sSdarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
hderausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken Erscheint wöchentlich Mittwochs.
zrittecung de nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
debr. Hofer A.⸗G., Saarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
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oder deren Raum 60 Ets.
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Nr. 29 Freitag,
6. August 1926 52. Jahrg.
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Höchstpreise für den Verkauf von Brot (S. 135). — führung (S. 136). — Gebührenordnung für Wasserentnahme
Sicherstellung des Wasserrechts in Berschweiler (S. 135). — in Gersweiler (S. 136). — Gebührenordnung für elektrische
Straßensperre (S. 135). — Jagd- und Schonzeit für Wild Energie in Gersweiler-Ottenhausen (S. 187). — dto. für
„S. 135). — Ausühung des Jagdschutzes (S. 136). — Auf- Clarenthal-Krughütte (S. 137). —, Straßensperre auf der
sebung eines Wegeüberganges und Anlage einer Wegeüher- Provinzialstraße Dudweiler-Sulzbach (S. 138).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Vekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
oon Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26
Nr. 3), wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 17. Juli wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
Fr. 1,40 für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das 8 Prozent Zusatz von Roggen-,
Reis- oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualität
zunächst stehende bessere Brot, das in der Brotverkaufsstelle
dorhanden ist.
Diejenigen, die innerhalb vorstehender Frist keinen
Widerspruch erheben, verlieren ihr Widerspruchsrecht. Fer—
ner werden nach Ablauf der Frist gestellte Anträge auf
Sicherstellung oder Verleihung in demselben Verfahren nicht
berücksichtigt ist. Nach erfolgter Sicherstellung und von
Beginn der Ausübung des verliehenen Rechts an können
wegen nachteiliger Wirkungen nur noch die im 8 82
und im 8 203 Abs. 2 des Wassergesetzes bezeichneten An—
prüche geltend gemacht werden.
Die Zeichnungen und Beschreibungen liegen während
der gesetzten Frist im Amtszimmer des Bürgermeister—
5 Heusweiler während der Dienststunden zur Einsicht
offen.
Termin zur mündlichen Erörterung etwaiger rechtzeitig
tend gemachter Widersprüche wird später bestimmt
werden.
Saarbrücken, den 28. Juli 1926.
Namens des Verwaltungsausschusses:
Der Vorsitzende:
(Verleihungsbehörde)
gez. Dr. Schlodtmann,
Oberregierungsrat.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
245 Bekanntmachung.
Wegen Neupflasterung der Kreisvertragsstraße Wehrden—
Beislautern-Ludweiler wird dieselbe von Kilometer 0,1
his 2,6 mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres gesperrt.
Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über Schaffhausen—
Werbeln-Ludweiler. Die Aufhebung der Sperre erfolgt
sosort nach Fertigstellung der Arbeiten und wird recht—
zeitig bekanntgegeben.
Saarbrücken, den 29. Juli 1926.
Der Landrat:!
i. 4962. J. V.: Michels.
84.
diese Bekanntmachung tritt am 2. August 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Juli 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
J. 5465 gez. J. Morize.
244 Bekanntmachung.
Der Müller und Ackerer Oskar Guthörl in Bersch—
weiler im Kreise Saarbrücken hat die Sicherstellung folgen—
der Rechte beantragt:
1. das Wasser des Rittershofer-Baches durch ein festes
Wehr, dessen Krone auf Ordinate 99,81 liegt, auf⸗
zustauen;
2. das Wasser durch den Mühlengraben abzuleiten;
3. das Wasser zum Antrieb eines oberschlächtigen Wasser—
rades zu benutzen und
das Wasser durch den Untergraben und gegebenen—
falls durch die im bezw. hinter dem Wehre befind—
lichen Rohrleitungen in den Rittershofer-Bach ein—
zuleiten.
Widersprüche gegen die Sicherstellung des Wasserrechts
und Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von
Einrichtungen oder auf Entschädigung sind in zweifacher
Ausfertigung oder zu Protokoll bei dem Bürgermeisteramt
deusweiler binnen einer Frist von 2 Wochen seit Ver—
zffentlichung dieser Bekanntmachung im Saarbrücker Kreis—
blatt anzubringen.
Auch andere Anträge auf Sicherstellung und Verleihung
des Rechts zu einer Benutzung des Gewässers, durch welche
die vom ersten Antragsteller beabsichtigte Benutzung be—
einträchtigt werden könnte, sind bei der vorgenannten Amts—
telle innerhalb derselben Frist einzureichen.
246 VBekanntmachung.
Unter Berücksichtigung der von der Regierungskommission
rꝛrlassenen Verordnungen über die Schonzeiten des Wildes
»om 26. 2. 1925, Amtsbl. S. 38, und vom 23. 6. 1926,
Amtsbl. S. 135, werden nachstehend die Zeiten, in denen
Jagdberechtigte Wild erlegen dürfen, veröffentlicht:
P8 d Mai 1928 ist die Jagd auf folgende Wildarten
erlaubt:
1. Männliches Rot- und Damwild: 15. September bis
31. Dezember;
2. Rehböcke: Monate August und September;
3. Hafen: Monate November und Dezember;
V Dächse: Monate September bis Ende Dezember;
Fasanenhähne: 16. September bis Ende Februar;
daselhühner: Oktober bis 15. Januar;
Feldhühner: 20. August bis Ende November;
Vildenten: Monate Juli bis Ende Februar;
ehen und Bekassinen: Monate August bis 15.
pril;
10. Wildtauben: Monate August bis Ende März;
11. Krammetsvögel: Monate Oktober bis Ende Dezember.
Weibliches Rotwild hat bis 1928 das ganze Jahr Schonzeit.