Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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5aorbruücker Kreisbla
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Oeffentlichem Anzeiger.
Ericheint wöchentlich Mittwochs.

Amtliches Anzeigeblatt
füur den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landraisamt Saarbrücken

isngedee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
r. Hofer A⸗G., Sdarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zetle
oder deren Raum 30 ECts.

Nr. 4. Mittwoch,

3. Februar 1926. 52. Jahrg.

J

At:

Ablösung der öffentlichen Anleihen (S. 13). — Saar—
ländischer Gegenwert des Goldfranken (S. 13). — Steuer—
moratorium (S. 18). — Neuer Kreistagsabgeordneter (S. 19.
— Abraupen der Bäume (S. 19. — Erloschene Maul- und
Belanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

Klauenseuche (5. 14). — Regelung des
wesens in der Gemeinde Kleinblittersdorf (S. 19. — Poli—
zeiverordnung dazu (S. 14).

bei Erhebung der folgenden internationalen in Gold—
franken festgesetzten Gebühren:
1. Versicherungsgebühr für Wertbriefe und Wertkäst—
chen;
2. — für Wertkästchen und Post—
pakete;
3. Beförderungsgebühr der Postpakete;
4. Versicherungs- und Behandlungsgebühr der Post—
pakete mit Wertangabe;
5. besondere Eilzustellgebühr, welche für die durch
Eilboten zuzustellenden Postpakete nach fremden
Ländern von den Absendern zu erheben ist;
6. Telegraphen- und Fernsprechgebühren;
c) bei der Umrechnung des Betrages der vom Absender
auf den Briefen, Kästchen und Postpaketen in fran—
n Franken ausgedrückten Wertangabe in Gold—
ranken
wird mit Wirkung vom 20. Jannuar 1926 ab auf 5 Fraues
10 Centimes (franz. Währung) festgesetzt.
Artikel 2.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten, Eisen—
bahn-, Post- und Telegraphenwesen wird mit der Aus
führung des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 18. Januar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault Staatsrat.

33 Berordnung
zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Ablösung
der öffentlichen Anleihen vom 16. Juli 1925 im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, in Gemäß—
heit der mit der deutschen Regierung in Baden-Baden am
27. Oktober 1925 getroffenen Abrede (Art. 6 und Anlage 6)
gemäß ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1926, ver—
prdnet die Regierungskommission, was folgt:
Artikel 1.
Die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien
Städte werden beauftragt, nach Maßgabe des Reichsgesetzes
über die Ablösung der öffentlichen Anleihen vom 16.
Juli 1925 (Reichsgesetzblatt J1, Seite 137) und der 1. Ver—
ordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 8. Septem—
ber 1925 (Reichsgesetzblatt J. Seite 335) 8 4 und 8 41 ff.
an Stelle der im Vorzugsrentenverfahren sonst tätigen Be—
e eorgreten bezw. Bezirksfürsorgeverbände von be—
ürftigen, in ihrem Verwaltungsbezirk wohnenden bezw
dort sich nicht nur vorübergehend aufhaltenden Anleihe—
gläubigern deutscher Reichsangehörigkeit Anträge auf Ge—
währung von Vorzugsrenten entgegen zu nehmen.
Sie haben die Angaben des Antragstellers über die
Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegläu—
bigers nachzuprüfen und nach Abschluß der Ermittelungen
mit einer gutachtlichen Aeußerung versehen einzureichen an
den deutschen Finanzkommissar für das Versorgungswesen
im Saargebiet, dem für das Saargebiet diejenigen Auf—
oen übertragen sind, die im Reiche von den Anleihe—
Altbesitzstellen bei den Finanzämtern und von den Aus—
schüssen für Vorzugsrenten wahrgenommen werden
Artikel 2.
Alle Behörden des Saargebiets einschl. der Gemeinde—
dehörden werden angewiesen, in Angelegenheiten der An—
leihe- Ablösung und des Vorzugsrentenverfahrens Ersuchen
um Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe der im Saar—
gebiet aültigen Gesetze und Verordnungen zu entsprechen
Artikel 3.
Die näheren Bestimmungen erlassen die Mitglieder der
Regierungskommission für die Verwaltung des Innern,
die Justizverwaltung und die Finanzen und Forsten
Saarbrücken. den 21. Januar 1926.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Erlaß
betr. Aenderung des saarländischen Gegenwertes des
Goldfsranken im Verkehr mit dem Ausland.
Der Präsident der Regierungskommission verfügt auf
Antrag des Regierungskommissars für Oeffentliche Arbei—
ten, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, was folat:
Artikel 1.
Der saarländische Gegenwert des Goldfranken, welcher
im Verkehr mit dem Ausland zur Verrechnung kommt:
a) bei Berechnung des Verkaufspreises für Antwortscheine.,

z5 Verfügung
betr. Erleichterung der Zahlung rückständiger Einkommen—
steuer für 1924, 1925 und 1926 und der Bermögenssteuer
für 1923/25. (Eteuermoratorium.)
Auf Grund des 8 105 Abgabenordnung wird solgendes
bestimmt:

Artikel 1.
Einkommensteuer.
Es sind
4. 33 Steuerrestschuld für 1924 bis zum 15. Februar
2. die vorläufige Steuerschuld für 1925 bis zum 185.
April 1926,
3. von der vorläufigen Steuerschuld für 1926:
a) In errag für das 1. Vierteljahr bis zum 1. Juni
bp) der Betrag für das 2. Viertelsjahr bis zum 15.
Juli 1926
spätestens zu entrichten.
Artikel 2.
Vermögenssteuer.
Von der für den Veranlagungszeitraum 1923, 1925 ge—
ichuldeten Vermögenssteuer sind die Beträge:
1. für das Steuerjahr 1923 bis zum 15. März 1926,
2. für das Steuerjahr 1924 bis zum 15. Juni 1926 und
3. für das Steuerjahr 1925 bis zum 15. September 1926
spätestens zu entrichten.
Artikel 3.
Soweit die Zahlungstermine gemäß Artikel 1 und 2 inne—
zehalten werden, ist von einer Erhebung von Vorzugszinsen
aach 8 104, Absatz 1, der Abgabenordnung und von der
Anwendung der Stundungsordnung vom 6. August 1924
Amtsblatt Seite 397) Abstand zu nehmen. Zinsen, die
hereits für verspätete Zahlungen auf die Einkommen—
teuerrestschulsd für 1924, ferner duf die Steuervorschüsse für
            
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