbraucht worden ist. Die
zestsetzung des Preises für Großkonsumenten bleibt be—
onderer Vereinbarung vorbehalten. Das Wassergeld ist
nonatlich fällig. Rückständige Beträge werden im Wege des
Berwaltungszwangsverfahrens beigetrieben. Die vorstehen—
den Preise gelten als Richtfätze. Eine Erhöhung öoder
krmäßigung, die durch die Notwendigkeit des Ausgleichs
wischen Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Wasser—
ersorgungsanlage überhaupt bedingt wird, unterliegt einem
Beschluß des Gemeinderates. Die auf dieser Grundlage
»eschlossene Erhöhung bezw. Ermäßigung kommt der Fesi—
etzung innerhalb dieser Gebührenordnung im Sinne des
z7 des K. A. G. in der Fassung vom 21. Dezember 1923
zleich. Die Festsetzung wird wirksam nach ortsüblicher Be—
anntgabe der Gebührensätze.
8 I109 erhält folgende Fassung:
Bei Entnahme von Wasser zur Errichtung von Neu—
bauten ist der nachstehend angeführte Verbrauch gebühren—
frei:
1. für ein einfaches (Istöckiges) Wohnhaus 30 chm
2. für dasselbe mit Scheune und Ställ 40 ,
3. für ein einfaches 2stöckiges Wohnhaus 458
4. für ein einfaches 3stöckiges Wohnhaus 60
5. für Scheune und Stall besonders 158
6. für sonstige Oekonomie-Gebäude 1585
7. für, Reparaturen und Umbauten je nach
Größe und Umfang 5—220
8. für ausgebaute Daͤchgeschosse jeweils be—
sonders 108,
Für das über die vorstehenden Verbrauchsmengen hinaus
entnommene Wasser, welches durch den auf der Baustelle
von der Gemeinde aufzustellenden und von dem Bauherrn
zu sichernden Zähler angezeigt wird, hat der Neubauende
die jeweiligen Gebühren für Haushaltuügswasser zu zahlen.
Für das Bauwasser, welches zu ind üstriellen“ Reu-—
Um- oder Erweiterungsbauten entnommen wird, sind grund—
ätzlich die für Haushaltungswasser festgesetzten Gebuͤhren—
ätze zu entrichten.
821 erhält folgende Fassung:
Die Feststellung des Wasserverbrauchs erfolgt monatlich
durch einen Beauftragten der Gemeinde. Dieser berechnet
auf Grund seiner Feststellung den zu zahlenden Wasser—
geldpreis und fordert den Betrag, der in ein Rechnungs—
ormular, mit den nötigen Merkmalen von ihm einzu—
ragen ist, sofort von den Zahlungspflichtigen an. Die
nündliche Bekanntgabe über die Höhe des zu zahlenden
Betrages unter gleichzeitiger Angabe der sonstigen Be—
rechnungsmerkmale kommt der ordnungsgemäßen Anforde—
rung einer fälligen öffentlichen Abgabe gleich. Mit der
Anforderung wird das Wassergeld sofort fällig. Der Be—
trag ist daher unmittelbar an den Gemeindebeauftragten,
in dessen Hand sich Aufnahme und Gelderhebung ver—
zinigen, zu zahlen. Der Gemeindebeauftragte hat durch
Aushändigung der von ihm ausgestellten Rechnungen mit
Unterschrift über den empfangenen Betrag Quittung zu
eisten. Nach zweimaliger vergeblicher Aufforderung zur
Zahlung durch den Wassergelderheber in der vorerwaähnten
WVeise erhöht sich das fällige Wassergeld ohne weiteres um
die tarifmäßige Mahngebühr und weiterhin um die für
Staatsgefälle festgelegten gesetzlichen Verzugszinsen, wenn
es sich um höhere Beträge oder besonders säumige Zah—
ungspflichtige handelt. Ob die Voraussetzungen für die
Inrechnungstellung der Verzugszinsen vorliegen, entscheidet
im Einzelfalle die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen
mit der Wasserwerkskommission. Sollte die Beitreibung
nicht möglich sein, so steht der Gemeinde, unbeschadet der